TE OGH 1993/6/8 4Ob1541/93

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hermann G*****, vertreten durch Dr.Frank Kalmann und Dr.Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 83.958,78 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9.März 1993, GZ 1 R 234/92-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Daß § 13 KSchG nicht auf Abzahlungsgeschäfte (§§ 16 ff KSchG) beschränkt, sondern - wie sich schon aus seiner Einordnung ergibt - auch auf Verträge über wiederkehrende Leistungen und damit auch auf das Finanzierungsleasing anwendbar ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 58/144; EvBl 1988/111; RdW 1986, 268) und der Lehre (Jud in Krejci, HdB z KSchG 530; Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 13 KschG und Rz 5 zu § 17 KSchG mwN).Daß Paragraph 13, KSchG nicht auf Abzahlungsgeschäfte (Paragraphen 16, ff KSchG) beschränkt, sondern - wie sich schon aus seiner Einordnung ergibt - auch auf Verträge über wiederkehrende Leistungen und damit auch auf das Finanzierungsleasing anwendbar ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 58/144; EvBl 1988/111; RdW 1986, 268) und der Lehre (Jud in Krejci, HdB z KSchG 530; Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 13, KschG und Rz 5 zu Paragraph 17, KSchG mwN).

Nach Lehre und Rechtsprechung können die Nachfristsetzung und die Androhung des Terminsverlustes (§ 13 KSchG) unterbleiben, wenn der Verbraucher erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern (EvBl 1982/95; ecolex 1990, 605; Krejci aaO Rz 5 und 18 zu § 13 KSchG), nicht aber auch schon dann, wenn der Schuldner keine laufenden Einkünfte mehr hat (ecolex 1990, 605). Hier hat aber der Beklagte sogar ausdrücklich Zahlung zugesagt (S. 105). Daß diese Zusage "ohne realen Hintergrund aufgestellt worden" wäre, hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet und ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Frage, ob andernfalls tatsächlich eine qualifizierte Mahnung entfallen könnte, braucht daher nicht untersucht zu werden; von ihrer Lösung hängt die Entscheidung nicht ab.Nach Lehre und Rechtsprechung können die Nachfristsetzung und die Androhung des Terminsverlustes (Paragraph 13, KSchG) unterbleiben, wenn der Verbraucher erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern (EvBl 1982/95; ecolex 1990, 605; Krejci aaO Rz 5 und 18 zu Paragraph 13, KSchG), nicht aber auch schon dann, wenn der Schuldner keine laufenden Einkünfte mehr hat (ecolex 1990, 605). Hier hat aber der Beklagte sogar ausdrücklich Zahlung zugesagt Sitzung 105). Daß diese Zusage "ohne realen Hintergrund aufgestellt worden" wäre, hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet und ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Frage, ob andernfalls tatsächlich eine qualifizierte Mahnung entfallen könnte, braucht daher nicht untersucht zu werden; von ihrer Lösung hängt die Entscheidung nicht ab.

Der Inhalt der nach § 13 KSchG erforderlichen Mahnungen ist dem Gesetz hinreichend deutlich zu entnehmen; auf welche besonderen Kriterien in der Rechtsprechung einzugehen wäre, ist der Revision nicht zu entnehmen.Der Inhalt der nach Paragraph 13, KSchG erforderlichen Mahnungen ist dem Gesetz hinreichend deutlich zu entnehmen; auf welche besonderen Kriterien in der Rechtsprechung einzugehen wäre, ist der Revision nicht zu entnehmen.

Auf die Vereinbarung eines "Andienungsrechtes" hat sich die Klägerin in erster Instanz nicht berufen; ein solcher Vertragspunkt wurde auch nicht festgestellt. Die Entscheidung hängt somit auch nicht von der Lösung der Frage ab, ob bei Vereinbarung eines derartigen Rechtes der Klägerin, auf Grund dessen der Beklagte auf ihr Verlangen das Leasingobjekt hätte kaufen müssen (Reinicke-Tiedtke, Kaufrecht5, 472), das KSchG unanwendbar würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01541.93.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19930608_OGH0002_0040OB01541_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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