TE Vwgh Beschluss 2006/2/28 2006/06/0021

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

L82007 Bauordnung Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Tir 2001 §55 Abs1 letzter Satz;
B-VG Art131 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, in der Beschwerdesache der A Z in T, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29. Dezember 2005, Zl. AN-55-2005/33, und vom 30. Dezember 2005, Zl. AN-55-2005/32, jeweils betreffend Übertretung der Tiroler Bauordnung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29. Dezember 2005, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 55 Abs. 1 lit. m iVm § 37 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2001 idF LGBl. Nr. 60/2005 eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- verhängt, weil sie dem Auftrag zur Entfernung baulicher Anlagen in Form zweier auf einem Tieflader aneinander gekoppelter Bürocontainer mit näher bezeichneten Ausmaßen nicht nachgekommen und sie auf einem näher bezeichneten Grundstück belassen habe, obwohl ihr die Entfernung dieser Anlagen rechtskräftig aufgetragen worden sei und eine entsprechende Baubewilligung für die Errichtung der baulichen Anlagen nicht vorliege.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29. Dezember 2005, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera m, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2005, eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- verhängt, weil sie dem Auftrag zur Entfernung baulicher Anlagen in Form zweier auf einem Tieflader aneinander gekoppelter Bürocontainer mit näher bezeichneten Ausmaßen nicht nachgekommen und sie auf einem näher bezeichneten Grundstück belassen habe, obwohl ihr die Entfernung dieser Anlagen rechtskräftig aufgetragen worden sei und eine entsprechende Baubewilligung für die Errichtung der baulichen Anlagen nicht vorliege.

Mit weiterem Straferkenntnis vom 30. Dezember 2005 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 55 Abs. 1 lit. m iVm § 37 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2001 idF LGBl. Nr. 60/2005 eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- verhängt, weil sie dem Auftrag zur Beseitigung baulicher Anlagen (zwei Container mit näher bezeichneten Ausmaßen auf einem bestimmten Grundstück) nicht nachgekommen sei und diese baulichen Anlagen auf dem Grundstück belassen und nicht entfernt habe, obwohl ihr die Beseitigung bescheidmäßig aufgetragen worden sei und eine entsprechende Baubewilligung für die Errichtung der beiden Container nicht vorliege. Mit weiterem Straferkenntnis vom 30. Dezember 2005 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera m, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2005, eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- verhängt, weil sie dem Auftrag zur Beseitigung baulicher Anlagen (zwei Container mit näher bezeichneten Ausmaßen auf einem bestimmten Grundstück) nicht nachgekommen sei und diese baulichen Anlagen auf dem Grundstück belassen und nicht entfernt habe, obwohl ihr die Beseitigung bescheidmäßig aufgetragen worden sei und eine entsprechende Baubewilligung für die Errichtung der beiden Container nicht vorliege.

Nach der Rechtsmittelbelehrung in beiden Straferkenntnissen könne innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Straferkenntnisse Berufung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft erhoben werden.

Die vorliegende Eingabe ist nach ihrer ausdrücklichen Formulierung eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen die genannten Straferkenntnisse und war daher als solche zu qualifizieren.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Verwaltungsverfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor der Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 385 f zu § 34 VwGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Verwaltungsverfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor der Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann vergleiche , dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Sitzung 385, f zu Paragraph 34, VwGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen gemäß § 55 Abs. 1 letzter Satz Tiroler Bauordnung 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassene erstinstanzliche Straferkenntnisse, gegen die Berufung (hier: an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol) erhoben werden kann. Der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist daher nicht erschöpft. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz Tiroler Bauordnung 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassene erstinstanzliche Straferkenntnisse, gegen die Berufung (hier: an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol) erhoben werden kann. Der Instanzenzug im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist daher nicht erschöpft.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG durch Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis war der keinem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin dienliche Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden formellen und inhaltlichen Mängel entbehrlich.

Wien, am 28. Februar 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060021.X00

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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