TE OGH 1993/6/24 12Os66/93

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vural A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 1992, GZ 20x Vr 7802/92-47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Bassler, des Angeklagten Vural A*****, und des Verteidigers Dr.Bernhauser zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vural A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 1992, GZ 20x römisch fünf r 7802/92-47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Bassler, des Angeklagten Vural A*****, und des Verteidigers Dr.Bernhauser zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 17 (siebzehn) Jahre erhöht.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 27.Juni 1968 geborene türkische Staatsbürger Vural A***** wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschwornen (anklagekonform) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 1.Juli 1992 in Wien seine Gattin Nuray A***** durch Erwürgen vorsätzlich getötet.Der am 27.Juni 1968 geborene türkische Staatsbürger Vural A***** wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschwornen (anklagekonform) des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 1.Juli 1992 in Wien seine Gattin Nuray A***** durch Erwürgen vorsätzlich getötet.

Die Geschwornen hatten die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (§ 75 StGB) mit 5 : 3 Stimmen bejaht und demgemäß die Eventualfragen nach den Verbrechen (I) der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs 1 und 2 StGB) und (II) der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB) unbeantwortet gelassen.Die Geschwornen hatten die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (Paragraph 75, StGB) mit 5 : 3 Stimmen bejaht und demgemäß die Eventualfragen nach den Verbrechen (römisch eins) der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB) und (römisch zwei) der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, 86, StGB) unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er unter Hinweis auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung das Unterbleiben einer (weiteren) Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB als Verletzung der Bestimmung des § 314 Abs 1 StPO geltend macht, kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er unter Hinweis auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung das Unterbleiben einer (weiteren) Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB als Verletzung der Bestimmung des Paragraph 314, Absatz eins, StPO geltend macht, kommt keine Berechtigung zu.

Der Darstellung des Tatablaufs durch den Angeklagten war - der Beschwerdeauffassung zuwider - kein Tatsachensubstrat zu entnehmen, das eine Tatprüfung in Richtung des Verbrechens des Totschlags und damit die nunmehr reklamierte entsprechende Fragestellung indiziert hätte. Der Angeklagte verantwortete sich nämlich dahin, er sei am 1. Juli 1992 mit seiner Gattin wegen einer defekten Dusche in Streit geraten, wobei ihn seine Gattin "angeschrien" und schließlich schreiend am Hals "gepackt" habe. Bei dem Versuch sich loszureißen, habe er ihre Hände zurückgeschoben. Sie habe "ständig und ganz laut geschrien". Da ihn ihr Schreien "mit der Zeit auch nervös gemacht" habe, habe er dem "ein Ende machen", Nuray A***** dabei durch den Würgegriff bloß bewußtlos, nicht aber töten und insgesamt lediglich verhindern wollen, daß die Nachbarn, die sich bei ihm schon wiederholt über Schreie seiner Gattin beschwert hätten, nicht erneut aufmerksam würden (232 bis 234).

Mit diesen Angaben zum Tathergang umriß der Angeklagte auch aus der Sicht einer seit geraumer Zeit bestehenden Beziehungskrise zwischen den Ehegatten A***** keinen den Privilegierungskriterien des Totschlags entsprechenden tiefgreifenden Affekt, in dem er sich dazu hätte hinreißen lassen, seine Gattin zu töten. Eine nach § 76 StGB tatbestandsspezifische heftige Gemütsbewegung setzt nämlich eine solche Intensität voraus, daß sie unter Zurückdrängung verstandesmäßiger Erwägungen auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermag (EvBl 1976/119). Von einer derartigen tataktuellen Gemütsverfassung des Angeklagten kann aber nach seiner Tatdarstellung ebensowenig die Rede sein wie von konkreten Anhaltspunkten für solche Tatsachenelemente, die Überlegungen zur Frage der allgemeinen Begreiflichkeit der Gemütsbewegung des Angeklagten zur Tatzeit aktualisiert hätten. Der Angeklagte hat vielmehr selbst nach seinen eigenen Angaben - zwar "nervös" und unter dem Einfluß einer (durch wiederholte) frühere Gewaltakte ersichtlich nicht wirksam "entladenen" langfristig gewachsenen Aggression gegen seine Gattin - gedanklich geordnet aus nichtigem Anlaß mit angeblich gezielt dosierter Gewalt danach getrachtet, dem Schreien seiner Gattin "ein Ende zu machen", um ein Aufsehen bei den Nachbarn zu vermeiden. Da die vermißte Fragestellung sohin weder nach der Verantwortung des Angeklagten noch sonst geboten war, liegt der behauptete Verstoß gegen § 314 Abs 1 StPO nicht vor.Mit diesen Angaben zum Tathergang umriß der Angeklagte auch aus der Sicht einer seit geraumer Zeit bestehenden Beziehungskrise zwischen den Ehegatten A***** keinen den Privilegierungskriterien des Totschlags entsprechenden tiefgreifenden Affekt, in dem er sich dazu hätte hinreißen lassen, seine Gattin zu töten. Eine nach Paragraph 76, StGB tatbestandsspezifische heftige Gemütsbewegung setzt nämlich eine solche Intensität voraus, daß sie unter Zurückdrängung verstandesmäßiger Erwägungen auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermag (EvBl 1976/119). Von einer derartigen tataktuellen Gemütsverfassung des Angeklagten kann aber nach seiner Tatdarstellung ebensowenig die Rede sein wie von konkreten Anhaltspunkten für solche Tatsachenelemente, die Überlegungen zur Frage der allgemeinen Begreiflichkeit der Gemütsbewegung des Angeklagten zur Tatzeit aktualisiert hätten. Der Angeklagte hat vielmehr selbst nach seinen eigenen Angaben - zwar "nervös" und unter dem Einfluß einer (durch wiederholte) frühere Gewaltakte ersichtlich nicht wirksam "entladenen" langfristig gewachsenen Aggression gegen seine Gattin - gedanklich geordnet aus nichtigem Anlaß mit angeblich gezielt dosierter Gewalt danach getrachtet, dem Schreien seiner Gattin "ein Ende zu machen", um ein Aufsehen bei den Nachbarn zu vermeiden. Da die vermißte Fragestellung sohin weder nach der Verantwortung des Angeklagten noch sonst geboten war, liegt der behauptete Verstoß gegen Paragraph 314, Absatz eins, StPO nicht vor.

Vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, daß das Unterbleiben der Bezeichnung der strafbaren Handlung (§§ 260 Abs 1 Z 2, 270 Abs 2 Z 4, 342 StPO) im Urteil unzweifelhaft keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte (§ 345 Abs 3 StPO).Vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, daß das Unterbleiben der Bezeichnung der strafbaren Handlung (Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 2, 270, Absatz 2, Ziffer 4, 342, StPO) im Urteil unzweifelhaft keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 75 StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren, wobei es den bisher untadeligen Lebenswandel als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand wertete.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 75, StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren, wobei es den bisher untadeligen Lebenswandel als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand wertete.

Von den dagegen von beiden Prozeßparteien erhobenen Berufungen kommt nur jener der Staatsanwaltschaft - im Ergebnis - Berechtigung zu.

Der Berufungsargumentation der Anklagebehörde zuwider trifft es zwar nicht zu, daß Intensität und Dauer des tödlichen Würgegriffes als besonderer Erschwerungsgrund zu werten wären, erweisen sich diese Tatmodalitäten doch als für Mord durch Erwürgen typische und demnach in der Bestrafung nach § 75 StGB zwangsläufig mitabgegoltene Handlungskomponenten. Dennoch trägt das in erster Instanz ausgesprochene Strafausmaß weder der Täterschuld noch dem verwirklichten Tatunrecht in vollem Umfang Rechnung. Anders als im Berufungsvorbringen des Angeklagten dargelegt stellt sich der abgeurteilte Mord nicht als durch das vorausgegangene Verhalten des Opfers provozierte Unbesonnenheit des Angeklagten, nach der Aktenlage vielmehr als eskalierender Schlußpunkt langfristig wiederholter Gewaltexzesse dar, unter deren Eindruck das Tatopfer bereits früher teils durch Aufnahme in ein Frauenheim, teils durch Rückreise in die Heimat Abhilfe gesucht hatte. Unter Berücksichtigung des im konkreten Fall außergewöhnlich geringfügigen Tötungsanlasses, des - so gesehen - zusätzlich aggravierten, bei vorsätzlichen Tötungsakten ohnedies regelmäßig kapitalen Störwerts und des dadurch verdeutlichten Hemmungsdefizits des Angeklagten selbst im Extrembereich der Gewaltkriminalität erwies sich die spruchgemäße Sanktionsanhebung als geboten, um die Erreichung der Strafzwecke aus sowohl spezial- als auch generalpräventiver Sicht in angemessener Weise zu gewährleisten.Der Berufungsargumentation der Anklagebehörde zuwider trifft es zwar nicht zu, daß Intensität und Dauer des tödlichen Würgegriffes als besonderer Erschwerungsgrund zu werten wären, erweisen sich diese Tatmodalitäten doch als für Mord durch Erwürgen typische und demnach in der Bestrafung nach Paragraph 75, StGB zwangsläufig mitabgegoltene Handlungskomponenten. Dennoch trägt das in erster Instanz ausgesprochene Strafausmaß weder der Täterschuld noch dem verwirklichten Tatunrecht in vollem Umfang Rechnung. Anders als im Berufungsvorbringen des Angeklagten dargelegt stellt sich der abgeurteilte Mord nicht als durch das vorausgegangene Verhalten des Opfers provozierte Unbesonnenheit des Angeklagten, nach der Aktenlage vielmehr als eskalierender Schlußpunkt langfristig wiederholter Gewaltexzesse dar, unter deren Eindruck das Tatopfer bereits früher teils durch Aufnahme in ein Frauenheim, teils durch Rückreise in die Heimat Abhilfe gesucht hatte. Unter Berücksichtigung des im konkreten Fall außergewöhnlich geringfügigen Tötungsanlasses, des - so gesehen - zusätzlich aggravierten, bei vorsätzlichen Tötungsakten ohnedies regelmäßig kapitalen Störwerts und des dadurch verdeutlichten Hemmungsdefizits des Angeklagten selbst im Extrembereich der Gewaltkriminalität erwies sich die spruchgemäße Sanktionsanhebung als geboten, um die Erreichung der Strafzwecke aus sowohl spezial- als auch generalpräventiver Sicht in angemessener Weise zu gewährleisten.

Mit seiner - bei der gegebenen Sachkonstellation zur Darlegung bisher vernachlässigter Milderungsaspekte vorweg ungeeigneten - Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00066.9301.0624.0

Dokumentnummer

JJT_19930624_OGH0002_0120OS00066_9300010_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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