Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei CORSO-Reisebürogesellschaft mbH, Mödling, ***** vertreten durch Dr.Hannes Pflaum und Dr.Wolfgang Löhnert, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei CORSO SIGHTSEEING Stadtrundfahrten Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz J.Salzer Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 350.000 S) infolge Antrages der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteils vom 6.April 1993 den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1) Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6.April 1993, 4 Ob 128/92, wird dahin berichtigt, daß Absatz 2 seines Spruches wie folgt zu lauten hat:
"Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das stattgebende Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß sein Punkt 1 in seinem Ausspruch über das Unterlassungsbegehren wie folgt zu lauten hat:"
2.) Der Antrag auf Berichtigung der wiederhergestellten Entscheidung des Erstgerichtes im Kostenpunkt wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie sich schon aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 6.4.1993 unmißverständlich ergibt, sollte das stattgebende Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt und dabei nur dem Unterlassungsgebot eine klarere und deutlichere Fassung gegeben sowie eine dreimonatige Leistungsfrist beigesetzt werden. Demgegenüber ist jedoch im Obersatz des Spruches ohne Hinweis auf die solcherart eingeschränkte Maßgabe auf Punkt 1 des Ersturteils Bezug genommen worden, obwohl dort neben der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren auch jene über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens enthalten war, welche nach dem klaren Entscheidungswillen ohne jedwede Maßgabe wiederhergestellt sein sollte.
Die sinnstörende Auslassung der Einschränkung des Maßgabezitates auf das Unterlassungsgebot war daher gem. § 419 ZPO zu berichtigen.Der darüber hinausgehende Antrag der Klägerin auf Berichtigung eines Rechenfehlers der wiederhergestellten Kostenentscheidung des Erstgerichtes war hingegen zurückzuweisen, weil sie nicht vom OberstenGerichtshof gefällt worden ist. Für eine solche Berichtigung ist gegebenenfalls das Erstgericht zuständig.Die sinnstörende Auslassung der Einschränkung des Maßgabezitates auf das Unterlassungsgebot war daher gem. Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.Der darüber hinausgehende Antrag der Klägerin auf Berichtigung eines Rechenfehlers der wiederhergestellten Kostenentscheidung des Erstgerichtes war hingegen zurückzuweisen, weil sie nicht vom OberstenGerichtshof gefällt worden ist. Für eine solche Berichtigung ist gegebenenfalls das Erstgericht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00128.92.0713.000Dokumentnummer
JJT_19930713_OGH0002_0040OB00128_9200000_000