TE OGH 1993/3/11 8Ob4/92

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Jelinek, Dr.Germot Flossmann, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.W***** H*****, vertreten durch Dr.Martin Schloßgangl, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Dr.E***** F*****, als Sonderverwalter für Rechtsstreitigkeiten im Konkurs der Unternehmensgruppe Wohnungseigentum-Bautreuhand Gesellschaft mbH, 5020 Salzburg, Faberstraße 17 (S 88/89 des Landesgerichtes Salzburg), wegen Feststellung einer Konkursforderung von S 135.000 infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.November 1991, GZ 4 R 131/91-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5.Februar 1991, GZ 8 a Cg 98/90-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 (einschließlich S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 30.12.1986 zeichnete der Kläger Hausanteilscheine der W***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG Serie X (in der Folge WKG genannt) über eine Vertragssumme von S 100.000 mit einem Ausgabepreis von S 110.000. Diesem Anbot wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen und der Gesellschaftsvertrag dieser KG zugrunde gelegt. Der Hausanteilschein verbrieft eine von einer Treuhandgesellschaft treuhändig gehaltene Kommanditbeteiligung an der genannten KG. Der Vertragsbeginn war mit 30.12.1986 festgelegt, die Mindestvertragsdauer mit 10 Jahren. Die Barauszahlungen sollten in jährlichen Raten von je S 3.240 erfolgen, beginnend mit 1.1.1988.

Gemeinsam mit dem Hausanteilschein erhielt der Kläger auch ein unwiderrufliches Kaufanbot der Unternehmensgruppe W***** Gesellschaft mbH (in der Folge W GmbH genannt) für seinen Hausanteilschein. Dieses hat folgenden - auszugsweise wiedergegebenen - Inhalt:

"I. ...

§ 2 ... der Käufer (W GmbH) verpflichtet sich bei vollständiger, termingerechter Einhaltung der Einzahlungsverpflichtung und der anderen vertraglichen Vereinbarungen durch den Verkäufer (Kläger), von diesem nach Ablauf eines Zeitraumes von 120 Monaten ab Vertragsbeginn (Vertragszeit) seine Beteiligung unwiderruflich zu kaufen. Der Kauf erfolgt um 135 % der Vertragssumme binnen 12 Monaten nach Ablauf von 120 Monaten ab Vertragsbeginn (Vertragszeit).

§ 3: Mit Inanspruchnahme dieses Kaufanbotes und nach Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer scheidet der Verkäufer unter gleichzeitigem Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus der Gesellschaft aus und gehen seine Gesellschaftsrechte auf den Käufer über. ...

VIII: Dieses Kaufanbot ist nach Ablauf der Vertragszeit, somit 10 Jahre nach Erwerb des Hausanteilscheines durch den Verkäufer 60 Tage lang gültig und kann innerhalb dieser 60 Tage angenommen werden. Nach Ablauf des 60. Tages ist dieses Anbot unwiderruflich erloschen."

Am 24.8.1989 wurde über das Vermögen der W GmbH der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Sonderverwalter für Rechtsstreitigkeiten in diesem Konkurs bestellt.

Der Kläger meldete in diesem Konkurs eine Konkursforderung von S 135.000 an und führte als Tatbestand aus:

"Der Gläubiger ist Eigentümer von Hausanteilscheinen der Serie X der WKG mit einer Vertragssumme von S 100.000. Die Gemeinschuldnerin hat dem Gläubiger im November 1986 ein unwiderrufliches Kaufanbot gestellt und sich unter anderem in § 2 dieses Kaufanbots verpflichtet, dem Gläubiger nach Ablauf der Vertragszeit seine Beteiligung um S 135.000 zurückzukaufen. Der Gläubiger nimmt dieses Anbot an, und ist der Betrag durch die Konkurseröffnung fällig geworden. Aufgrund der hohen Verschuldung ist die Unternehmensgruppe offensichtlich auch nach dem vertraglichen Zeitablauf nicht in der Lage, das Kaufanbot zu erfüllen."

In der Prüfungstagsatzung bestritt der Masseverwalter diese Forderung. Er ließ dem Kläger eine allgemein gehaltene, mehrere verschiedene Arten von Gläubigergruppen betreffende Mitteilung über die verschiedenen Bestreitungsgründe zukommen, änderte aber in der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Klagevertreter seinen Standpunkt durch die Erklärung seiner Bereitschaft, die Forderung des Klägers zur Gänze anzuerkennen, sofern dieser die Erklärung abgebe, "daß seine Gesellschaftsrechte gegenüber der WKG nach Maßgabe einer Teilzahlung in diesem Verhältnis an die Konkursmasse übergehen."

Nach Abgabe der gewünschten Erklärung durch den Kläger teilte der Masseverwalter mit, die Frage der Berechtigung der Forderung sei nochmals einer genauen Überprüfung unterzogen worden und es habe sich ergeben, daß das seinerzeitige Kaufanbot aus der Sicht des § 26 Abs 3 KO zu betrachten sei, sodaß die Bestreitung der Forderung aufrecht bleibe.

Dem trat der Klageverteter entgegen; nach der Vorkorrespondenz liege ein wirksames Anerkenntnis vor, das unwiderruflich sei.

Da der Masseverwalter bei seinem zuletzt eingenommenen Standpunkt blieb, brachte der Kläger die vorliegende Klage auf Feststellung einer Konkursforderung von S 135.000 ein. Er brachte vor, daß ihm gleichzeitig mit dem Ankauf der Hausanteilscheine, die ihm als Anlageform und Steuervorteil präsentiert und "schmackhaft" gemacht worden seien, das unwiderrufliche Kaufanbot der Gemeinschuldnerin mitübergeben worden sei. Sinn und Zweck der gesamten Anschaffung der Hausanteilscheine sei die ihm geratene Anlageform, der behauptete Steuervorteil und die Realisierung nach Ablauf der 10-jährigen Vertragsdauer in Form des unwiderruflichen Kaufanbotes. Er habe demnach die Hausanteilscheine überhaupt nur deshalb erworben, weil er das unwiderrufliche Kaufanbot ausgehändigt erhalten habe und schon bei Kaufabschluß festgestanden sei, daß er dieses Kaufanbot realisieren werde. Aus diesem Kaufanbot resultiere eine betagte Forderung, die mit Konkurseröffnung sofort fällig geworden sei. Infolge Unwiderruflichkeit des Kaufanbots sei § 26 Abs 3 KO nicht anzuwenden und er auch nach Konkurseröffnung berechtigt, das Anbot wirksam anzunehmen. Dieses titulierte Kaufanbot stelle in Wahrheit eine Option zu seinen Gunsten dar. Überdies werde das Klagebegehren aufgrund der nach der Prüfungstagsatzung mit dem Masseverwalter gepflogenen Korrespondenz auch auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses gestützt; hiebei handle es sich nicht um einen neuen Rechtsgrund, weil die Forderung vom Masseverwalter bereits unter einer Bedingung anerkannt worden und dieses Anerkenntnis nunmehr mit Bedingungseintritt wirksam geworden sei. Schließlich sei zu beachten, daß die Gemeinschuldnerin die Annahme des Kaufanbotes vereitelt habe, sodaß sich der Beklagte nunmehr nicht darauf berufen könne.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ua ein: Eine Annahme des Kaufanbotes der Gemeinschuldnerin durch den Kläger sei erst nach Ablauf der Vertragszeit (somit 10 Jahre nach Erwerb des Hausanteilscheines) durch 60 Tage hindurch möglich, nicht jedoch früher. Das Anbot der Gemeinschuldnerin sei gemäß § 26 Abs 3 KO mit der Konkurseröffnung erloschen; der Masseverwalter sei an dieses nicht gebunden. Was das behauptete Anerkenntnis anlange, sei darauf nicht einzugehen, da im Rahmen des Prüfungsprozesses nur jener Rechtsgrund geltend gemacht werden könne, der der Forderungsanmeldung zugrundegelegen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im wesentlichen aus den bereits vom Erstgericht angeführten Gründen: Vor Eröffnung des Konkurses habe der Kläger das Anbot nicht angenommen und auch noch nicht annehmen können; mit Konkurseröffnung sei es erloschen, es binde den Masseverwalter nicht mehr, weshalb ihn auch keine Schadenersatzpflicht treffe. Ob dieses Anbot der Gemeinschuldnerin in bezug auf ihr allfälliges konkursfreies Vermögen noch aufrecht bleibe, sei für den Prüfungsprozeß ohne Bedeutung. Sollten die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Insolvenz schuldhaft herbeigeführt haben, könne dies nur eine allfällige Geschäftsführerhaftung begründen. Das hindere aber den Beklagten nicht, das Erlöschen des "unwiderruflichen Kaufanbotes" der Gemeinschuldnerin gemäß § 26 Abs 3 KO geltend zu machen.

Auch wenn man mit dem Kläger das unwiderrufliche Kaufanbot der Gemeinschuldnerin als Option zu seinen Gunsten beurteile, liege nur eine "gewöhnliche" Option in Form einer mehrjährig bindenden "Festofferte" vor, die § 26 Abs 3 KO unterliege. Da nach dem Vorbringen des Klägers das unwiderrufliche Kaufanbot der Gemeinschuldnerin nur ausschlagendes Motiv für den Erwerb des Hausanteilscheins gewesen sei, liege weder ein Optionsvertrag noch ein Hauptvertrag mit Optionsvorbehalt, der lediglich eine Unterform des Optionsvertrages sei, vor. Der Hausanteilschein und das "unwiderrufliche Kaufanbot" stammten von verschiedenen juristischen Personen. Deshalb scheide auch ein Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes aus, weil Prozeßbehauptungen darüber fehlten, daß zwischen dem Hausanteilscheinerwerb und den "unwiderruflichen Kaufanbot" der Gemeinschuldnerin ein untrennbarer vertraglicher Zusammenhang bestehe.

Auf ein allfälliges Anerkenntnis des Masseverwalters, das erst in der Korrepondenz nach der Prüfungstagsatzung abgegeben worden sein soll, brauche nicht eingegangen zu werden, weil hierin eine nach § 110 Abs 1 Satz 2 KO unzulässige Klageänderung liege. Die Revision sei aber zuzulassen, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der Masseverwalter bezüglich einer in der Prüfungstagsatzung bestrittenen Konkursforderung nachträglich ein (konstitutives) Anerkenntnis abgeben und dieses dann widerrufen könne, ferner ob die Prüfungsklage in einem solchen Fall auch auf dieses Anerkenntnisses als Anspruchsgrund gestützt werden könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wurde auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, weil die vom Berufungsgericht genannten Rechtsfragen, derentwillen es die Revision zuließ, nicht bedeutsam seien; hilfsweise begehrte er, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen zulässig; der - soweit ersichtlich - vom Obersten Gerichtshof bis jetzt noch nicht behandelten Frage, ob der Masseverwalter ein in der Prüfungstagsatzung bestrittene Konkursforderung nachträglich anerkennen und sich der Konkursgläubniger im Feststellungsprozeß auch auf dieses Anerkenntnis als Anspruchsgrund stützen könne, kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

1. Zur Frage des nachträglichen Anerkenntnisses

Der Kläger ist der Ansicht, der Masseverwalter habe seine in der Prüfungstagsatzung abgegebene Bestreitungserklärung nachträglich durch ein (offenbar als privatrechtliches zu qualifizierendes) Anerkenntnis ersetzt.

Er hat eine (nicht titulierte) Konkursforderung angemeldet. Eine solche Konkursforderung ist im Konkurs festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist (§ 109 Abs 1 KO).

Das Anerkenntnis des Masseverwalters ist eine an das Konkursgericht gerichtete Prozeßerklärung (Pollak in Bartsch-Pollak, Komm KO, AO I 488; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 576); es darf - vergleichbar mit dem Anerkenntnis im Zivilprozeß - weder mit dem "konstitutiven Anerkenntnis" (dem Anerkennungsvertrag) noch mit dem "deklarativen Anerkenntnis" (einer bloßen Wissenserklärung) verwechselt werden (Fasching LB2 Rz 1309).

Die Abgabe des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter setzt voraus, daß in der Prüfungstagsatzung über die angemeldete Forderung verhandelt wurde. Grundsätzlich gibt daher der Masseverwalter das Anerkenntnis einer Konkursforderung in der Prüfungstagsatzung ab (§ 105 Abs 3 KO). Hat er aber - wie hier - in der Prüfungstagsatzung bestritten, so kann er nachträglich die Bestreitungserklärung durch ein Anerkenntnis ersetzen. Dieses nachträgliche Anerkenntnis kann (anders als im Zivilprozeß: Fasching aaO Rz 1312) auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung (Prüfungstagsatzung) durch Schriftsatz des Masseverwalters an das Konkursgericht erfolgen (Petschek, ZBl 1925, 206; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 576; ähnlich, aber weniger deutlich Pollak in Bartsch-Pollak aaO I 489).

Zu erwähnen ist, daß deutsche Literatur zu dieser Frage wegen der hier abweichenden Rechtslage nicht verwertbar ist. Nach § 144 dKO genügt zur Forderungsfeststellung Nichtbestreiten des Verwalters; ein positives Anerkenntnis, wie es § 109 KO verlangt, ist entbehrlich. Daher gibt es nach deutschem Recht nur die Rücknahme der Verwalterbestreitung, nicht aber das Problem des nachgeschobenen Anerkenntnisses. Hingegen reicht in Österreich die Rücknahme einer Bestreitung nur aus, wenn sie von einem Konkursgläubiger ausgegangen ist. (Über die Ursachen des Unterschieds: siehe Petschek-Reimer-Schiemer aaO 570 FN 4; Petschek, ZBl 1925, 206 FN 30 f; zum deutschen Recht: Jäger-Weber § 141 KO Rz 10; Kuhn-Uhlenbruck § 144 Rz 2 f.)

Ein nachträgliches Anerkenntnis des Masseverwalters ist im Anmeldungsverzeichnis zu berücksichtigen; sollte das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so kann der Konkursgläubiger im eigentlichen Konkursverfahren eine entsprechende Anmerkung begehren. Hingegen ist es unzulässig, eine Prüfungsklage auf eine derartige nachträgliche Änderung der Prüfungserklärung zu stützen: Der Prüfungsprozeß ist dann nicht (mehr) zulässig und auch überflüssig; er setzt ja das Bestritten-Sein der Forderung voraus, das aber durch das nachträgliche Anerkenntnis weggefallen ist. Läge - wie der Kläger meint - ein wirksames nachträgliches Anerkenntnis des Masseverwalters vor, so müßte seine Prüfungsklage als unzulässig zurückgewiesen werden.

Abgesehen davon, daß der Masseverwalter überhaupt keine Erkärung an das Gericht abgegeben hat, fehlt es im vorliegenden Fall an einem wirksamen Anerkenntnis im Sinn des § 109 Abs 1 KO durch ihn und damit an einer wirksamen Änderung der ursprünglichen Prüfungserklärung auch deshalb, weil ein solches Anerkenntnis des Masseverwalters ohne Vorbehalt abgegeben werden muß (§ 105 Abs 3 letzter Halbsatz KO; dazu Pollak in Bartsch-Pollak aaO I 490); dies gilt für jegliches Anerkenntnis, also auch für ein nachträgliches, das die in der Prüfungstagsatzung erfolgte Bestreitung ersetzt.

Diese Anforderung der KO kann - entgegen der dem Kläger offenbar vorschwebenden Auffassung - nicht dadurch umgangen werden, daß die Bestreitungserklärung dem Prozeßrecht, das nachträgliche Anerkenntnis der Konkursforderung aber dem Privatrecht unterstellt wird: Wenn auch der Masseverwalter Anerkenntnisse abgeben darf, die dem Privatrecht unterliegen (vgl § 116 Z 5 KO), so ist doch die Prüfung des Konkursteilnahmeanspruches davon ausgenommen; die speziellen Regelungen über das Anerkenntnis im konkursrechtlichen Prüfungsverfahren schließen die Anwendung des Privatrechts insoweit aus. Es fehlt daher dem Masseverwalter in dieser Hinsicht von vornherein die Befugnis, die Konkursmasse durch privatrechtliche Erklärungen zu binden. Die in der Praxis nicht unüblichen Meinungsäußerungen von Masseverwaltern darüber, unter welchen Voraussetzungen Bestreitungen durch Anerkenntnisse ersetzt werden würden, sind angesichts der Strenge des konkursrechtlichen Prüfungssystems nicht als Vertragsofferten zu qualifizieren.

Fehlt es schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers an einem tauglichen Anerkenntnis, so kann es auf sich beruhen, ob eine solche nachträgliche Änderung oder Ergänzung des der Forderungsanmeldung zugrunde liegenden Sachverhalts in der Prüfungsklage ohne Verstoß gegen § 110 Abs 1 Satz 2 KO vorgebracht werden könnte (vgl SZ 39/76; 56/196; 59/208 uva).

2. Zur Frage der Annahme des "unwiderruflichen Kaufanbots"

Bei der vom Kläger behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Zusammenhang mit seinen Motiven zum Erwerb der Hausanteilscheine und der (nicht näher begründeten) angeblichen vorsätzlichen Vereitelung der Realisierung des "unwiderruflichen Kaufanbots" durch die Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin handelt es sich - wie er selbst erkennt (S. 5 der Revision) - ausschließlich um Feststellungsmängel, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.

Sie sind aber unerheblich, sodaß der rechtliche Gehalt des "unwiderruflichen Kaufanbots" (vom Kläger im wesentlichen als Kaufoption qualifiziert) hier dahingestellt bleiben kann. Es ist nämlich nicht entscheidungswesentlich, ob es sich bei dem "unwiderruflichen Kaufanbot" der Gemeinschuldnerin um eine gewöhnliche, jedenfalls § 26 Abs 3 KO zu unterstellende Kaufoption des Klägers, einen Optionsvertrag oder gar einen Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes (- allerdings an ein vom Verkäufer verschiedenes Rechtssubjekt! -) handelt (zum Offert, der Option, dem Optionsvertrag und verwandten Rechtsfiguren, ihrer uneinheitlichen Terminologie und ihren Rechtsfolgen siehe Rummel in Rummel Komm ABGB I2 Rz 5 f zu § 862; Aicher aaO Rz 33 zu § 1072 sowie insb Bydlinski in Klang Komm ABGB2 IV/2 791 ff mwN). Es kann daher auch offen bleiben, ob § 26 Abs 3 KO (- keine Bindung des Masseverwalters an Anträge des Gemeinschuldners aus der Zeit vor Konkurseröffnung; dazu Petschek-Reimer-Schiemer aaO 274 -) anzuwenden ist oder nicht oder welche andere Norm allenfalls anzuwenden wäre.

Vorbehaltlich spezieller, hier nicht anwendbarer Normen, wie etwa § 21 Abs 2 Satz 2 KO (- die Mitteilung des Masseverwalters, er sei praktisch keine Konkursmasse vorhanden, kann nicht als Rücktrittserklärung aufgefaßt werden; weitere Beispiele bei Petschek-Reimer-Schiemer aaO 98 f -), sind nämlich Konkursforderungen grundsätzlich nur solche Ansprüche, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben.

Der Kläger geht selbst davon aus, daß ihm zur Zeit der Konkurseröffnung noch keine Forderung gegen den Gemeinschuldner zugestanden ist: Er erklärt in seiner Forderungsanmeldung - also nach Konkurseröffnung - daß er hiemit das Kaufanbot annehme. Daran ändert auch sein ergänzendes Vorbringen in der Feststellungsklage nichts, für ihn habe bereits mit Kaufabschluß festgestanden, daß er das Kaufanbot realisieren werde; realisiert hat er einen solchen, allenfalls bereits früher gefaßten internen Beschluß, sein einseitiges Gestaltungsrecht - und um ein solches handelt es sich jedenfalls - geltend zu machen, nicht vor Konkurseröffnung und konnte dies aufgrund der 10-jährigen Bindungsfrist auch gar nicht tun.

Das Klagebegehren muß daher jedenfalls erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E30905

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00004.92.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19930311_OGH0002_0080OB00004_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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