TE OGH 1993/6/9 12Os74/93

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Veröffentlicht am 09.06.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11.März 1993, GZ 32 Vr 2583/92-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11.März 1993, GZ 32 römisch fünf r 2583/92-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 4.März 1959 geborene Johann B***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt, weil er in Linz am 6. September 1992 drei Bohrmaschinen und zwei Bauschrauber der Marke Hilti im Wert von ca 14.000 S Verfügungsberechtigten der Firma P*****-Akustikbau durch Aufbrechen einer versperrten Werkzeugkiste mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz wegnahm (I. des Schuldspruches) sowie am 21.Jänner 1992 Verfügungsberechtigte des Gasthofes "Goldener Anker" unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zur Überlassung eines Zimmers bis 4.Februar 1992 verleitete, wodurch ein Schaden von 4.500 S entstand (II.).Der am 4.März 1959 geborene Johann B***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt, weil er in Linz am 6. September 1992 drei Bohrmaschinen und zwei Bauschrauber der Marke Hilti im Wert von ca 14.000 S Verfügungsberechtigten der Firma P*****-Akustikbau durch Aufbrechen einer versperrten Werkzeugkiste mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz wegnahm (römisch eins. des Schuldspruches) sowie am 21.Jänner 1992 Verfügungsberechtigte des Gasthofes "Goldener Anker" unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zur Überlassung eines Zimmers bis 4.Februar 1992 verleitete, wodurch ein Schaden von 4.500 S entstand (römisch zwei.).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der in Ansehung des Diebstahlsverbrechens erhobenen Mängelrüge (Z 5) genügt es zu erwidern, daß die darin unter dem Aspekt des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue behaupteten Unvollständigkeit der Begründung über die Umstände der Rückstellung der Diebsbeute der rechtlichen Relevanz entbehren, weil § 167 StGB die Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung nicht vom Zeitpunkt der Anzeigeerstattung sondern davon abhängig macht, daß sie erfolgt sein muß, bevor die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren, also gegen ihn auf Grund konkreter Anhaltspunkte Verdacht geschöpft hat (Leukauf-Steininger Komm3 § 167 RN 15, 16). Dies geschah vorliegend aber bereits unmittelbar nach der Tat, weil der Angeklagte kurz vor Mitternacht des 6.September 1992 im Zuge des Abtransportes der Beute wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls von der Polizei festgenommen wurde.Der in Ansehung des Diebstahlsverbrechens erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) genügt es zu erwidern, daß die darin unter dem Aspekt des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue behaupteten Unvollständigkeit der Begründung über die Umstände der Rückstellung der Diebsbeute der rechtlichen Relevanz entbehren, weil Paragraph 167, StGB die Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung nicht vom Zeitpunkt der Anzeigeerstattung sondern davon abhängig macht, daß sie erfolgt sein muß, bevor die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren, also gegen ihn auf Grund konkreter Anhaltspunkte Verdacht geschöpft hat (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 167, RN 15, 16). Dies geschah vorliegend aber bereits unmittelbar nach der Tat, weil der Angeklagte kurz vor Mitternacht des 6.September 1992 im Zuge des Abtransportes der Beute wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls von der Polizei festgenommen wurde.

Von unrichtigen Voraussetzungen geht aber auch der Beschwerdeeinwand aus, das Urteil unterlasse zum Betrugsvorwurf die Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe bei Anmietung des Zimmers über eigenes Geld aus Gelegenheitsarbeiten verfügt. Denn dabei wird übergangen, daß das Schöffengericht nicht bloß die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern schwergewichtig dessen Zahlungswilligkeit negierte (S 51).

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) schließlich genügt die globale Entgegnung, daß die Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge in keiner Weise geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen hervorzurufen.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) schließlich genügt die globale Entgegnung, daß die Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge in keiner Weise geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen hervorzurufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00074.9306.0609.0

Dokumentnummer

JJT_19930609_OGH0002_0120OS00074_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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