TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/2 2001/10/0147

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
UOG 1975 §35 Abs2;
UOG 1975 §35;
UOG 1975 §36 Abs4;
UOG 1975 §36;
UOG 1975 §37 Abs2;
UOG 1975 §37;
UOG 1993 §87 Abs18;
UOG 1993 §88 Abs2 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. AH in W, vertreten durch Dr. Franz Amler und Dr. Michael Schwarz, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Brunngasse 12/2, gegen den Bescheid der im Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers (bei) der Universität Salzburg eingesetzten besonderen Habilitationskommission vom 25. Jänner 2000, Zl. 50.060/12-2000, betreffend Feststellung der didaktischen Fähigkeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der besonderen Habilitationskommission im Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers wird ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten noch nicht für eine Habilitation geeignet sei und er daher für das weitere Habilitationsverfahren zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit zugelassen werde. Diese Wiederholung könne ab dem Sommersemester 2000 erfolgen. Der Beschwerdeführer habe das Recht auf die Erteilung eines einsemestrigen, höchstens zweistündigen Lehrauftrages aus seinem Habilitationsfach "Geographie" an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg. Diese Lehrveranstaltung sei ausdrücklich als zu seinem Habilitationsverfahren gehörig anzukündigen. Wenigstens zwei Mitglieder der besonderen Habilitationskommission hätten dieser Lehrveranstaltung regelmäßig beizuwohnen und Gutachten über die vom Beschwerdeführer "hiebei erwiesenen didaktischen Fähigkeiten" abzugeben.

In der Begründung des Bescheides wird nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen der Inhalt der eingeholten Gutachten wiedergegeben. Danach wird ausgeführt, dass die Anforderungen, die hinsichtlich der didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers an seine Habilitation zu stellen seien, sich auf jenes Niveau bezögen, das in solchen Fällen bei Habilitationen an der Universität Salzburg üblich sei. Da sich der Beschwerdeführer an der Universität Salzburg habilitieren wolle, sei den Argumenten des Gutachtens der studentischen Kommissionsmitglieder aus Salzburg (beide Studenten der Geographie) ein höherer Stellenwert eingeräumt worden als jenen im Gutachten der Mitglieder der ÖH der Wirtschaftsuniversität Wien. Der Beschwerdeführer hätte eine geringe Vortragstätigkeit außer Haus aufzuweisen. Ein Vortrag in Salzburg sei von Mitgliedern des Salzburger Instituts für Geographie sowohl in methodischer als auch in didaktischer Hinsicht negativ bewertet worden. Die hohe Akzeptanz der Lehrveranstaltungen nach dem Gutachten der ÖH der Wirtschaftsuniversität Wien führe zur Skepsis bezüglich eines qualitativ ausreichenden Anforderungsniveaus und lasse umgekehrt den Schluss zu, dass sich die scheinbar hohe Akzeptanz auf eine eher problemlose Erreichung des Erfolges gründe ("= Scheinesammeln").

Das zum Proseminar herausgegebene Skriptum sei im Wesentlichen eine lose und kompilierte Blattsammlung, auf keinen Fall aber den methodischen und didaktischen Anforderungen entsprechend. Gerade an einer Wirtschaftsuniversität könne erwartet werden, dass komplexe moderne wirtschaftstheoretische Ansätze in didaktisch ansprechender Weise vermittelt würden. Der Beschwerdeführer bleibe vollständig hinter diesen Erwartungen zurück. Seine Verwendung von "Arc View" in einem zweistündigen Einführungsproseminar müsse als schwerer didaktischer und methodischer Fehlgriff bezeichnet werden, weil damit in einer Lehrveranstaltung dieser Art keine vertretbaren Lernziele erreicht werden könnten. Die Angabe des Beschwerdeführers, die mit "Arc View" zusammenhängende äußerst komplexe Programmiersprache "AVENUE" binnen einer Woche erlernt zu haben, sei unglaubwürdig. Die Lehrkompetenz des Beschwerdeführers im Bereich "GIS" und dessen Anwendung sei nach mehrheitlicher Meinung der Kommission (in Salzburg sei "GIS" ein Ausbildungsschwerpunkt) nicht gegeben. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 12. Juni 2001, B 535/00-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf positive Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen des Habilitationsverfahrens geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 legte der Vorsitzende der besonderen Habilitationskommission im Verfahren des Beschwerdeführers die Verwaltungsakten vor und erstattete auf Grund der Sitzung der Habilitationskommission vom 15. Oktober 2001 eine Gegenschrift. Anträge werden in dieser Gegenschrift nicht gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß der Übergangsvorschrift des § 88 Abs. 2 Z 5 UOG 1993 waren bei Universitätsorganen gemäß UOG anhängig gemachte Habilitationsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 35 bis 37 UOG (dies ist das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, Universitätsorganisationsgesetz - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 804/1993) durchzuführen. Die besondere Habilitationskommission im vorliegenden Habilitationsverfahren hatte sich vor dem vollen Wirksam-Werden des UOG 1993 für die Universität Salzburg konstituiert (die konstituierende Sitzung fand am 14. März 1997 statt; gemäß Kundmachung in Nr. 220 des Mitteilungsblattes der Universität Salzburg vom 2. Februar 1999 betreffend "Implementierung des UOG 1993" waren die Voraussetzungen für das volle Wirksam-Werden des UOG 1993 mit Ablauf des 29. Jänner 1999 gegeben). Gemäß § 87 Abs. 18 UOG 1993 hatte die besondere Habilitationskommission daher ihr Verfahren "in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen" zu Ende zu führen (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143).

Im Beschwerdefall war daher für das Verfahren der besonderen Habilitationskommission die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UOG 1993, somit das UOG (1975) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 804/1993, anzuwenden.

Das Habilitationsverfahren war in § 36 UOG (1975) geregelt. Gemäß § 36 Abs. 4 UOG in der Fassung BGBl. Nr. 364/1990 waren im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers auf Grund zweier von der Habilitationskommission einzuholender Gutachten zu beurteilen.

Gemäß § 36 Abs. 6 UOG in der genannten Fassung war der Habilitationswerber, wenn er "auf Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten (Abs. 4)" zu diesem Zeitpunkt noch nicht geeignet erschien, zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit frühestens nach einem, spätestens nach zwei Jahren zuzulassen.

§ 36 Abs. 7 in der genannten Fassung lautete:

"Unbeschadet des Abs. 6 hat am Schluss des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Nach positiver Beurteilung aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Universitätsdozent als erteilt. § 30 Abs. 4 gilt sinngemäß."

Der verwiesene § 30 Abs. 4 UOG sah vor, dass bei der Ernennung eines ordentlichen Universitätsprofessors auszusprechen war, welchem Institut er angehörte.

§ 37 Abs. 2 UOG in der Fassung BGBl. Nr. 364/1990 lautete:

"(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist das Habilitationsverfahren von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen. Diese ist vom obersten Kollegialorgan nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 einzusetzen. Die Mitglieder der Kommission werden vom obersten Kollegialorgan auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz für die Vertreter der Universitätsprofessoren und der in § 63 Abs. 1 lit. b genannten Personengruppe sowie auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft für die Vertreter der Studierenden bestellt. Dieser Kommission haben Fachvertreter von wenigstens zwei anderen Fakultäten (Universitäten), erforderlichenfalls auch im Ausland tätige Wissenschafter anzugehören. Personen, die bereits am Verfahren erster Instanz mitgewirkt haben, dürfen der Kommission nicht angehören. Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. § 35 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß."

§ 35 Abs. 2 UOG enthielt (außer der Anordnung, dass die Lehrbefugnis durch eine Kommission mit Entscheidungsvollmacht verliehen werde) die Aussage, dass durch die Erteilung der Lehrbefugnis kein Dienstverhältnis begründet werde und die Erteilung dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mitzuteilen sei.

Die Kompetenz zur Erlassung des Bescheides im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens lag somit bei der auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen die negative Beurteilung im dritten Abschnitt (vor dem Wirksamwerden des UOG 1993) gebildeten und konstituierten besonderen Habilitationskommission. Die Unterfertigung des Bescheides durch den Rektor auf Grund der Beschlussfassung der Kommission wurde für die hier maßgebliche Rechtslage vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0199, als zulässig angesehen.

Was zunächst den Vorwurf der mangelnden Deckung des angefochtenen Bescheids durch eine (entsprechend dokumentierte) Willensbildung der belangten Behörde anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass nach dem Protokoll über die Sitzung der belangten Behörde am 29. Jänner 1999 zunächst ein Antrag auf Feststellung, der Beschwerdeführer habe seine didaktischen Fähigkeiten nachgewiesen, in der Minderheit blieb und sodann ein mit punktativer Begründung, die alle wesentlichen Begründungselemente, die in der Bescheidausfertigung enthalten sind, umfasst, versehener Antrag mehrheitlich (mit sieben Prostimmen) angenommen wurde. Der Vorwurf der mangelnden Deckung des Bescheidinhalts ist daher unzutreffend.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich die Beschwerde gegen die Begründung der negativen Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Sie ist mit diesem Vorwurf im Recht:

Gemäß Art II Abs. 2 lit. C Z. 33 EGVG ist auf das behördliche Verfahren der Organe der Universitäten das AVG anzuwenden.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Bescheidbegründung hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde ebenso wie über ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen, wobei ein Mangel der Begründung dann wesentlich im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG ist, wenn er entweder Verfahrensparteien an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Nachprüfung des Bescheides auf Gesetzmäßigkeit seines Inhaltes hindert (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 1065 f. dargestellte Judikatur).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers verneint; er erscheine aus diesem Grunde für eine Habilitation noch nicht geeignet. Maßstab der von ihm zu fordernden didaktischen Fähigkeiten sei das bei Habilitationen in Salzburg übliche Niveau. Weil sich der Beschwerdeführer an der Universität in Salzburg habilitieren wolle, komme dem Gutachten der studentischen Kommissionsmitglieder aus Salzburg auch höherer Stellenwert zu als jenem der Österreichischen Hochschülerschaft der Wirtschaftsuniversität Wien. Im Übrigen führe die im letzterwähnten Gutachten bescheinigte Akzeptanz der Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers "zu Skepsis bezüglich eines qualitativ ausreichenden Anforderungsniveaus". Ein vom Beschwerdeführer in Salzburg gehaltener Vortrag sei von Mitgliedern des Salzburger Institut für Geographie "sehr negativ" bewertet worden, das von ihm zu einer Lehrveranstaltung herausgegebene Skriptum sei im Wesentlichen "eine lose und kompilierte Blattsammlung" und der Umstand der Verwendung von "Arc View" in einer Einführungsvorlesung sei als "schwerer didaktischer und methodischer Fehlgriff" zu qualifizieren.

Dem Gutachten der studentischen Kommissionsmitglieder aus Salzburg ist im Ergebnis zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zwar eine gute Präsentation der Lehrinhalte zu bescheinigen sei, diese jedoch insoferne "problematisch" erschienen, als sie "nicht dem Stand zeitgemäßer Forschung und Lehre" entsprächen. Daher müssten die Leistungen des Beschwerdeführers als "unbefriedigend" erachtet werden.

Gemäß § 36 Abs. 4 UOG sind - wie dargelegt - im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens "die didaktischen Fähigkeiten" des Bewerbers zu begutachten. Durch diese Regelung sollte dem bei früheren Habilitationsverfahren (nach der Habilitationsnorm BGBl. Nr. 232/1955) als Mangel erkannten Umstand, dass zwar die wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers ausreichend überprüft, seine pädagogischen und didaktischen Fähigkeiten jedoch kaum beachtet wurden, abgeholfen werden. Nach der früheren Regelung war im Zuge des Habilitationsverfahrens lediglich eine Probevorlesung zu begutachten. Die Begutachtung einer einzigen Vorlesung in der Dauer von etwa einer Stunde vermöge allerdings - so die Gesetzesmaterialien (RV, 888 BlgNR, 13. GP, S. 122 f.) - kein ausreichendes Urteil über die pädagogischen und didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers geben.

Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens steht demnach nicht die methodische Beherrschung bzw. die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches durch den Bewerber im Vordergrund der Begutachtung - diese Beurteilung ist Aufgabe des zweiten und gegebenenfalls auch des vierten Abschnittes - sondern vielmehr die Fähigkeit des Bewerbers, Lehrinhalte aufzubereiten und zu vermitteln. Über diese Fähigkeiten des Bewerbers ist daher in dem den dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens abschließenden Bescheid abzusprechen, nicht aber sind hier bereits abgehandelte Habilitationskriterien einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 97/12/0228).

Freilich lässt sich die Vermittlung von Lehrinhalten niemals von den Lehrinhalten selbst isoliert betrachten. Geht es aber - wie in § 36 Abs. 4 UOG gefordert - zentral um die Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers, greift eine primär an den vom Beschwerdeführer gebotenen Lehrinhalten orientierte Beurteilung zu kurz. Die im Übrigen auch nicht näher begründete Auffassung, die vom Beschwerdeführer vermittelten Lehrinhalte entsprächen nicht dem Stand zeitgemäßer Forschung und Lehre, ist daher zur Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten wenig aussagekräftig. Wenn ihm daher allein aus diesem Grunde - ungeachtet der ihm bescheinigten "guten Präsentation" - die didaktischen Fähigkeiten abgesprochen werden, so entbehrt diese Beurteilung einer nachvollziehbaren Grundlage.

Was den an die Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten eines Habilitationswerbers anzulegenden Maßstab angeht, verweist der angefochtene Bescheid auf ein "in solchen Fällen bei Habilitationen an der Universität Salzburg übliches Niveau", ohne allerdings konkret darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Standards an der Universität Salzburg vorgegeben und nachvollziehbar festzustellen wären und inwieweit diese vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden wären. Der angefochtene Bescheid lässt solcherart auch nicht erkennen, aus welchen Gründen das vom Beschwerdeführer herausgegebene Skriptum "auf keinen Fall den methodischen und didaktischen Anforderungen" entspricht. Gleiches gilt für die Beurteilung der Verwendung von "Arc View" als "schwerer didaktischer und methodischer Fehlgriff". Nicht nachvollziehbar ist daher aber auch die Auffassung, dem Gutachten der studentischen Kommissionsmitglieder aus Salzburg komme deshalb ein höherer Stellenwert zu als dem Gutachten der Österreichischen Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien, weil sich der Beschwerdeführer in Salzburg habilitieren wolle.

Schließlich entbehrt auch die aus der hohen Akzeptanz der Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers (laut dem Gutachten der Österreichischen Hochschülerschaft der Wirtschaftsuniversität Wien) gewonnene "Skepsis bezüglich eines qualitativ ausreichenden Anforderungsniveaus" einer nachvollziehbaren Grundlage. Dass einer Lehrveranstaltung "geringes Niveau nachgesagt" werde, ist ebenso wenig entscheidend wie die Auffassung, man könne dort "Scheine sammeln". Maßgeblich ist vielmehr das Ergebnis einer Beurteilung anhand nachvollziehbarer Kriterien.

Durch die dargestellten Begründungsmängel ist der Verwaltungsgerichtshof daran gehindert, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dieser war daher, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Aufwandersatz nur in der in der genannten Verordnung festgesetzten Höhe zusteht und neben diesem Pauschalersatz ein Ersatz von Umsatzsteuer nicht zusteht. Ein Ersatz von Gebühren außer der mit EUR 181,66 in Ansatz zu bringenden Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG steht dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu.

Wien, am 2. Mai 2005

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100147.X00

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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