TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2005/02/0282

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der O GmbH in Wien, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. September 2005, Zl. 7-V-VRM- 46/1/2005, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 4. Jänner 2006, Zl. 7-V-VRM-46/2/2005, betreffend Bewilligung nach § 84 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2005 "auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Anbringung einer Ankündigung im Freiland in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand auf dem Grundstück Nr. ... bei Str.km 291,230 der A 2 Südautobahn, Richtungsfahrbahn Graz-Klagenfurt, im Format 3,70 x 1,60 m mit dem Text in weißer Schrift auf grünem Grund 'Raststation Griffen', den Symbolen für Essen und Trinken und Tankstelle sowie der Kilometerangabe 6,5 und weiteren Symbolen auf einer Zusatztafel" gemäß § 84 Abs. 3 StVO abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2006 wurde der vorzitierte Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass anstelle der Worte "Raststation Griffen" die Worte "Raststation Grafenstein" zu treten hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt, im Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2005 sei die "Raststation" unrichtig bezeichnet, genügt es, auf den zitierten Berichtigungsbescheid vom 4. Jänner 2006 zu verweisen.

Gemäß § 84 Abs. 2 erster Satz StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen - abgesehen von den im Beschwerdefall nicht bedeutsamen Fällen nach Abs. 1 - an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Gemäß § 84 Abs. 3 StVO hat die Behörde Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz StVO sinngemäß.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches an der konkreten Information besteht. Es rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse muss zumindest erheblich sein. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liegt, die Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO ist aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgeführt hat, ist bei Beurteilung der nach der genannten Gesetzesstelle erforderlichen Voraussetzungen ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0172).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Versagung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Bewilligung - ohne dass es eines (weiteren) verkehrstechnischen Gutachtens bedurfte - nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass sich in ca. 15 km Entfernung "vor" der (ca. 300 m von der Anschlussstelle Grafenstein der A 2, an der L 87 gelegenen) "Betriebsstätte" der Beschwerdeführerin - auf welche der Text der Ankündigung Bezug nimmt - die Autobahnraststätte "Völkermarkt" und darüber hinaus die "nachfolgende" Autobahnraststätte "Wörthersee" in einer Entfernung von ca. 40 km befinden. Die Beschwerdeführerin vermeint aber, für den dadurch gegebenen Abstand zwischen diesen beiden Raststätten von ca. 55 km sei (zumindest) eine Fahrzeit von ca. 25 Minuten nötig, was für den Autofahrer "unangenehm" sein könne, im Falle einer "besonderen Ermüdung" sogar die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte.

Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht geeignet darzutun, dass - unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes - ein "erhebliches Interesse" der Straßenbenützer an der in Rede stehenden Ankündigung gegeben ist: Abgesehen davon, dass die "Reststrecke" von der Autobahnabfahrt (in deren Nähe sich der Betrieb der Beschwerdeführerin befindet) zur nächsten Raststätte "Wörthersee" nicht mehr 55, sondern 40 km beträgt - was die angeführte Fahrzeit entsprechend verkürzt -, ist nicht erkennbar, weshalb das Einlegen einer "notwendigen" Ruhepause in der "Raststätte" der Beschwerdeführerin (einschließlich einer Tankmöglichkeit) und nicht etwa in einem anderen gastronomischen Betrieb erfolgen könnte. Der Gerichtshof stimmt nämlich der belangten Behörde zu, es entspreche der Lebenserfahrung, dem Straßenverkehrsteilnehmer sei es bewusst, dass er im näheren Bereich von Autobahnabfahrten (insbesondere wie hier im Bereich von größeren Städten und Orten) Gastronomiebetriebe und Tankstellen vorfinde. Dass es hier allenfalls zu "Such- bzw. Leerfahrten" kommen könnte, ist eine durch keine Tatsachenangaben untermauerte Hypothese der Beschwerdeführerin.

Auch entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/02/0253), dass die Beschwerdeführerin aus allenfalls anderen bestehenden Bewilligungen keine Rechte für sich ableiten könnte. Soweit die Beschwerdeführerin aber auf eine "raumordnungsrechtliche" Sicht Bezug nimmt, genügt der Hinweis, dass solche Überlegungen - mangels Rechtsgrundlage - bei der Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO nicht Platz zu greifen haben; Gleiches gilt für die ins Treffen geführte "Gewährleistung eines entsprechenden Wettbewerbes".

Konnte die belangte Behörde aber davon ausgehen, dass für das Vorhaben der Beschwerdeführerin kein "zumindest erhebliches Interesse" der Straßenbenützer vorliegt, so war sie zu keiner Auseinandersetzung mit der weiteren Voraussetzung verpflichtet, ob von diesem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sei (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/02/0253).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Februar 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020282.X00

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten