TE OGH 1993/3/25 8Ob1536/93

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Veröffentlicht am 25.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde I*****, vertreten durch Dr.Albert Tachezy, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Christine E*****, vertreten durch Dr.Josef Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung der Aufstellung von Verkaufseinrichtungen auf im Gemeingebrauch stehenden Verkehrsflächen infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3.Dezember 1992, GZ 2 R 292/92-19, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil ungeachtet der Frage, ob bei Kontrahierungszwang dem Begünstigten eine Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung oder auf unmittelbare Leistung zusteht oder der Vertrag durch Annahmehandlung gemäß § 864 ABGB zu den üblichen bzw angemessenen Bedingungen zustandekommt bzw ein direkter Leistungsanspruch auf einseitige Aufforderung besteht (siehe hiezu die bei Rummel in Rummel ABGB2 Rz 10 zu § 861 zitierte, teils widersprechende Lehre und Rechtsprechung; insbesondere auch Bydlinski in JBl 1980, 378 f und in AcP 180, 4 FN 7 und 180, 15 ff; SZ 52/52; Oberndorfer in FS Eichler 443), jedenfalls eine eigenmächtige Durchsetzung des Erfüllungsanspruches gemäß § 19 ABGB grundsätzlich unzulässig ist.

Anmerkung

E30984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01536.93.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19930325_OGH0002_0080OB01536_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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