Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. September 2005, Zl. BMF-111301/0214-II/5/2005, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 7 PG, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. September 2005, Zl. BMF-111301/0214-II/5/2005, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 7, PG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1951 geborene Beschwerdeführerin steht seit ihrer mit 1. März 1998 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 9. September 1998 wurde gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG ), festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom 1. März 1998 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 9.973,30 gebühre. Bei dieser Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Behörde eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 21 Jahren und einem Monat zu Grunde und brachte die Kürzungsregel des § 4 Abs. 3 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, zur Anwendung. Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 9. September 1998 wurde gemäß Paragraphen 3, bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (im Folgenden: PG ), festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom 1. März 1998 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 9.973,30 gebühre. Bei dieser Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Behörde eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 21 Jahren und einem Monat zu Grunde und brachte die Kürzungsregel des Paragraph 4, Absatz 3, PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, zur Anwendung.
Unter "sonstige Hinweise" heißt es in dem genannten Bescheid:
"Sie wurden vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sollte Ihre oberste Dienstbehörde feststellen, dass Sie nicht nur dienstunfähig, sondern auch zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sind (Zurechnung von Zeiträumen nach § 9 PG), wird das Bundespensionsamt prüfen, ob Sie darüber hinaus auch zu jedem Erwerb unfähig (§ 4 Abs. 4 Z 3 und Abs. 7 PG) geworden sind, und Ihren Ruhegenuss von Amts wegen neu bemessen." "Sie wurden vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sollte Ihre oberste Dienstbehörde feststellen, dass Sie nicht nur dienstunfähig, sondern auch zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sind (Zurechnung von Zeiträumen nach Paragraph 9, PG), wird das Bundespensionsamt prüfen, ob Sie darüber hinaus auch zu jedem Erwerb unfähig (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 7, PG) geworden sind, und Ihren Ruhegenuss von Amts wegen neu bemessen."
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Note des Bundespensionsamtes vom 12. April 1999 wurde der berufskundliche Sachverständige Mag. K aufgefordert - ausgehend von den im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten des Dr. F und des Dr. S - ein Gutachten zu den Fragen zu erstellen, ob die Beschwerdeführerin im Verständnis des § 9 PG zu einem zumutbaren Erwerb unfähig bzw. ob sie im Verständnis des § 4 Abs. 7 PG erwerbsunfähig sei. Mit Note des Bundespensionsamtes vom 12. April 1999 wurde der berufskundliche Sachverständige Mag. K aufgefordert - ausgehend von den im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten des Dr. F und des Dr. S - ein Gutachten zu den Fragen zu erstellen, ob die Beschwerdeführerin im Verständnis des Paragraph 9, PG zu einem zumutbaren Erwerb unfähig bzw. ob sie im Verständnis des Paragraph 4, Absatz 7, PG erwerbsunfähig sei.
Als Ergebnis dieses Begutachtungsverfahrens gelangte der berufskundliche Sachverständige am 22. März 2000 (zusammengefasst) zu folgenden Ergebnissen:
In Ansehung des medizinischen Leistungskalküls lägen unterschiedliche ärztliche Gutachten vor.
Unabhängig davon, welches medizinische Leistungskalkül nun zutreffe, seien der Beschwerdeführerin jedenfalls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitsplätze zuzumuten, nämlich als Tagesportier in Versicherungsanstalten und Fabriken in Form der Erteilung einfacher Auskünfte, der Weiterleitung von Telefongesprächen und der Kontrolle des Passanten- und Fahrzeugverkehrs.
Die Frage, ob ein im Sinne des § 9 PG zumutbarer Erwerb möglich sei, hänge freilich davon ab, welchem medizinischen Kalkül zu folgen sei. Folge man dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. F, so liege die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Ausübung eines zumutbaren Erwerbes vor, folge man jenem des Sachverständigen Dr. S, so sei dies nicht der Fall. Die Frage, ob ein im Sinne des Paragraph 9, PG zumutbarer Erwerb möglich sei, hänge freilich davon ab, welchem medizinischen Kalkül zu folgen sei. Folge man dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. F, so liege die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Ausübung eines zumutbaren Erwerbes vor, folge man jenem des Sachverständigen Dr. S, so sei dies nicht der Fall.
Daraufhin beauftragte das Bundespensionsamt den leitenden Arzt Dr. Z mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob in Ansehung des medizinischen Leistungskalküls nun dem Gutachter Dr. F oder dem Gutachter Dr. S zu folgen sei.
Dr. Z gelangte in einem Gutachten vom 2. Jänner 2001 zum Ergebnis, dass dem Gutachter Dr. S zu folgen sei und äußerte überdies Bedenken gegen die Annahme des berufskundlichen Sachverständigen betreffend das Nichtvorliegen einer Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verständnis des § 4 Abs. 7 PG. Er erachtete insoweit die ergänzende Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens erforderlich. Dr. Z gelangte in einem Gutachten vom 2. Jänner 2001 zum Ergebnis, dass dem Gutachter Dr. S zu folgen sei und äußerte überdies Bedenken gegen die Annahme des berufskundlichen Sachverständigen betreffend das Nichtvorliegen einer Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verständnis des Paragraph 4, Absatz 7, PG. Er erachtete insoweit die ergänzende Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens erforderlich.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 PG mit Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung zu ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ein Zeitraum von 10 Jahren zugerechnet. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PG mit Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung zu ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ein Zeitraum von 10 Jahren zugerechnet.
Am 23. April 2001 erging sodann ein Bescheid des Bundespensionsamtes, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Es wird festgestellt, dass Ihnen gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes (PG ), BGBl. Nr. 340, "Es wird festgestellt, dass Ihnen gemäß Paragraphen 3, bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes (PG ), Bundesgesetzblatt Nr. 340,
vom 1. März 1998 an
ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 12.737,20 gebührt."
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde in diesem Bescheid aus, der Bundesminister für Inneres habe mit Bescheid vom 24. Jänner 2001 einen Zeitraum von 10 Jahren für die Bemessung des Ruhegenusses zugerechnet. Die mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 9. September 1998 errechnete ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit erhöhe sich daher um dieses Ausmaß. Das Ausmaß des auf § 3 PG gegründeten Ruhegenussanspruches bestimme sich nach den §§ 4 bis 7 PG. Auch in diesem Bescheid brachte das Bundespensionsamt - ohne nähere Begründung - die Kürzungsregel des § 4 Abs. 3 PG in Anwendung. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde in diesem Bescheid aus, der Bundesminister für Inneres habe mit Bescheid vom 24. Jänner 2001 einen Zeitraum von 10 Jahren für die Bemessung des Ruhegenusses zugerechnet. Die mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 9. September 1998 errechnete ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit erhöhe sich daher um dieses Ausmaß. Das Ausmaß des auf Paragraph 3, PG gegründeten Ruhegenussanspruches bestimme sich nach den Paragraphen 4, bis 7 PG. Auch in diesem Bescheid brachte das Bundespensionsamt - ohne nähere Begründung - die Kürzungsregel des Paragraph 4, Absatz 3, PG in Anwendung.
Vorbehalte im Sinne der Ankündigung einer (weiteren) Neubemessung nach (weiteren) Erhebungen enthält der genannte Bescheid in Spruch, Begründung oder in den "sonstigen Hinweisen" nicht.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2002 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über den Stand des "damals parallel eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen einer völligen Erwerbsunfähigkeit".
Im Hinblick auf die vom Sachverständigen Dr. Z in seinem Gutachten vom 2. Jänner 2001 geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des berufskundlichen Sachverständigengutachtens Mag. K's in Ansehung der Befähigung der Beschwerdeführerin zur Arbeit als Tagesportier leitete das Bundespensionsamt mit Note vom 14. November 2002 den Akt neuerdings Dr. Z mit dem Auftrag zu, die von ihm reklamierte neurologisch-psychiatrische Untersuchung zu veranlassen.
Nach Einholung eines solchen Gutachtens gelangte Dr. Z am 7. März 2003 zum zusammengefassten Ergebnis, dass die im berufskundlichen Gutachten als zumutbar angesehene Tätigkeit auch medizinisch zumutbar sei. Dabei blieb er in einer weiteren Stellungnahme vom 22. Oktober 2003 auch unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin.
Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 12. Oktober 2004 wurde von Amts wegen gemäß § 4 Abs. 7 PG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig gewesen sei. Der erstinstanzliche Bescheid enthält eine umfangreiche Begründung für diese Annahme. Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 12. Oktober 2004 wurde von Amts wegen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, PG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig gewesen sei. Der erstinstanzliche Bescheid enthält eine umfangreiche Begründung für diese Annahme.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin sodann Berufung an die belangte Behörde.
Nach Einholung verschiedener weiterer Sachverständigengutachten wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 2005 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Oktober 2004 ab. In der Begründung gelangte sie unter Auseinandersetzung mit den Verfahrensergebnissen zur Schlussfolgerung, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 7 PG liege nicht vor. Nach Einholung verschiedener weiterer Sachverständigengutachten wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 2005 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Oktober 2004 ab. In der Begründung gelangte sie unter Auseinandersetzung mit den Verfahrensergebnissen zur Schlussfolgerung, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 4, Absatz 7, PG liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Absätze 3 und 4 des § 4 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 lauteten: Die Absätze 3 und 4 des Paragraph 4, PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, lauteten:
§ 4. ... Paragraph 4, ...
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