TE OGH 1993/6/17 6Ob538/93

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, wider die beklagten Parteien 1. Josef B***** sen., ***** 2. Josef B***** jun., ***** 3. Josef H*****, und 4. Johann R*****, alle vertreten durch Dr.Alois Nußbaumer und Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 137/87 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt (1 C 1491/88 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30.März 1993, GZ Nc 41/93-2, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger hat in einer Reihe von Verfahren immer wieder Anträge auf Ablehnung sämtlicher Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und des Landesgerichtes Wels wegen Befangenheit, zum Teil verbunden mit Delegierungsanträgen, gestützt auf die angebliche Befangenheit der befaßten Richter, gestellt, denen nicht stattgegeben wurde. Im vorliegenden noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Wiederaufnahme des Besitzstörungsverfahrens 1 C 137/87 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, anhängig zu 1 C 1491/88 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, lehnte der Kläger mit seinem an das Landesgericht Wels gerichteten Schriftsatz neuerlich sämtliche Richter des Landesgerichtes Wels als zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren befangen oder ausgeschlossen ab und beantragte die Delegierung gemäß § 30 JN an das Landesgericht Ried i.I.Der Kläger hat in einer Reihe von Verfahren immer wieder Anträge auf Ablehnung sämtlicher Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und des Landesgerichtes Wels wegen Befangenheit, zum Teil verbunden mit Delegierungsanträgen, gestützt auf die angebliche Befangenheit der befaßten Richter, gestellt, denen nicht stattgegeben wurde. Im vorliegenden noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Wiederaufnahme des Besitzstörungsverfahrens 1 C 137/87 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, anhängig zu 1 C 1491/88 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, lehnte der Kläger mit seinem an das Landesgericht Wels gerichteten Schriftsatz neuerlich sämtliche Richter des Landesgerichtes Wels als zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren befangen oder ausgeschlossen ab und beantragte die Delegierung gemäß Paragraph 30, JN an das Landesgericht Ried i.I.

Das Landesgericht Wels, das eine beschlußmäßige Entscheidung über die geltend gemachten Ablehnungen unter Hinweis auf EvBl 1989/18 nicht mehr getroffen hat, legte die Eingabe dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor. Dieses wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag mit der Begründung ab, ein Delegierungsantrag könne nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers, in welchem im wesentlichen nur vorgebracht wird, das Oberlandesgericht Linz hätte im Sinne der Reihenfolge der gestellten Anträge zunächst über seine Ablehnungsanträge entscheiden müssen und erst danach den Delegierungsantrag gemäß § 30 JN behandeln dürfen. Die Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Linz sei gesetzwidrig.Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers, in welchem im wesentlichen nur vorgebracht wird, das Oberlandesgericht Linz hätte im Sinne der Reihenfolge der gestellten Anträge zunächst über seine Ablehnungsanträge entscheiden müssen und erst danach den Delegierungsantrag gemäß Paragraph 30, JN behandeln dürfen. Die Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Linz sei gesetzwidrig.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist nicht zulässig.

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung bedarf jedes Rechtsmittel einer Beschwer, somit eines Anfechtungsinteresses; sein Fehlen muß zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen (SZ 53/86 uva; Fasching IV 13 f und Lehrbuch2 Rz 1709 ff). Das Oberlandesgericht Linz hat zufolge seiner Begründung, daß ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden könne, über einen im vorliegenden Fall gar nicht gestellten Antrag, die Sache gemäß § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht zu delegieren, entschieden. Der Antrag des Klägers lautete jedoch auf Vorlage des Aktes an das Oberlandesgericht Linz zur amtswegigen Delegation wegen Verhinderung des Landesgerichtes Wels in der Ausübung der Gerichtsbarkeit aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe (§ 30 JN). Wurde aber ein Antrag abgewiesen, den eine Partei gar nicht erhoben hat, dann ist sie durch eine solche Entscheidung nicht beschwert (7 Ob 542/93 ua). Wenn durch die angefochtene Entscheidung aber ein Antrag des Klägers iS des § 30 JN erledigt worden wäre, wäre der Kläger durch diese abweisende Entscheidung gleichfalls nicht beschwert, weil die Delegation nach § 30 JN im Falle des Erfolges von Ablehnungsanträgen ohnehin von Amts wegen vorzunehmen ist.Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung bedarf jedes Rechtsmittel einer Beschwer, somit eines Anfechtungsinteresses; sein Fehlen muß zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen (SZ 53/86 uva; Fasching römisch vier 13 f und Lehrbuch2 Rz 1709 ff). Das Oberlandesgericht Linz hat zufolge seiner Begründung, daß ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden könne, über einen im vorliegenden Fall gar nicht gestellten Antrag, die Sache gemäß Paragraph 31, JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht zu delegieren, entschieden. Der Antrag des Klägers lautete jedoch auf Vorlage des Aktes an das Oberlandesgericht Linz zur amtswegigen Delegation wegen Verhinderung des Landesgerichtes Wels in der Ausübung der Gerichtsbarkeit aus einem der in Paragraph 19, JN vorgesehenen Gründe (Paragraph 30, JN). Wurde aber ein Antrag abgewiesen, den eine Partei gar nicht erhoben hat, dann ist sie durch eine solche Entscheidung nicht beschwert (7 Ob 542/93 ua). Wenn durch die angefochtene Entscheidung aber ein Antrag des Klägers iS des Paragraph 30, JN erledigt worden wäre, wäre der Kläger durch diese abweisende Entscheidung gleichfalls nicht beschwert, weil die Delegation nach Paragraph 30, JN im Falle des Erfolges von Ablehnungsanträgen ohnehin von Amts wegen vorzunehmen ist.

Der Rekurs ist zurückzuweisen. Deshalb bedurfte es nicht mehr der Wahrnehmung des Formmangels des Rekurses (Fehlen einer anwaltlichen Unterschrift).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00538.93.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19930617_OGH0002_0060OB00538_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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