TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2005/12/0227

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs4 Z3 impl;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. September 2005, Zl. BMF-111301/0214-II/5/2005, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 7 PG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1951 geborene Beschwerdeführerin steht seit ihrer mit 1. März 1998 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 9. September 1998 wurde gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG ), festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom 1. März 1998 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 9.973,30 gebühre. Bei dieser Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Behörde eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 21 Jahren und einem Monat zu Grunde und brachte die Kürzungsregel des § 4 Abs. 3 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, zur Anwendung.

Unter "sonstige Hinweise" heißt es in dem genannten Bescheid:

"Sie wurden vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sollte Ihre oberste Dienstbehörde feststellen, dass Sie nicht nur dienstunfähig, sondern auch zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sind (Zurechnung von Zeiträumen nach § 9 PG), wird das Bundespensionsamt prüfen, ob Sie darüber hinaus auch zu jedem Erwerb unfähig (§ 4 Abs. 4 Z 3 und Abs. 7 PG) geworden sind, und Ihren Ruhegenuss von Amts wegen neu bemessen."

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Note des Bundespensionsamtes vom 12. April 1999 wurde der berufskundliche Sachverständige Mag. K aufgefordert - ausgehend von den im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten des Dr. F und des Dr. S - ein Gutachten zu den Fragen zu erstellen, ob die Beschwerdeführerin im Verständnis des § 9 PG zu einem zumutbaren Erwerb unfähig bzw. ob sie im Verständnis des § 4 Abs. 7 PG erwerbsunfähig sei.

Als Ergebnis dieses Begutachtungsverfahrens gelangte der berufskundliche Sachverständige am 22. März 2000 (zusammengefasst) zu folgenden Ergebnissen:

In Ansehung des medizinischen Leistungskalküls lägen unterschiedliche ärztliche Gutachten vor.

Unabhängig davon, welches medizinische Leistungskalkül nun zutreffe, seien der Beschwerdeführerin jedenfalls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitsplätze zuzumuten, nämlich als Tagesportier in Versicherungsanstalten und Fabriken in Form der Erteilung einfacher Auskünfte, der Weiterleitung von Telefongesprächen und der Kontrolle des Passanten- und Fahrzeugverkehrs.

Die Frage, ob ein im Sinne des § 9 PG zumutbarer Erwerb möglich sei, hänge freilich davon ab, welchem medizinischen Kalkül zu folgen sei. Folge man dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. F, so liege die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Ausübung eines zumutbaren Erwerbes vor, folge man jenem des Sachverständigen Dr. S, so sei dies nicht der Fall.

Daraufhin beauftragte das Bundespensionsamt den leitenden Arzt Dr. Z mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob in Ansehung des medizinischen Leistungskalküls nun dem Gutachter Dr. F oder dem Gutachter Dr. S zu folgen sei.

Dr. Z gelangte in einem Gutachten vom 2. Jänner 2001 zum Ergebnis, dass dem Gutachter Dr. S zu folgen sei und äußerte überdies Bedenken gegen die Annahme des berufskundlichen Sachverständigen betreffend das Nichtvorliegen einer Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verständnis des § 4 Abs. 7 PG. Er erachtete insoweit die ergänzende Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens erforderlich.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 PG mit Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung zu ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ein Zeitraum von 10 Jahren zugerechnet.

Am 23. April 2001 erging sodann ein Bescheid des Bundespensionsamtes, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Es wird festgestellt, dass Ihnen gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes  (PG ), BGBl. Nr. 340,

vom 1. März 1998 an

ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 12.737,20 gebührt."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde in diesem Bescheid aus, der Bundesminister für Inneres habe mit Bescheid vom 24. Jänner 2001 einen Zeitraum von 10 Jahren für die Bemessung des Ruhegenusses zugerechnet. Die mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 9. September 1998 errechnete ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit erhöhe sich daher um dieses Ausmaß. Das Ausmaß des auf § 3 PG gegründeten Ruhegenussanspruches bestimme sich nach den §§ 4 bis 7 PG. Auch in diesem Bescheid brachte das Bundespensionsamt - ohne nähere Begründung - die Kürzungsregel des § 4 Abs. 3 PG in Anwendung.

Vorbehalte im Sinne der Ankündigung einer (weiteren) Neubemessung nach (weiteren) Erhebungen enthält der genannte Bescheid in Spruch, Begründung oder in den "sonstigen Hinweisen" nicht.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2002 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über den Stand des "damals parallel eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen einer völligen Erwerbsunfähigkeit".

Im Hinblick auf die vom Sachverständigen Dr. Z in seinem Gutachten vom 2. Jänner 2001 geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des berufskundlichen Sachverständigengutachtens Mag. K's in Ansehung der Befähigung der Beschwerdeführerin zur Arbeit als Tagesportier leitete das Bundespensionsamt mit Note vom 14. November 2002 den Akt neuerdings Dr. Z mit dem Auftrag zu, die von ihm reklamierte neurologisch-psychiatrische Untersuchung zu veranlassen.

Nach Einholung eines solchen Gutachtens gelangte Dr. Z am 7. März 2003 zum zusammengefassten Ergebnis, dass die im berufskundlichen Gutachten als zumutbar angesehene Tätigkeit auch medizinisch zumutbar sei. Dabei blieb er in einer weiteren Stellungnahme vom 22. Oktober 2003 auch unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin.

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 12. Oktober 2004 wurde von Amts wegen gemäß § 4 Abs. 7 PG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig gewesen sei. Der erstinstanzliche Bescheid enthält eine umfangreiche Begründung für diese Annahme.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin sodann Berufung an die belangte Behörde.

Nach Einholung verschiedener weiterer Sachverständigengutachten wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 2005 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Oktober 2004 ab. In der Begründung gelangte sie unter Auseinandersetzung mit den Verfahrensergebnissen zur Schlussfolgerung, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 7 PG liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Absätze 3 und 4 des § 4 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 lauteten:

§ 4. ...

...

(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

1.

im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,

2.

wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt."

Art. 4 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 35/1998 lautete:

              "1.              Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2002 wird der Punkt am Ende des § 4 Abs. 4 Z 2 durch das Wort 'oder' ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

              '3.              wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.'''

Durch Art. 4 Z. 1a dieses Bundesgesetzes in der nämlichen Fassung wurde für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2002 dem § 4 PG ein Absatz 7 eingefügt. Dieser bestimmt, dass ein Beamter nur dann als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG gilt, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

§ 4 Abs. 4 PG wurde in der Folge durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 geändert; § 4 Abs. 7 PG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 aufgehoben. Die maßgeblichen Übergangsbestimmungen des § 97 Z. 1 bzw. des § 96 Abs. 2 PG ordnen jedoch die Weiteranwendung der aufgehoben Bestimmungen auf Beamte an, deren Ruhegenuss vor dem 1. Oktober 2000 angefallen ist.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Oktober 2004 hat das Bundespensionsamt keine Ruhegenussbemessung vorgenommen, sondern die Tatsache festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig war.

Diese Feststellung hat die belangte Behörde durch Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin zum Inhalt ihres Bescheides gemacht. Damit wurde jedoch keine Ruhegenussbemessung vorgenommen:

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0032) für die Rechtslage nach dem (dem § 4 Abs. 4 Z. 3 PG vergleichbaren) § 4 Abs. 4 Z. 3 der Wiener Pensionsordnung 1995 für bestimmte Fallkonstellationen angenommen, dass ein zunächst ergangener "Interimsbescheid" durch einen ergänzenden Feststellungsbescheid den Charakter eines endgültigen Bemessungsbescheides erlangen könne. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"Der rechtskräftige Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 16. Juni 1998 wurde nach der am 28. April 1998 im Landesgesetzblatt kundgemachten 4. Novelle zur PO 1995 erlassen, mit der (rückwirkend ab 1. Jänner 1998) § 4 Abs. 4 leg. cit. (Entfall der Kürzungsbestimmungen) um Z. 3 (dauernde Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandversetzung) erweitert wurde. Er geht in seiner Begründung mit keinem Wort auf die neue Rechtslage nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PO 1995 ein. Das schlösse allerdings für sich allein nicht den abschließenden Charakter der Festsetzung aus, sind doch auch allenfalls rechtswidrige Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und zu beachten.

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Beschwerdefall - insbesondere unter Berücksichtigung des zeitgleichen Auftrages an die MA 15 zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 PO 1995 - davon aus, dass der rechtskräftige Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 16. Juni 1998 bezüglich der Ruhegenussbemessung keine abschließende, sondern bloß eine vorläufige Entscheidung ('Interimsbescheid') getroffen hat. Seine Rechtskraft stand daher der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entgegen."

Ob diese Aussagen auf die Rechtslage nach dem PG zu übertragen sind (oder ob man die Auffassung vertreten will, der bloß vorläufige Charakter eines Ruhegenussbemessungsbescheides müsse sich aus seinem Spruch ergeben), kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls in Ansehung des Bescheides des Bundespensionsamtes vom 23. April 2001 keine Verfahrenskonstellation vorliegt, die jener entspricht, welche der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2000 hinsichtlich des dort erwähnten Bescheides vom 16. Juni 1998 zu behandeln hatte:

Zwar enthält auch der Bescheid vom 23. April 2001 keine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG der vorgenommenen Kürzung gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. entgegen steht. Er geht auch auf die unterschiedlichen Schlussfolgerungen, zu denen der berufskundliche Sachverständige Mag. K und der ärztliche Sachverständige Dr. Z in Ansehung der Frage zumutbarer Erwerbstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt gelangen, nicht ein.

Allein diese Umstände würden aber auch auf Basis der in dem zitierten Erkenntnis vom 24. Mai 2000 vertretenen Rechtsansicht nicht die Annahme, es liege ein "Interimsbescheid" vor, rechtfertigen.

Eine prozessleitende Verfügung im Sinne der Anordnung fortgesetzter Erhebungen zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 PG vorliegen, wurde zeitgleich mit der Erlassung des Bescheides vom 23. April 2001 nicht getroffen.

Auch enthält der zuletzt genannte Bescheid - anders als jener vom 9. September 1998 - keine Hinweise auf einen bloß vorläufigen Charakter auch der dort vorgenommenen Bemessung des Ruhegenusses. Schließlich ist den "sonstigen Hinweisen" in dem zunächst ergangenen Bescheid vom 9. September 1998 keine Ankündigung der Erlassung eines weiteren Zwischenbescheides nach einer Feststellung der obersten Dienstbehörde gemäß § 9 Abs. 1 PG zu entnehmen; vielmehr wird dort für den genannten Fall lediglich eine Neubemessung des Ruhegenusses unter Prüfung aller dann für die Pensionshöhe relevanten Umstände angekündigt.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass der der Beschwerdeführerin zustehende Ruhegenuss mit dem zuletzt genannten Bescheid, dessen Erlassung unstrittig ist, rechtskräftig festgestellt wurde.

Im Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keinesfalls mehr ein "Interimsbescheid" vorlag, war die hier getroffene Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache jedenfalls unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Februar 2006

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120227.X00

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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