Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika S*****, Bedienerin, ***** S*****, R*****gasse 16, vertreten durch Dr.Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Heidemarie B*****, Hilfsarbeiterin, ***** S*****, B*****gasse 5/2/13, vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen S 65.000,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.November 1992, GZ 13 R 156/92-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß das nicht restituierbare Fehlen einer ausdrücklich oder schlüssig zugesagten Eigenschaft bei sonstiger Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes nur dann zur Wandlung berechtigt, wenn der Käufer ausdrücklich erklärt oder durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß der den Vertragsabschluß vom Vorhandensein er betreffenden Eigenschaft abhängig macht, geht von richtigen Prämissen aus (Apathy, Gewährleistung für bedungene Eigenschaften, JBl 1975, 580; RZ 1978, 167/68; vgl auch MietSlg 33.110). Es besteht demnach keine Gewährleistungspflicht des Verkäufers, wenn seine Angaben offenkundig keinen Einfluß auf die Willensentschließung des Käufers hatten (3 Ob 520/79). Ein gewisses Indiz dafür ist ein umfassender Gewährleistungsverzicht nach Besichtigung und Erprobung des Kaufobjektes (vgl 3 Ob 520/79). Wenn die Vorinstanzen zur Überzeugung gelangt sind, das genaue Alter des Pferdes habe keine Rolle gespielt, solange es jedenfalls als "jung" gelten konnte, liegt darin also keine Verkennung von Rechtsgrundsätzen, sondern eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige konkrete Rechtsanwendung, die der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen kann.
Anmerkung
E34682European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01534.93.0427.000Dokumentnummer
JJT_19930427_OGH0002_0050OB01534_9300000_000