TE OGH 1993/5/13 6Ob1622/91(6Ob1623/91)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.1993
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten