TE OGH 1993/5/12 13Os68/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.1993
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael W***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.Oktober 1992, GZ 9 E Vr 1313/92-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael W***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.Oktober 1992, GZ 9 E römisch fünf r 1313/92-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.Oktober 1992, GZ 9 E Vr 1313/92-36, verletzt durch die Einbeziehung der Schuldsprüche des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. September 1989, 4 a E Vr 168/89, wegen der §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB und des Jugendgerichtes Graz vom 31.Oktober 1990, 1 U 180/89, wegen der §§ 12, 15, 136 Abs. 1 StGB gemäß dem § 494 a Abs. 1 und 3 StPO und den Ausspruch einer Strafe ohne Antrag der Staatsanwaltschaft auch für diese Schuldsprüche die §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 JGG und § 494 a Abs. 1 und 3 StPO.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.Oktober 1992, GZ 9 E römisch fünf r 1313/92-36, verletzt durch die Einbeziehung der Schuldsprüche des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. September 1989, 4 a E römisch fünf r 168/89, wegen der Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und des Jugendgerichtes Graz vom 31.Oktober 1990, 1 U 180/89, wegen der Paragraphen 12, 15, 136, Absatz eins, StGB gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins und 3 StPO und den Ausspruch einer Strafe ohne Antrag der Staatsanwaltschaft auch für diese Schuldsprüche die Paragraphen 15, Absatz eins, 16, Absatz eins, JGG und Paragraph 494, a Absatz eins und 3 StPO.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Ausspruch, ferner in jenem, daß gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 3 StPO in den Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 4 a E Vr 168/89 und des Jugendgerichtes Graz zu 1 U 180/89 ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt, sowie im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die verwirkte Strafe zurückverwiesen.Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Ausspruch, ferner in jenem, daß gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO in den Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 4 a E römisch fünf r 168/89 und des Jugendgerichtes Graz zu 1 U 180/89 ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt, sowie im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die verwirkte Strafe zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch angeführten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.Oktober 1992 (rechtskräftig seit 20.Oktober 1992, AS 337) zu 9 E Vr 1313/92 wurde der am 10.September 1972 geborene Michael W***** wegen der §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 1; 144 Abs. 1; 83 Abs. 1; 125; 133 Abs. 1 und 2, erster Fall, und 107 Abs. 1 und 2 StGB (Tatzeiten 20. und 27.April 1992) unter gleichzeitiger Einbeziehung der ebenfalls im Spruch angeführten früheren Schuldsprüche des Landesgerichtes für Strafsachen sowie des Jugendgerichtes Graz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, obwohl ein auf Straffestsetzung zu diesen Schuldsprüchen gerichteter Antrag des öffentlichen Anklägers im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 JGG nicht vorlag (siehe ON 33 und AS 318).Mit dem im Spruch angeführten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.Oktober 1992 (rechtskräftig seit 20.Oktober 1992, AS 337) zu 9 E römisch fünf r 1313/92 wurde der am 10.September 1972 geborene Michael W***** wegen der Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins,; 144 Absatz eins,; 83 Absatz eins,; 125; 133 Absatz eins und 2, erster Fall, und 107 Absatz eins und 2 StGB (Tatzeiten 20. und 27.April 1992) unter gleichzeitiger Einbeziehung der ebenfalls im Spruch angeführten früheren Schuldsprüche des Landesgerichtes für Strafsachen sowie des Jugendgerichtes Graz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, obwohl ein auf Straffestsetzung zu diesen Schuldsprüchen gerichteter Antrag des öffentlichen Anklägers im Sinne der Paragraphen 15, Absatz eins, 16, Absatz eins, JGG nicht vorlag (siehe ON 33 und AS 318).

Mit den beiden zuletzt genannten Schuldsprüchen war Michael W***** (am 28.September 1989 zu 4 a E Vr 168/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wegen der §§ 83 Abs. 1 und 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Z 2 StGB und am 31.Oktober 1991 zu 1 U 180/89 des Jugendgerichtes Graz wegen der §§ 12, 15, 136 Abs. 1 StGB; Tatzeit hiezu 22.Mai 1989) jeweils schuldig erkannt, gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG jedoch der Ausspruch der zu verhängenden Strafe in beiden Fällen für Probezeiten von drei bzw. zwei Jahren vorbehalten worden.Mit den beiden zuletzt genannten Schuldsprüchen war Michael W***** (am 28.September 1989 zu 4 a E römisch fünf r 168/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wegen der Paragraphen 83, Absatz eins und 83 Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB und am 31.Oktober 1991 zu 1 U 180/89 des Jugendgerichtes Graz wegen der Paragraphen 12, 15, 136, Absatz eins, StGB; Tatzeit hiezu 22.Mai 1989) jeweils schuldig erkannt, gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG jedoch der Ausspruch der zu verhängenden Strafe in beiden Fällen für Probezeiten von drei bzw. zwei Jahren vorbehalten worden.

Danach wurde er am 21.Jänner 1992 zu 9 E Vr 3565/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (wegen der §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB; Tatzeit 21.Dezember 1991) schuldig erkannt und hiefür (letztlich mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18.März 1992 zu 10 Bs 83/92) "unter gleichzeitigem nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) in den Verfahren 4 a E Vr 168/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und zu 1 U 180/89 des Jugendgerichtes Graz" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon ein Strafteil von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (§ 43 a Abs. 3 StGB).Danach wurde er am 21.Jänner 1992 zu 9 E römisch fünf r 3565/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (wegen der Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB; Tatzeit 21.Dezember 1991) schuldig erkannt und hiefür (letztlich mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18.März 1992 zu 10 Bs 83/92) "unter gleichzeitigem nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) in den Verfahren 4 a E römisch fünf r 168/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und zu 1 U 180/89 des Jugendgerichtes Graz" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon ein Strafteil von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB).

Der Erstrichter verfaßte zwar noch am Tage der Urteilsfällung die Verständigungen gemäß dem § 494 a Abs. 8 StPO an jene Gerichte, die die Schuldsprüche gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG gefällt hatten. Deren Abfertigung unterblieb jedoch.Der Erstrichter verfaßte zwar noch am Tage der Urteilsfällung die Verständigungen gemäß dem Paragraph 494, a Absatz 8, StPO an jene Gerichte, die die Schuldsprüche gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG gefällt hatten. Deren Abfertigung unterblieb jedoch.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.Oktober 1992 zu 9 E Vr 1313/92 verletzt das Gesetz in zweifacher Weise.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.Oktober 1992 zu 9 E römisch fünf r 1313/92 verletzt das Gesetz in zweifacher Weise.

Eine neuerliche Straffestsetzung zu den Schuldsprüchen der Verfahren 4 a E Vr 168/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und 1 U 180/89 des Jugendgerichtes Graz kam nicht mehr in Betracht, weil die gesetzlich nur einmal zulässige Straffestsetzung (11 Os 52/92) bereits im Verfahren zu 9 E Vr 3565/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vorgenommen worden war. Überdies hätte der nachträgliche Ausspruch der Strafe eines - hier berechtigtermaßen unterbliebenen - Antrages der Staatsanwaltschaft bedurft (§ 16 Abs. 1 JGG).Eine neuerliche Straffestsetzung zu den Schuldsprüchen der Verfahren 4 a E römisch fünf r 168/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und 1 U 180/89 des Jugendgerichtes Graz kam nicht mehr in Betracht, weil die gesetzlich nur einmal zulässige Straffestsetzung (11 Os 52/92) bereits im Verfahren zu 9 E römisch fünf r 3565/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vorgenommen worden war. Überdies hätte der nachträgliche Ausspruch der Strafe eines - hier berechtigtermaßen unterbliebenen - Antrages der Staatsanwaltschaft bedurft (Paragraph 16, Absatz eins, JGG).

Da nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese gesetzwidrige (neuerliche) Straffestsetzung dem Michael W***** bei der Strafbemessung zum Nachteil gereichte, war wie im Spruch zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00068.9307.0512.0

Dokumentnummer

JJT_19930512_OGH0002_0130OS00068_9300007_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten