TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2002/12/0238

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §38 Abs2 impl;
B-VG Art7 Abs1;
DP/Stmk 1974 §67 Abs1;
DP/Stmk 1974 §67 Abs2 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §67 Abs4 lita;
DP/Stmk 1974 §67 Abs4 litb;
DP/Stmk 1974 §67 Abs6;
DP/Stmk 1974 §67 Abs7;
DP/Stmk 1974 §67 Abs8;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
StGG Art2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Dipl. Ing. W in A, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 2002, Zl. A5-044584/25-02, betreffend Versetzung gemäß § 67 der Dienstpragmatik/Stmk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberforstrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land. Er war seit 1. November 1988 als Leiter des Forstbauhofes tätig. Nachdem der Forstbauhof mit Ende des Jahres 2000 aufgelöst worden war, wurde der Beschwerdeführer zunächst der Fachabteilung für das Forstwesen zur Dienstleistung zugewiesen. In der Folge wurde er mit Verfügung vom 14. September 2001 mit sofortiger Wirksamkeit von seiner Dienstleistung in der Fachabteilung für das Forstwesen enthoben und der Bezirkshauptmannschaft G dienstzugeteilt.

Mit Schreiben vom 7. Jänner 2002 teilte die Steiermärkische Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, die erfolgte Dienstzuteilung zur Bezirkshauptmannschaft G in eine Versetzung umzuwandeln. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der Schließung des Forstbauhofes mit Ablauf des Jahres 2000 werde der Beschwerdeführer seit Jänner 2001 in der Fachabteilung für das Forstwesen verwendet. Da sein Tätigkeitsbereich in der Fachabteilung für das Forstwesen aus Arbeiten bestehe, die großteils nur einmal zu erledigen und darüber hinaus auslaufend seien, und in der Bezirkshauptmannschaft G die Nachbesetzung eines Forsttechnikers unbedingt erforderlich sei, liege im gegenständlichen Fall das vom Gesetz verlangte dienstliche Interesse für die beabsichtigte Versetzung vor.

In seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2002 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die beabsichtigte Versetzung und brachte vor, er sei von seiner bisherigen Funktion in der Fachabteilung für das Forstwesen abberufen worden, ohne dass ihm eine annähernd gleichwertige Funktion zugewiesen worden sei. Obwohl er mehr als zwölf Jahre als Dienststellenleiter tätig gewesen sei, werde er auf einen Dienstposten in der Bezirkshauptmannschaft G versetzt, der bisher von Universitätsabsolventen der Fachrichtung Forstwirtschaft bekleidet worden sei, die neu in den Forstdienst des Landes eingetreten seien.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 teilte die Steiermärkische Landesregierung dem Beschwerdeführer erneut mit, dass der von ihm besorgte Aufgabenbereich in der Fachabteilung für das Forstwesen auslaufend sei und in der Bezirkshauptmannschaft G die vakante Stelle eines Forsttechnikers nachzubesetzen sei.

In seiner Stellungnahme vom 1. März 2002 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass mit 1. Jänner 2002 auch die Stelle des Leiters der Bezirksforstinspektion G nachzubesetzen gewesen sei. Diese Stelle sei aber nicht ihm übertragen worden, sondern einem wesentlich jüngeren Kollegen aus der Fachabteilung für das Forstwesen, dessen nachgeordneter Mitarbeiter er durch die Versetzung werden solle. Diese willkürliche Vorgangsweise sei für ihn als abberufenem Leiter einer bedeutenden Dienststelle (Forstbauhof) sachlich nicht nachvollziehbar.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 2002 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. April 2002 aus dienstlichen Gründen gemäß § 67 Abs. 1, 2 und 7 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik 1914, LGBl. Nr. 124/1974 (DP/Stmk), zur Bezirkshauptmannschaft G versetzt. In der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers trete durch diese Versetzung keine Änderung ein. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 67 Abs. 2 DP/Stmk könne ein Beamter aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Da aus wirtschaftlichen Überlegungen der Forstbauhof - dabei handle es sich um eine Organisationseinheit der Fachabteilung für das Forstwesen - mit Ende des Jahres 2000 aufgelöst worden sei, sei der Beschwerdeführer ab Jänner 2001 in der Fachabteilung für das Forstwesen weiterverwendet worden. Anlässlich der Pensionierung des Leiters der Bezirksforstinspektion F im August 2001 sei dem Beschwerdeführer diese Stelle angeboten worden. Da der Beschwerdeführer dieses Angebot abgelehnt habe, sei die Stelle des Leiters der Bezirksforstinspektion F mit einem Kollegen der Bezirkshauptmannschaft G nachbesetzt worden. Dies habe dazu geführt, dass die dadurch freigewordene Stelle in der Bezirkshauptmannschaft G nachbesetzt habe werden müssen, um einen reibungslosen Dienstbetrieb gewährleisten zu können. Der Umstand der Notwendigkeit der Nachbesetzung, die fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers als Forsttechniker und seine bisherige Verwendung im höheren forsttechnischen Dienst, aber auch die Tatsache, dass der von ihm in der Fachabteilung für das Forstwesen wahrzunehmende Aufgabenbereich auslaufend gewesen sei, begründe nach Ansicht der Dienstbehörde das dienstliche Interesse an der ausgesprochenen Versetzung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, in der er für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits ausführte.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2002, Zl. B 811/02-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, idF der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze anzuwenden.

Es sind daher - nach Maßgabe der landesgesetzlich geregelten Abweichungen - die Bestimmungen der Dienstpragmatik 1914 idF der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148 (DP/Stmk), anzuwenden.

§ 67 DP/Stmk lautet (auszugsweise; Abs. 2 idF der Landesbeamtengesetz-Novelle 1993, LGBl. Nr. 98):

"§ 67. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während des provisorischen Dienstverhältnisses und für Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten der Dienststellen zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

...

(6) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(7) Ist die Versetzung eines Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 95/12/0007).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für eine Versetzung nach der DP/Stmk das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der Versetzungsregelung erreicht, ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0150).

Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung enthält, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung anerkannt, wenn durch eine sachlich begründete Organisationsänderung der Verwaltung bewirkt wird, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiterbesteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1978, Zl. 2680/77, sowie das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0281).

Im Lichte dieser Judikatur ist davon auszugehen, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung auch dann vorliegt, wenn der vom Beamten bei seiner bisherigen Dienststelle zu besorgende Aufgabenbereich nur noch für eine absehbar kurze Zeitspanne aufrecht bleibt und eine dauerhafte Beschäftigung nicht mehr rechtfertigt.

2.2. Die belangte Behörde stützte die Versetzung einerseits darauf, dass der vom Beschwerdeführer in der Fachabteilung für das Forstwesen zu besorgende Aufgabenbereich "auslaufend" gewesen sei. Andererseits begründete sie das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung damit, dass die offene Stelle eines Forsttechnikers bei der Bezirkshauptmannschaft G habe nachbesetzt werden müssen.

2.3. Da der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, dass der ihm bei der Fachabteilung für das Forstwesen zuletzt zugewiesene Aufgabenbereich "auslaufend" gewesen sei, im gesamten Verwaltungsverfahren - obwohl er dazu im Rahmen des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit hatte - nicht bestritten hat und sich ein solches Vorbringen im Übrigen auch in der Beschwerde nicht findet, kann vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz, den er bei seiner bisherigen Dienststelle (Fachabteilung für das Forstwesen) zuletzt innegehabt hat, und damit an der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung nicht verneint werden. Besteht aber bereits an der Abziehung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung ein wichtiges dienstliches Interesse, so braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob auch an der Zuweisung zur neuen Verwendung ein solches Interesse besteht.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass ihm ein bestimmter Dienstposten (Leitung der Bezirksforstinspektion G bzw. eine in der Fachabteilung für das Forstwesen in Zukunft frei werdenden Stelle) hätte zugewiesen werden müssen, ist ihm zu erwidern, dass das Gesetz für den Fall, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung besteht, einen Rechtsanspruch, auf einem bestimmten Dienstposten weiterverwendet zu werden, nicht vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1977, Zl. 254/77, sowie das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995).

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters vorbringt, dass durch die neue Verwendung eine Verschlechterung in seiner Laufbahn zu erwarten sei bzw. die neue Verwendung seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen schon deswegen ins Leere geht, weil das Vorliegen eines der beiden genannten Tatbestände bei einer Versetzung (eine solche liegt im Beschwerdefall jedenfalls vor) keine Rolle spielt, sondern gemäß § 67 Abs. 4 lit. a bzw. b DP/Stmk lediglich dazu führt, dass eine Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist. Es kann daher auch den in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängeln schon von vornherein keine Relevanz zukommen.

2.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihres § 3 Abs. 2 anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Februar 2006

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120238.X00

Im RIS seit

29.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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