Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2.Feber 1993, GZ 46 R 1252/92-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von der Lösung der Frage, ob die Unterlassungsexekution nach § 355 EO ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (bejahend GlUNF 7266; SZ 45/84; SZ 54/115) oder ob dort, wo reine Erfolgshaftung besteht, auch Exekution ohne Verschulden zulässig ist, hängt die Entscheidung nicht ab:Von der Lösung der Frage, ob die Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (bejahend GlUNF 7266; SZ 45/84; SZ 54/115) oder ob dort, wo reine Erfolgshaftung besteht, auch Exekution ohne Verschulden zulässig ist, hängt die Entscheidung nicht ab:
Ganz abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, es komme nicht auf eigenes Verschulden des Verpflichteten an, dieser habe vielmehr für das (schuldhafte) Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen des Auftrages (SZ 45/84), insb für Wettbewerbsverstöße, die "im Betrieb seines Unternehmesn von einer anderen Person begangen worden ist" (§ 18 UWG), einzustehen, haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ohnehin - im Einklang mit ÖBl 1990, 134 - die Zulässigkeit der bekämpften Exekutionsführung aus der Erwägung bejaht, daß die Klägerin (auch) insoferne ein eigenes Verschulden treffe, als sie zumutbare Vorkehrungen unterlassen habe, die das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel hintangehalten hätten. Der Frage aber, ob die Klägerin den ihr angelasteten Verstoß mit zumutbaren Maßnahmen - etwa durch Anbringen der Kennzeichnung als Werbung an einer Stelle, die einem allfälligen Schneidefehler nicht zum Opfer fallen kann, oder durch bessere Kontrollen - hätte verhindern können, kommt da das Berufungsgericht die Rechtslage keineswegs verkannt hat, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Ganz abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, es komme nicht auf eigenes Verschulden des Verpflichteten an, dieser habe vielmehr für das (schuldhafte) Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen des Auftrages (SZ 45/84), insb für Wettbewerbsverstöße, die "im Betrieb seines Unternehmesn von einer anderen Person begangen worden ist" (Paragraph 18, UWG), einzustehen, haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ohnehin - im Einklang mit ÖBl 1990, 134 - die Zulässigkeit der bekämpften Exekutionsführung aus der Erwägung bejaht, daß die Klägerin (auch) insoferne ein eigenes Verschulden treffe, als sie zumutbare Vorkehrungen unterlassen habe, die das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel hintangehalten hätten. Der Frage aber, ob die Klägerin den ihr angelasteten Verstoß mit zumutbaren Maßnahmen - etwa durch Anbringen der Kennzeichnung als Werbung an einer Stelle, die einem allfälligen Schneidefehler nicht zum Opfer fallen kann, oder durch bessere Kontrollen - hätte verhindern können, kommt da das Berufungsgericht die Rechtslage keineswegs verkannt hat, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01044.93.0518.000Dokumentnummer
JJT_19930518_OGH0002_0040OB01044_9300000_000