TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/27 2003/10/0020

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
UOG 1993 §28 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Dr. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. MM in W, vertreten durch Dr. Harald Ofner, Dr. Thomas Wagner und Mag. Edda Ofner, Rechtsanwälte in 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid des Rektors der Universität Wien vom 2. Dezember 2002, ohne Zahl, betreffend Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach Anatomie, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Dekans der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 18. Dezember 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. April 2000 auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fachgebiet "Anatomie" gemäß dem Beschluss der Habilitationskommission vom 17. Oktober 2001 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden ersten von der Habilitationskommission eingeholten Gutachten von Prof. B und Prof. P die Ablehnung des Habilitationsansuchens vor allem deshalb empfohlen hätten, weil das Thema der Habilitationsschrift ungeeignet wäre, die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches (Anatomie) und die Fähigkeit zu seiner Förderung nachzuweisen. Prof. P sei zusätzlich zu dem Schluss gekommen, dass im Hinblick auf den Umstand, dass die vorgelegten Arbeiten von Autorenteams stammten und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit renommierten fachfremden Experten, die schon lange an derartigen Fragestellungen arbeiteten, die Fähigkeit des Beschwerdeführers zu eigenständiger, methodisch einwandfreier Durchführung wissenschaftlicher Studien nicht eingeschätzt werden könnte. Die Studien zeigten keine Beherrschung des wissenschaftlichen Faches, weil außer dem Zurverfügungstellen des meist anatomischen Präparatmaterials nur fachfremde biochemische und biomechanische Untersuchungen durchgeführt worden seien. Das dritte von der Kommission eingeholte Gutachten von Prof. K komme nach Analyse der vier als Habilitationsschrift eingereichten Arbeiten und der übrigen Publikationen des Beschwerdeführers ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Verleihung der Lehrbefugnis nicht empfohlen werden könne; insbesondere weise Prof. K auf das Fehlen klinischer und praktischer Implikationen der vorgelegten Arbeiten hin. Zudem habe sich der Mangel, die Ergebnisse sinnvoll im Zusammenhang zu interpretieren und überzeugende Antworten zu erhalten, auch bei dem Kolloquium am 27. Februar 2001 gezeigt. Weder die vom Beschwerdeführer vorgelegten fünf Gutachten noch die drei als im Druck befindlich deklarierten nachgereichten Arbeiten ("Compression by looping and perforation of the facial nerve by the anterior inferior cerebella artery", "Atomic force microscopy imaging of the human trigeminal ganglion", "An anatomical variant of extensor carpi radicalis brevis muscle") hätten nach Meinung der Habilitationskommission diesen ablehnenden Tenor der drei von der Kommission selbst eingeholten Gutachten korrigieren können. Darüber hinaus sei die Anwendung der "Atomic Force Micoroscopy (AFM)" in der nachgereichten Publikation als inadäquat beurteilt worden: Es handle sich dabei um eine äußerst diffizile Methode mit höchster Auflösung, die geeignet wäre, Kristallgitter, Kollagenbanden oder Chromosomenoberflächen aufzulösen. Es zeige sich eine Diskrepanz zwischen den Aufgaben und Möglichkeiten der AFM und den zu analysierenden Objekten, wenn so riesige Objekte wie das Trigeminalganglion untersucht würden. Solche Strukturen wären auch mit vielen anderen Methoden darstellbar, sodass die spezifischen Vorteile der AFM gar nicht genutzt werden könnten und auch nicht genutzt worden seien. Es wären somit Befunde erhoben worden, deren Wertigkeit in der vorgelegten Form nicht als wissenschaftlich weiterführend bezeichnet werden könnte. Weiters verwundere es, dass bei dieser Inkongruenz zwischen der spezifischen Leistungsfähigkeit der AFM und der Größe des untersuchten Objektes diese Studie überhaupt zur Publikation angenommen worden sei. Die entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission sei daher zu der Auffassung gelangt, dass die gemäß § 28 Abs. 5 UOG 1993 geforderte wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches "Anatomie" und die Fähigkeit zu seiner Förderung nicht nachgewiesen und das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach Anatomie somit abzuweisen sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Der Rektor setzte eine besondere Habilitationskommission ein, die den Beschluss fasste, Prof. Pa (Medizinische Hochschule Hannover, Abteilung Funktionelle und Angewandte Anatomie) und Prof. F (Innsbruck, Institut für Anatomie, Histologie und Embryologie) zu Gutachtern gemäß § 28 Abs. 6 UOG 1993 zu bestellen.

Prof. Pa legte in seinem Gutachten unter anderem dar, dass er ausschließlich zu den wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verfassung des Gutachtens Stellung nehme. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben gemacht, ob er "begutachtete Drittmittel für Forschungsprojekte eingeworben" habe. Ebenfalls werde üblicherweise eine Auflistung von aktiven Teilnahmen bei Symposien und Kongressen vorgelegt. Er habe nichts Vergleichbares erhalten. Von einer Habilitationsschrift könne man kaum sprechen, weil dem Gutachter in Form einer Lose-Blatt-Sammlung vier Publikationen in internationalen, aber nicht sehr hochrangigen Zeitschriften vorgelegt worden seien. In der ersten Arbeit sei ein Fall bearbeitet worden, der wiederholt in der Literatur beschrieben und in einem Standardlehrbuch ebenfalls erwähnt worden sei. Die Ergebnisse seien nicht überraschend und deshalb auch von begrenzter Relevanz. Die drei anderen Arbeiten könne man gemeinsam besprechen, weil in allen die biochemischen und biomechanischen Eigenschaften vom Bindegewebe bei der Dupuytren'schen Kontraktur und der Haut bei Diabetes mellitus behandelt würden. In einer der drei Publikationen seien die biochemischen Untersuchungen vermutlich nicht in der Anatomie durchgeführt worden. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die biomechanischen Methoden eingesetzt habe. Bei der Durchsicht der Literaturstellen werde deutlich, dass die methodischen Grundlagen und auch biomechanischen Ansätze für die Untersuchung der Haut von Diabetikern von dem Erst- und Viertautor der Publikation stammten und in zumindest drei Arbeiten zuvor publiziert worden seien. Der zentrale Beitrag an neuen Konzepten und Hypothesen durch den Beschwerdeführer sei deshalb nicht zu erkennen. Die Arbeit zu den Bindegewebseigenschaften bei "M. Dupuytren" erscheine vom Konzept und den Ergebnissen am interessantesten von den vier eingereichten Publikationen. Der Schwerpunkt liege hier ganz auf der biochemischen Seite. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Publikationsliste des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2002 den Habilitationsrichtlinien der Medizinischen Fakultät Wien in quantitativer Hinsicht entspreche, denn vier Arbeiten und eine Mitteilung müssten als "Case Reports" eingestuft werden. Die Publikation in Neuro Image, einer zweifelsfrei angesehenen Zeitschrift, setze zwar ein modernes aufwändiges Verfahren ein, es werde aber fast gar nicht der Vorteil dieser Methode gegenüber preisgünstigeren Techniken kritisch abgewogen. Bei einer Methodenarbeit sei es aber die zentrale Aufgabe, Grenzen bisheriger Techniken herauszuarbeiten und dadurch zu begründen, warum mit der neuen Methode wirklich neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Das müsse in der Diskussion und in den Schlussfolgerungen einer solchen Arbeit überzeugend dargestellt werden, was der Gutachter aber bei dieser Publikation vermisse. Nur die Tatsache, dass eine neue Methode eingesetzt werde, sei noch kein wissenschaftlicher Fortschritt an sich. Besonders von einem Anatomen wäre ein kritischer Methodenvergleich zu "EM, Histochemie, Immunhistochemie" zu erwarten gewesen. Wenn der Gutachter die Habilitationsrichtlinien der medizinischen Fakultät Wien als Maßstab nehme, seien die Arbeiten methodisch einwandfrei, und würden in einem gewissen Umfang neue, aber nur zum Teil für neue Pathobiologiekonzepte relevante Ergebnisse enthalten. Der Terminus "wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches" sei ein Problem, weil das Methodenspektrum relativ eng sei. Natürlich müssten heute auch die klassischen Fachgrenzen überschritten werden, um wirkliche Fortschritte in der Medizin zu erhalten. Wenn der Gutachter die allgemein üblichen Kriterien hinzufüge, mit neuen Hypothesen und adäquaten Methoden Fortschritte im Verständnis biologisch-medizinischer Fragen zu erarbeiten, dann seien die Ergebnisse des Beschwerdeführers bisher nicht ausreichend. Der Gutachter sehe aber die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit entsprechende Daten vorlegen könnte.

Prof. F führte aus, dass als Grundlage ihres Gutachtens die aktuelle Publikationsliste des Beschwerdeführers gedient habe, die zwölf Publikationen umfasse. Sechs Arbeiten hiervon seien in sogenannten "Top Journalen" erschienen und der Beschwerdeführer zeichne in allen sechs Arbeiten als Erstautor. Sechs weitere Arbeiten seien in "Standard Journals" erschienen. Hiervon seien vier Arbeiten als "Case reports" ausgewiesen und eine nicht in der offiziellen "SIS Liste" aufgeführt. Die Gutachterin ging zunächst im Einzelnen auf die Publikationen in den "Top Journals", von denen eine als "Case report" zu werten sei, kritisch ein. Vier Arbeiten ließen einen methodischen oder inhaltlichen Zusammenhang im Wesentlichen vermissen, das heiße, im Prinzip stehe jede Arbeit als Einzelpublikation da, ohne dass ein deutlicher Schwerpunkt zu erkennen sei. Die Arbeit in Neuro Image sei klar und nachvollziehbar formuliert, doch werde von der Einleitung bis zur Diskussion das der Arbeit zu Grunde liegende Ziel nicht klar. Worauf die gute, aber aufwändige Methode zukünftig angewandt werden solle, sei nicht erkennbar und könne sich allenfalls aus einer Auflistung an "submitted papers", deren Inhalt die Gutachterin nicht kenne, ergeben. Anschließend nahm sie detailliert zu den sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten und zur Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers Stellung. Vier dieser Arbeiten seien als "Case reports" ausgewiesen, da es sich um Beschreibungen von morphologischen Varianten handle. Alle vier seien sorgfältig beschrieben und mit gutem Bildmaterial ausgestattet. Die Darstellungen dieser Variante zeigten, dass der Beschwerdeführer einen guten morphologischen Blick habe, sie könnten jedoch nicht als komplette wissenschaftliche Arbeiten gewertet werden, da ihnen weder eine zu belegende Hypothese noch eine weiterführende Methode zu Grunde liege. Der "Case report aus 2000" sei hingegen schon eher als komplette Arbeit zu werten, da hier in einer ausführlichen Diskussion ein Modell entwickelt worden sei, die Variante zu belegen. Soweit aus den an die Gutachterin ergangenen Unterlagen ersichtlich, sei die Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Auf Grund der vorliegenden Arbeiten seien die von der Medizinischen Fakultät der Universität Wien geforderten wissenschaftlichen Minimalleistungen zur Habilitation nach Erachten der Gutachterin nicht erfüllt. Sie komme daher zusammenfassend zu dem Schluss, dass die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches "Anatomie" auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht bestätigt werden könne.

Der Beschwerdeführer nahm zu den beiden Gutachten ausführlich Stellung, ging im Detail auf die von den Gutachtern angeführten Kritikpunkte ein, verwies auf die von ihm vorgelegten Gutachten, die von sowohl in Österreich als auch in Deutschland anerkannten Experten der Biomechanik wie Prof. A (Düsseldorf) und Prof. N (Münster) erstellt worden seien. Er gab an, dass nach den alten, auf sein Verfahren noch anwendbaren Habilitationsrichtlinien auch "Case reports" anzurechnen gewesen seien, dass er die Arbeiten großteils aus eigener Tasche habe finanzieren müssen, und erklärte, weshalb die von den Gutachtern vorgeschlagenen alternativen Messungen nicht in dieser Weise hätten durchgeführt werden können oder von ihm bewusst anders durchgeführt worden seien. Seine in angesehenen Zeitschriften publizierten Arbeiten seien von Gutachtern dieser Fachzeitschriften angenommen worden. Das Gutachten von Dr. Pa sei in sich widersprüchlich und die beiden Gutachter widersprächen sich auch insoferne, als Prof. F gemeint habe, die Publikationen seiner Habilitationsschrift ließen einen inneren Zusammenhang vermissen, während Prof. Pa zumindest drei dieser Schriften als zusammengehörig anerkannt habe. Eine aktive Vortragstätigkeit sei nicht Voraussetzung für die Verleihung der Lehrbefugnis.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde auf Grund des Beschlusses der besonderen Habilitationskommission vom 8. November 2002 aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Anatomie" nach Prüfung der Voraussetzungen des ersten Abschnittes des Habilitationsverfahren wegen Nichterfüllung der wissenschaftlichen Qualifikation gemäß § 28 Abs. 9 in Verbindung mit § 28 Abs. 5 und 6a UOG 1993 abgewiesen werde. Prof. An habe kein Gutachten im Habilitationsverfahren abgegeben, sondern sich zur Dienstverlängerung des Beschwerdeführers geäußert. Prof. Fr, Dr. S und Prof. W hätten als Physiker zum methodisch-biomechanischen Anteil der Arbeit eine Stellungnahme abgegeben, aber nicht zum Stellenwert der Arbeit in Bezug auf das Fach "Anatomie". Das Gutachten von Prof. Ko sei in Form und Aussage sehr oberflächlich gehalten. Das Gutachten von Prof. K sei ein Kurzkommentar und nicht als solches zu sehen. Auch gehe aus den übrigen Unterlagen hervor, dass Prof. K bereits einmal ein negatives Gutachten abgegeben habe. Prof. A sei ein Spezialist für Sehnentestung und habe sich nur auf einen schmalen Aspekt der Arbeiten beschränkt. Prof. N habe die Arbeiten nur aus der Sicht des Biomechanikers beurteilt. Die Habilitationskommission habe sich den von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten vollinhaltlich angeschlossen und sei zu der Auffassung gelangt, dass der wissenschaftliche Wert der Arbeiten des Beschwerdeführers ganz klar nicht den an eine Habilitation zu stellenden Anspruch erreiche. Im Laufe des bereits mehrjährigen Verfahrens sei keine wissenschaftliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers erkennbar gewesen, auf die die Kommission positiv hätte reagieren können. Im Kolloquium, das am 8. November 2002 stattgefunden habe, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, eine relevante wissenschaftliche Fragestellung zu seinem Thema erkennbar zu machen. Die Darstellung der methodischen Grundlagen sei unzureichend gewesen. Auch sei keine nachvollziehbare Schlussbegründung formuliert worden. Die didaktische Aufbereitung des Kolloquiums habe in keiner Weise dem Anspruch an einen wissenschaftlichen Vortrag, wie man sich einen solchen von einem erfahrenen Hochschullehrer erwarten dürfe, entsprochen. In der Diskussion des Vortrages sei der Eindruck entstanden, dass wesentliche Teile der Arbeit extern gemacht worden seien, ohne dass der Beschwerdeführer eine wesentliche eigene Idee insbesondere zur Methode erkennbar eingebracht habe. Die Kommission sei zuletzt sehr darüber erstaunt gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen Vortrag nicht auf aktuellen Daten, sondern auf der Grundlage seiner Untersuchung aus dem Jahr 1997 gehalten habe.

Auf Grund dieser Überlegungen und auf der Grundlage der Gutachten sei die Kommission einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass die gesetzlichen Kriterien einer Habilitationsschrift, nämlich methodisch einwandfrei durchgeführt zu sein und neue wissenschaftliche Ergebnisse zu enthalten, nicht vorliegen würden und der Beschwerdeführer damit nicht die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung belegt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer übermittelte eine ergänzende Stellungnahme und legte weitere Urkunden vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 123 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, (die Bestimmung trat gemäß § 143 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 am 1. Oktober 2002 in Kraft), haben besondere Habilitationskommissionen, die vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

Gemäß § 121 Abs. 25 Universitätsgesetz 2002 werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an den Universitäten mit 1. Jänner 2004 voll wirksam.

Gemäß der Übergangsvorschrift des § 123 Universitätsgesetz 2002 hatte die besondere Habilitationskommission, welche ihre konstituierende Sitzung am 21. Juni 2002 abgehalten hatte, ihr Verfahren "in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen" zu Ende zu führen (vgl. zu der inhaltlich gleichen Übergangsbestimmung des § 87 Abs. 18 UOG 1993 die hg. Erkenntnisse vom 2. Mai 2005, Zl. 2001/10/0147, und vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143).

Im Beschwerdefall war daher für das Verfahren der besonderen Habilitationskommission die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002, somit das UOG 1993, BGBl. Nr. 805/1993, anzuwenden.

§ 28 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, lautete in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 99/1997 und BGBl. I Nr. 13/2001 auszugsweise:

"Habilitationsverfahren

§ 28. (1) Der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Habilitation) für ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang an den Dekan jener Fakultät zu stellen, in deren Wirkungsbereich das betreffende Habilitationsfach fällt.

(2) Der Dekan hat eine Habilitationskommission einzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Habilitationskommission hat der Dekan nach Anhörung des Fakultätskollegiums festzulegen. Der Habilitationskommission gehören an:

1.

Vertreter der Universitätsprofessoren;

2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

              3.              Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.

Der Vorsitzende der Habilitationskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu wählen.

(3) Der Dekan hat zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige sonstige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreter der in Abs. 2 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreter der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 zu entsenden. Mindestens ein Vertreter der im Abs. 2 Z 2 genannten Personengruppe muss Universitätsdozent sein. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.

(4) Die Habilitationskommission hat ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist neben den allgemeinen Voraussetzungen (Doktorat des Habilitationswerbers, das für das Habilitationsfach in Frage kommt, und Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird) die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers, im zweiten Abschnitt dessen didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung zu prüfen.

(5) Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muss bereits in Druck veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen

1.

methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

2.

neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

3.

die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei von einander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der vom Dekan bestellten Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Habilitationskolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.

(6a) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.

(...)

(8) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind dem Dekan bekanntzugeben. Der Dekan hat einen Beschluss der Habilitationskommission aufzuheben, wenn

1.

die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder

2.

wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden.

Diesfalls hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Dekans neuerlich zu entscheiden.

(9) Im Falle der Berufung des Habilitationswerbers gegen den Bescheid des Dekans hat der Rektor eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, wobei die Mitglieder mit venia docendi in der Mehrheit sein müssen. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 7a durchzuführen."

Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung der Beschwerde auf die von ihm vorgelegten Gutachten fachspezifischer Experten auf dem Gebiet der Biomechanik aus dem deutschsprachigen In- und Ausland, die die Eignung des Beschwerdeführers zur Erlangung der Lehrbefugnis als äußerst positiv und den Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 Z 1 bis 3 UOG 1993 auf jeden Fall entsprechend bewertet hätten. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Gutachten nicht ausreichend auseinandergesetzt. Abgesehen davon könnten die Publikationen schon auf Grund der hohen Reputation der veröffentlichenden medizinischen Fachzeitschriften und deren "Impact Faktoren" nicht schlicht ohne Begründung abgetan werden.

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Das Habilitationsverfahren war in dem oben wiedergegebenen § 28 UOG 1993 geregelt. Die Kompetenz zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens lag gemäß § 28 Abs. 9 leg. cit. in Verbindung mit den dargestellten Übergangsbestimmungen bei der auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Dekans vom 18. Dezember 2001 gebildeten und konstituierten besonderen Habilitationskommission.

Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z 33 EGVG ist auf das behördliche Verfahren der Organe der Universitäten das AVG anzuwenden.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Bescheidbegründung hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde ebenso wie über ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen, wobei ein Mangel der Begründung dann wesentlich im Sinn des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG ist, wenn er entweder Verfahrensparteien an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Nachprüfung des Bescheides auf Gesetzmäßigkeit seines Inhaltes hindert (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1065 f dargestellte Judikatur).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Anatomie" nach Prüfung der Voraussetzungen des ersten Abschnittes des Habilitationsverfahrens wegen Nichterfüllung der wissenschaftlichen Qualifikation abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzte sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausreichend mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten auseinander. Es wurde die Ansicht der besonderen Habilitationskommission zu den einzelnen vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten referiert. An diese Ausführungen der besonderen Habilitationskommission knüpft sich der nachvollziehbare Schluss, dass die vorgelegten Gegengutachten aus unterschiedlichen Gründen nicht geeignet seien, die wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Habilitationsfach "Anatomie" zu belegen. Im Übrigen wird im angefochtenen Bescheid auf das Kolloquium vom 8. November 2002 verwiesen, in dem die Kommission nicht den Eindruck habe gewinnen können, der Beschwerdeführer verfüge über die nachzuweisende Beherrschung des Habilitationsfaches "Anatomie" beziehungsweise über die Fähigkeit zur Förderung dieses Faches.

Die von der besonderen Habilitationskommission eingeholten Gutachten sind schlüssig begründet und begegnen auch sonst in verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Hinsicht keinen Bedenken. Wenn der Beschwerdeführer meint, die bestellten Gutachter seien keine Experten auf dem von ihm behandelten Gebiet der Biomechanik, so ist ihm zu entgegnen, dass im gegenständlichen Verfahren gemäß § 28 Abs. 5 Z 3 UOG 1993 die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches "Anatomie" und die Fähigkeit zu seiner Förderung zu erörtern waren und nicht die wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers im Bereich der Biomechanik. Daran, dass die bestellten Gutachter im Stande waren, die vom Beschwerdeführer im Spezialbereich der Biomechanik erbrachten Leistungen im Hinblick auf das Habilitationsfach "Anatomie" umfassend zu beurteilen, bestehen keine Zweifel. Die Kommission durfte sich, ohne damit vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken zu begegnen, der Ansicht der von ihr bestellten Gutachter anschließen. Der Beschwerdeführer ist zwar dem Standpunkt der besonderen Habilitationskommission durch die von ihm vorgelegten Gegengutachten auf fachlicher Ebene durch die Vorlage weiterer Gutachten entgegengetreten, doch vermochte er dadurch die von der besonderen Habilitationskommission getroffene Einschätzung nicht zu entkräften. Die Entscheidung der besonderen Habilitationskommission gründet sich auf die von ihr eingeholten Gutachten, die ausführlich begründet und schlüssig darlegen, aus welchen Gründen die vorgelegten Arbeiten nicht als Nachweis für die Beherrschung des gesamten Faches angesehen werden können.

Drei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten bezogen sich auf den methodisch-biomechanischen Teil der Arbeit. Dass sie insoweit von der belangten Behörde nicht als Gutachten, welche für den Nachweis der Beherrschung des gesamten Faches Anatomie sprächen, gewertet wurden, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. die abschließende Stellungnahme von Prof. Fr., dass die Arbeiten einen wesentlichen Beitrag zur Biomechanik von kollagenreichen Geweben darstellten, dass er aber als Physiker nicht beurteilen könne, ob damit die Beherrschung des Faches "Anatomie" bewiesen werde; in ähnlicher Weise hat Prof. A festgehalten, die "Arbeitsrichtung von Herrn (Beschwerdeführer) ist für die wissenschaftliche Gerontologie und Untersuchung von kollagenfaserreichen Bindegewebe von grundlegender Bedeutung" und (bereits) daraus den Schluss gezogen, er empfehle die Annahme der Veröffentlichungen als Habilitationsleistung; die im Gutachten von Prof. N konstatierte "Breite der Publikationen" stellt eine im gesamten Verfahren vereinzelt gebliebene Auffassung dar und ist vor allem unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten übrigen Gutachten nicht nachvollziehbar; die positive Schlussfolgerung von Prof. S nach der Beschreibung der Qualität der eingereichten Arbeiten beruht offensichtlich auf einer von der Einschätzung der belangten Behörde und der Behörde erster Instanz abweichenden Einschätzung, inwieweit durch diese biomechanischen Arbeiten die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches Anatomie nachgewiesen werde).

Die vorgelegten Gegengutachten gehen auch zum Teil erkennbar von anderen Prämissen zur Frage, wann der Nachweis gemäß § 28 Abs. 5 UOG 1993 als erbracht anzusehen sei, aus. Dass etwa die belangte Behörde den Umstand, dass die eingereichten Arbeiten von unabhängigen Gutachtern geprüft und zur Publikation in angesehenen Zeitschriften zugelassen worden seien, nicht bereits per se als Nachweis für die methodisch einwandfreie Durchführung der Arbeiten und dafür, dass die Arbeiten neue Erkenntnisse enthielten (wie dies im Gutachten W erfolgt), angesehen hat, stellt ebenfalls keine Rechtswidrigkeit dar. Das UOG erfordert vielmehr eine eigenständige Beurteilung des Inhalts der Arbeiten; es kann nicht aus dem Umstand der Veröffentlichung in bestimmten Publikationsorganen allein bereits auf die Qualität der Arbeiten und die Erfüllung der vom UOG gestellten Anforderungen geschlossen werden. Auch die Publikation in renommierten wissenschaftlichen Zeitschriften vermag eine inhaltliche Prüfung der eingereichten Arbeiten nicht zu ersetzen. Auch der Umstand, dass eine Arbeit nur nach Prüfung durch qualifizierte Fachexperten zur Publikation angenommen wurde, kann das Ergebnis einer fachkundigen Prüfung nicht widerlegen. Auch die Aussagen in dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten Gutachten von Prof. Wi sind nicht geeignet, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Die Feststellung, "eine positive Beantwortung" der Frage nach der Beherrschung des wissenschaftlichen Faches "wäre ... aus dem positiven Evaluationsergebnis der Lehrveranstaltung 'Sezierkurs I 2001'" abzuleiten, es könne aber nicht angehen, "wissenschaftliche Qualifikation nach Lehrleistungen zu beurteilen", an welche sich nahtlos die resümierende Schlussfolgerung anschließt, die vom Kandidaten vorgelegten Unterlagen gäben keinen Anlass zur negativen Beantwortung der zu prüfenden Fragen, lässt offen, woraus in positiver Weise die Qualifikation abgeleitet werden könne. Dieses Gutachten ist somit nicht geeignet, Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die in diesem Gutachten abschließend enthaltene "Bescheinigung" der Erfüllung der Voraussetzungen ist nicht in nachvollziehbarer Weise begründet.

Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von der in den von ihr herangezogenen Gutachten zum Ausdruck kommenden Auffassung bezüglich der (Nicht-)Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgehen. In der Beschwerde werden im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keine Verfahrensmängel (insbesondere hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Bescheides) aufgezeigt, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müssten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. Februar 2006

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100020.X00

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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