Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin in der (zunächst beim Landesgericht Eisenstadt zum AZ 15 E Vr 64/93 anhängig gewesenen) Strafsache gegen Erik Carl Heinrich W***** und einen anderen wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB, AZ U 153/93 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See, über den Antrag der Beschuldigten Erik Carl Heinrich W***** und Sandor P***** auf "Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß §§ 1 und 2 StEG" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin in der (zunächst beim Landesgericht Eisenstadt zum AZ 15 E römisch fünf r 64/93 anhängig gewesenen) Strafsache gegen Erik Carl Heinrich W***** und einen anderen wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, AZ U 153/93 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See, über den Antrag der Beschuldigten Erik Carl Heinrich W***** und Sandor P***** auf "Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß Paragraphen eins und 2 StEG" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 8.April 1993, GZ 14 Os 63/93-5, wurde ausgesprochen, daß die Beschuldigten Erik Carl Heinrich W***** und Sandor P***** durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.März 1993, AZ 22 Bs 92/93, im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurden. Der bezeichnete Beschluß wurde unter einem aufgehoben; beide Beschuldigten wurden noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen.
Das gegen W***** und P***** zunächst beim Landesgericht Eisenstadt zum AZ 15 E Vr 64/93 wegen des Verdachtes des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB anhängig gewesene Strafverfahren wird nunmehr vom Bezirksgericht Neusiedl am See zum AZ U 153/93 (wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB) weitergeführt; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.Das gegen W***** und P***** zunächst beim Landesgericht Eisenstadt zum AZ 15 E römisch fünf r 64/93 wegen des Verdachtes des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB anhängig gewesene Strafverfahren wird nunmehr vom Bezirksgericht Neusiedl am See zum AZ U 153/93 (wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB) weitergeführt; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Zu dem von den beiden Beschuldigten beim Obersten Gerichtshof gestellten Antrag auf "Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß §§ 1 und 2 StEG" genügt, abgesehen davon, daß es nach § 11 GRBG bei der Anwendung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes keines Antrages und keiner Beschlußfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach § 6 Abs 1 StEG bedarf, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlaß einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, daß der Geschädigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, der Hinweis, daß angesichts des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens eine Entscheidung im Sinn des § 6 Abs 1 StEG über das Vorliegen von im § 3 lit a und b StEG bezeichneten Ausschlußgründen (derzeit) gar nicht möglich ist.Zu dem von den beiden Beschuldigten beim Obersten Gerichtshof gestellten Antrag auf "Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß Paragraphen eins und 2 StEG" genügt, abgesehen davon, daß es nach Paragraph 11, GRBG bei der Anwendung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes keines Antrages und keiner Beschlußfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach Paragraph 6, Absatz eins, StEG bedarf, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlaß einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, daß der Geschädigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, der Hinweis, daß angesichts des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens eine Entscheidung im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StEG über das Vorliegen von im Paragraph 3, Litera a und b StEG bezeichneten Ausschlußgründen (derzeit) gar nicht möglich ist.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00117.9306.0727.0Dokumentnummer
JJT_19930727_OGH0002_0140OS00117_9300006_000