TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/28 2005/06/0012

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauG Stmk 1995 §20 Z3 lita idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z3 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §21 Abs4 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §4 Z12 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3 idF 2003/078;
BauRallg;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0339

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerden 1. der Dr. H M-GmbH in G, vertreten durch Dr. Georg Pachernegg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 1. Dezember 2004, Zl. 070703/2004, betreffend einen Bauauftrag und

2. des Dr. H M in G, vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OEG in 8043 Graz, Mariatroster Straße 87a, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 21. September 2005, Zl. 075634/2004/0009, betreffend die Abweisung eines Baugesuches, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Eigentümerin des Hauses S-Straße 29 in Graz. Der Zweitbeschwerdeführer ist nach dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Firmenbuchauszug geschäftsführender Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin.

In einem "Amtsbericht über die heute durchgeführte Erhebung" vom 22. September 2004 berichtete ein Organwalter der Baubehörde, bei der Bezirkskontrolle sei festgestellt worden, dass am Dach bzw. auf der Dachterrasse des Objektes S-Straße 29 eine Werbeanlage konsenslos montiert worden sei. Sie habe die Form einer räumlichen Kompassnadel, welche auf einer ca. 8 m hohen Stahlsäule montiert sei. Die Länge der aus Stahlblech gefertigten Kompassnadel betrage ca. 10 m. Sie weise beidseitig die Aufschrift "HOTEL T" auf und sei in den Farben blau und weiß gehalten. Mit den Arbeiten sei am 13. September 2004 begonnen worden, am 17. September sei die Werbeanlage bereits montiert gewesen (angeschlossen ist eine Bilddokumentation).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 23. September 2004 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 des Stmk. Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) aufgetragen, die auf der Dachterrasse des Gebäudes errichtete "Werbeanlage in Form einer cirka 8,00 Meter hohen Stahlsäule mit einer cirka 10,00 Meter langen dreidimensionalen Stahlkonstruktion in Form einer Kompassnadel und den Aufschriften "HOTEL T" zu beseitigen, wofür eine Frist von zehn Tagen festgelegt wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die fragliche Werbeanlage ohne die nach § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG erforderliche (positiv erledigte) Bauanzeige errichtet worden sei. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 23. September 2004 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Stmk. Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) aufgetragen, die auf der Dachterrasse des Gebäudes errichtete "Werbeanlage in Form einer cirka 8,00 Meter hohen Stahlsäule mit einer cirka 10,00 Meter langen dreidimensionalen Stahlkonstruktion in Form einer Kompassnadel und den Aufschriften "HOTEL T" zu beseitigen, wofür eine Frist von zehn Tagen festgelegt wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die fragliche Werbeanlage ohne die nach Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG erforderliche (positiv erledigte) Bauanzeige errichtet worden sei.

Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin Berufung, in der sie geltend machte, es liege kein gehöriges Ermittlungsverfahren vor. Beim fraglichen Objekt handle es sich nicht um eine Werbeanlage, weil es in sich selbst den Schriftzug Hotel bzw. T enthalte und daher kein Objekt darstelle, an welchem Werbung angebracht werden könne, was aber im Sinne des § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG erforderlich wäre. Das Objekt sei keinesfalls als Werbeträger bzw. Werbeeinrichtung anzusehen und bedürfe daher weder einer Baubewilligung noch handle es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 20 Stmk. BauG. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin Berufung, in der sie geltend machte, es liege kein gehöriges Ermittlungsverfahren vor. Beim fraglichen Objekt handle es sich nicht um eine Werbeanlage, weil es in sich selbst den Schriftzug Hotel bzw. T enthalte und daher kein Objekt darstelle, an welchem Werbung angebracht werden könne, was aber im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG erforderlich wäre. Das Objekt sei keinesfalls als Werbeträger bzw. Werbeeinrichtung anzusehen und bedürfe daher weder einer Baubewilligung noch handle es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, Stmk. BauG.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 1. Dezember 2004) hat die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Dies wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Rechtsausführungen zusammengefasst damit begründet, aus § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG gehe eindeutig hervor, dass unter Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinne dieser Bestimmung neben Tafeln, Schaukästen, sonstigen Vorrichtungen und Gegenständen, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden könnten, auch Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise udgl. als Werbe- und Ankündigungseinrichtungen anzusehen seien. Die Aufschrift "HOTEL T" stelle einerseits einen Hinweis und andererseits eine Beschriftung dar, sodass das fragliche Objekt als anzeigepflichtige Ankündigungseinrichtung zu qualifizieren sei. Aber auch ohne die Beschriftung "HOTEL T" würde das Objekt einer Genehmigung bedürfen, weil durch die ca. 8,0 m hohe Stahlsäule mit einer ca. 10,0 m langen dreidimensionalen Stahlkonstruktion in Form einer Kompassnadel die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert werde und nach § 21 Abs. 2 Z 1 Stmk. BauG nur Umbauten einer baulichen Anlage, die keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkten, bewilligungsfrei seien. Da es sich bei diesem Objekt auch um keine Skulptur mit einer Höhe bis zu 3,0 m inklusive Sockel (im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. c leg. cit.) handle, könne nicht vom Vorliegen eines baubewilligungsfreien Vorhabens ausgegangen werden. Vielmehr handle es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 20 Z 2 lit. a Stmk. BauG, sodass der Beseitigungsauftrag der Behörde erster Instanz zu Recht ergangen sei. Dem Berufungsvorbringen, die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, ein ordentliches Verfahren einzuleiten, sei entgegenzuhalten, dass ein fehlendes Parteiengehör im Verfahren erster Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werde. Mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 1. Dezember 2004) hat die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Dies wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Rechtsausführungen zusammengefasst damit begründet, aus Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG gehe eindeutig hervor, dass unter Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinne dieser Bestimmung neben Tafeln, Schaukästen, sonstigen Vorrichtungen und Gegenständen, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden könnten, auch Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise udgl. als Werbe- und Ankündigungseinrichtungen anzusehen seien. Die Aufschrift "HOTEL T" stelle einerseits einen Hinweis und andererseits eine Beschriftung dar, sodass das fragliche Objekt als anzeigepflichtige Ankündigungseinrichtung zu qualifizieren sei. Aber auch ohne die Beschriftung "HOTEL T" würde das Objekt einer Genehmigung bedürfen, weil durch die ca. 8,0 m hohe Stahlsäule mit einer ca. 10,0 m langen dreidimensionalen Stahlkonstruktion in Form einer Kompassnadel die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert werde und nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG nur Umbauten einer baulichen Anlage, die keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkten, bewilligungsfrei seien. Da es sich bei diesem Objekt auch um keine Skulptur mit einer Höhe bis zu 3,0 m inklusive Sockel (im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, leg. cit.) handle, könne nicht vom Vorliegen eines baubewilligungsfreien Vorhabens ausgegangen werden. Vielmehr handle es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2, Litera a, Stmk. BauG, sodass der Beseitigungsauftrag der Behörde erster Instanz zu Recht ergangen sei. Dem Berufungsvorbringen, die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, ein ordentliches Verfahren einzuleiten, sei entgegenzuhalten, dass ein fehlendes Parteiengehör im Verfahren erster Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werde.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2005/06/0012 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Eingabe vom 9. November 2004 (die am selben Tag beim Magistrat der Stadt Graz einlangte) zeigte der Zweitbeschwerdeführer (unter Verwendung eines als "Bauanzeige gemäß § 20 Z 2 - 5 Stmk. BauG" überschriebenen Formulares) die Errichtung einer "Skulptur" auf dem Gebäude S-Straße 29 an (die Rubrik im Formular betreffend die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers ist nicht ausgefüllt). Gemäß dem Akteninhalt waren diesem Formular ua. vier Lichtbilder angeschlossen, die das Gebäude S-Straße 29 mit dem bereits errichteten Objekt (das ist diese "Skulptur") zeigen; festzuhalten ist, dass auf einem der Bilder das Gebäude mit dem T-Hotel (so die Aufschrift) sichtbar ist, das sich somit nur wenige Häuser vom Gebäude S-Straße 29 entfernt befindet. Gemäß dem bereits eingangs genannten Firmenbuchauszug wurde das Einzelunternehmen T-Hotel - es folgt der Name des Zweitbeschwerdeführers - in die erstbeschwerdeführende Gesellschaft mbH eingebracht). Der Bauanzeige angeschlossen waren weiters auch eine Baubeschreibung und Pläne. In der Baubeschreibung wird das Objekt als "Metallskulptur" wie auch als "Uhrturmzeiger - Navigator als Künstlerisches Orientierungs- u. Lichtzeichen" bezeichnet. Danach erfolgt die Fundamentierung derart, dass der Plattenbelag auf der bestehenden Dachterrasse punktuell entfernt und Stahlbeton-Fundamentplatten aufgelegt werden. Die Sockelkonstruktion bestehe aus einer Stahlkonstruktion, die mit den Fundamentplatten verschraubt werde. Mit Eingabe vom 9. November 2004 (die am selben Tag beim Magistrat der Stadt Graz einlangte) zeigte der Zweitbeschwerdeführer (unter Verwendung eines als "Bauanzeige gemäß Paragraph 20, Ziffer 2, - 5 Stmk. BauG" überschriebenen Formulares) die Errichtung einer "Skulptur" auf dem Gebäude S-Straße 29 an (die Rubrik im Formular betreffend die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers ist nicht ausgefüllt). Gemäß dem Akteninhalt waren diesem Formular ua. vier Lichtbilder angeschlossen, die das Gebäude S-Straße 29 mit dem bereits errichteten Objekt (das ist diese "Skulptur") zeigen; festzuhalten ist, dass auf einem der Bilder das Gebäude mit dem T-Hotel (so die Aufschrift) sichtbar ist, das sich somit nur wenige Häuser vom Gebäude S-Straße 29 entfernt befindet. Gemäß dem bereits eingangs genannten Firmenbuchauszug wurde das Einzelunternehmen T-Hotel - es folgt der Name des Zweitbeschwerdeführers - in die erstbeschwerdeführende Gesellschaft mbH eingebracht). Der Bauanzeige angeschlossen waren weiters auch eine Baubeschreibung und Pläne. In der Baubeschreibung wird das Objekt als "Metallskulptur" wie auch als "Uhrturmzeiger - Navigator als Künstlerisches Orientierungs- u. Lichtzeichen" bezeichnet. Danach erfolgt die Fundamentierung derart, dass der Plattenbelag auf der bestehenden Dachterrasse punktuell entfernt und Stahlbeton-Fundamentplatten aufgelegt werden. Die Sockelkonstruktion bestehe aus einer Stahlkonstruktion, die mit den Fundamentplatten verschraubt werde.

Die Baubehörde holte hiezu ein Gutachten der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission vom 21. Dezember 2004 ein. Dieses Gutachten lautet wie folgt:

"Der Konsenswerber hat im Rahmen einer Bauanzeige um Bewilligung für die Errichtung einer Werbeanlage (Metallskulptur) auf der Dachterrasse der Liegenschaft S-Straße 29, angesucht.

Auf Grund einer örtlichen Begehung und des Sitzungsbeschlusses vom 13.12.2004 erstellt die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) folgendes Gutachten:

Befund

Das Gebäude S-Straße 29 befindet sich am markanten Punkt der Einmündung der S-Straße in den J-Kai.

Das Gebäude ist Teil einer sehr charakteristischen Ansicht der Stadt, insbesondere vom rechten M-Ufer aus mit Blick zum J-Kai und zum T-Berg. Die Häuserzeilen in der S-Straße und am Kai sind in ihrer Höhenentwicklung und mit den besonders typischen Dachsilhouetten der historischen Ziegeldächer sind ein wichtiger Teil des UNESCO-Weltkulturerbes. Das Gebäude S-Straße 29 fügt sich in seiner Höhenentwicklung ebenfalls in das Ensemble ein. Der gesamte Straßenzug entlang des Kais ist mit dem T-Berg im Hintergrund als eine der Hauptansichten der Stadt ganz besonders schützenswert.

Bauabsicht des Konsenswerbers Bauanzeige Unterlagen:

3 Pläne Plan - Nr.- A/620-03 01a vom 23.05.2004, 09a, 10a vom 28.05.2004, 4 Farbfotos, techn. Beschreibung.

Aufbau einer Werbeanlage (Skulptur), mit Schriftzug "Hotel T", Höhe 6,90 m, auf der obersten Dachterrasse.

Metallmast: D = 50 cm, bzw. oberer Teil D = 30 cm, H = 600 cm

Metallkörper / Doppelpfeil: L = 10,40 m, H = 90 cm, max.

Breite 210 cm, 15 Grad  geneigt, Blau u. silbergrau lackiert. Als Leuchtkasten mit beidseitiger Beschriftung, blaue bzw. weiße Plexiglasabdeckung.

An der südseitigen Wand ist auf den Fotos eine Superwoman-Figur abgebildet, wird aber in der Bauanzeige nicht erwähnt. Die Werbeanlage (Skulptur) wurde auf der Dachterrasse schon aufgestellt.

Gutachten

Das Bauvorhaben steht im Widerspruch zum GAEG 1980, § 6Das Bauvorhaben steht im Widerspruch zum GAEG 1980, Paragraph 6

(1) siehe auch Judikatur und zur Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986. Das Bauvorhaben wird negativ begutachtet.

Begründung

Der Ort der Aufstellung der Werbeanlage (Skulptur) befindet sich im Bereich einer besonders gut sichtbaren, charakteristischen Ansicht der Stadt. In diesem Bereich sind die Dächer frei von Werbeanlagen oder Skulpturen.

Die hinterleuchtete Werbeanlage (Skulptur) ist ein sehr dominantes Element in der Dachlandschaft und fügt sich nicht in das Erscheinungsbild dieses Stadtbereiches am Fuß des T-Bergs ein. Gemäß § 1 Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 ist im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 darauf zu achten, dass alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen so gestaltet werden, dass sie unter anderem im Erscheinungsbild des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung, verursachen.Die hinterleuchtete Werbeanlage (Skulptur) ist ein sehr dominantes Element in der Dachlandschaft und fügt sich nicht in das Erscheinungsbild dieses Stadtbereiches am Fuß des T-Bergs ein. Gemäß Paragraph eins, Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 ist im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 darauf zu achten, dass alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen so gestaltet werden, dass sie unter anderem im Erscheinungsbild des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung, verursachen.

Bei richtiger Beurteilung des § 1 Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 wird klar, dass auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles und dessen Schutzwürdigkeit bei Beurteilung einer Ankündigungsanlage Bedacht zu nehmen ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Ankündigung - Werbeanlage - in Form einer Skulptur mit Beschriftung zur Lenkung der Aufmerksamkeit auf das schräg gegenüber liegende T-Hotel. Dementsprechend kann diese Werbeanlage nur dann von Seiten der ASVK positiv beurteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 erfüllt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht der Fall, zumal diese Werbeanlage aufgrund der Größe, der Beleuchtung und der Lage der Anbringung eindeutig die Dachsilhouette verstellt bzw. aufgrund der Hervorhebung der Werbeanlage die Dachsilhouette in den Hintergrund drängt. Da sich daher die Werbeanlage nicht im Sinne der §§ 1 u. 3 Ankündigunpsgestaltungs-Verordnung 1986 in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügt und das Gebäude S-Straße 29 auf Kosten des historisch gewachsenen Stadtbildes besonders hervorhebt, ist dieses Bauvorhaben negativ zu beurteilen.Bei richtiger Beurteilung des Paragraph eins, Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 wird klar, dass auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles und dessen Schutzwürdigkeit bei Beurteilung einer Ankündigungsanlage Bedacht zu nehmen ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Ankündigung - Werbeanlage - in Form einer Skulptur mit Beschriftung zur Lenkung der Aufmerksamkeit auf das schräg gegenüber liegende T-Hotel. Dementsprechend kann diese Werbeanlage nur dann von Seiten der ASVK positiv beurteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 erfüllt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht der Fall, zumal diese Werbeanlage aufgrund der Größe, der Beleuchtung und der Lage der Anbringung eindeutig die Dachsilhouette verstellt bzw. aufgrund der Hervorhebung der Werbeanlage die Dachsilhouette in den Hintergrund drängt. Da sich daher die Werbeanlage nicht im Sinne der Paragraphen eins, u. 3 Ankündigunpsgestaltungs-Verordnung 1986 in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügt und das Gebäude S-Straße 29 auf Kosten des historisch gewachsenen Stadtbildes besonders hervorhebt, ist dieses Bauvorhaben negativ zu beurteilen.

Anmerkung

Die am Foto dokumentierte, derzeit aber nicht vorhandene Figurendarstellung an der Südfassade ist in der Bauanzeige nicht erwähnt. Es wird daher erwartet, dass die Anbringung dieser Figur auch nicht Gegenstand des Ansuchens (Bauanzeige) ist."

Mit Erledigung vom 23. Dezember 2004 (die dem Bauwerber samt dem Gutachten am selben Tag ausgefolgt wurde) teilte die Behörde dem Bauwerber mit, da nicht zeitgerecht beurteilt werden könne, ob das Vorhaben das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtige, werde gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. BauG ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet. Mit Erledigung vom 23. Dezember 2004 (die dem Bauwerber samt dem Gutachten am selben Tag ausgefolgt wurde) teilte die Behörde dem Bauwerber mit, da nicht zeitgerecht beurteilt werden könne, ob das Vorhaben das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtige, werde gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Stmk. BauG ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet.

Mit weiterer Erledigung vom 27. Jänner 2005 eröffnete die Behörde dem Zweitbeschwerdeführer, mit einer positiven Erledigung könne nur nach Vorlage eines positiven Gutachtens gerechnet werden. Es werde eine zweiwöchige Frist zur Äußerung zum Gutachten vom 21. Dezember 2004 eingeräumt.

Der Zweitbeschwerdeführer ersuchte um Fristerstreckung und legte sodann ein Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. DI Dr. F. H. vom 31. März 2005 vor.

Dieses Gutachten setzt sich auch mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 1. Dezember 2004) auseinander; im Gutachten heißt es unter anderem, das Haus S-Straße 29 sei von dem international hoch renommierten Architekten G. D. geplant und das von einer näher bezeichneten Künstlerin gestaltete, fragliche Objekt sei mit dessen Wissen auf dem Flachdach aufgestellt worden. Es sei dazu festzuhalten, dass das Objekt eine Plastik bzw. ein plastisch gestalteter Zubau dieser anerkannten Künstlerin sei. Der erstangefochtene Bescheid übersehe, dass die Errichtung einer Plastik im Stmk. BauG nicht geregelt sei, womit auch die Annahme im erstangefochtenen Bescheid, es handle sich hier um ein anzeigepflichtiges Vorhaben, unzutreffend sei. Vielmehr handle es sich bei diesem Navigator um einen Zubau im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 Stmk. BauG, nicht um eine Skulptur und auch nicht um eine Werbe- oder Ankündigungseinrichtung im Sinne des § 20 Z 3 lit. a leg. cit., weil dieser Zubau weder Tafeln noch Schaukästen aufweise noch eine Vorrichtung sei, an welcher Werbungen und Ankündigungen angebracht werden könnten, noch Bezeichnungen oder Hinweise aufweise. Vielmehr sei das fragliche Objekt (ein Zubau und) eine "kleinere bauliche Anlage" im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 Stmk. BauG und somit ein baubewilligungsfreies Vorhaben. Dieses Gutachten setzt sich auch mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 1. Dezember 2004) auseinander; im Gutachten heißt es unter anderem, das Haus S-Straße 29 sei von dem international hoch renommierten Architekten G. D. geplant und das von einer näher bezeichneten Künstlerin gestaltete, fragliche Objekt sei mit dessen Wissen auf dem Flachdach aufgestellt worden. Es sei dazu festzuhalten, dass das Objekt eine Plastik bzw. ein plastisch gestalteter Zubau dieser anerkannten Künstlerin sei. Der erstangefochtene Bescheid übersehe, dass die Errichtung einer Plastik im Stmk. BauG nicht geregelt sei, womit auch die Annahme im erstangefochtenen Bescheid, es handle sich hier um ein anzeigepflichtiges Vorhaben, unzutreffend sei. Vielmehr handle es sich bei diesem Navigator um einen Zubau im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 Stmk. BauG, nicht um eine Skulptur und auch nicht um eine Werbe- oder Ankündigungseinrichtung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, leg. cit., weil dieser Zubau weder Tafeln noch Schaukästen aufweise noch eine Vorrichtung sei, an welcher Werbungen und Ankündigungen angebracht werden könnten, noch Bezeichnungen oder Hinweise aufweise. Vielmehr sei das fragliche Objekt (ein Zubau und) eine "kleinere bauliche Anlage" im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 Stmk. BauG und somit ein baubewilligungsfreies Vorhaben.

Nach einer Auseinandersetzung mit dem Begriff "Skulptur" heißt es im Gutachten (zusammenfassend) der fragliche "Navigator" sei eine Bauplastik, nicht jedoch eine Skulptur. Nach einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Objekt, welches der Gutachter als "Persiflage einer Kompassnadel" bezeichnet (welche den kritisch hintergründigen, vielschichtigen Humor der Künstlerin erkennen lasse), gelangt das Gutachten zur weiteren Schlussfolgerung, es widerspreche den Grundsätzen moderner Werbung, diesen Navigator als Werbung für ein Gebäude (gemeint nach dem Zusammenhang: für das T-Hotel) zu interpretieren, von dem er wegweise und auf dem er nicht montiert worden sei. Auch bildeten Skulpturen und Bauplastiken keine gestaltswirksamen Merkmale eines Gebäudes im Sinne des § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 (GAEG 1980). Die weiteren Ausführungen im Gutachten lassen sich dahin zusammenfassen, entgegen der Annahme im Gutachten vom 21. Dezember 2004 werde keine "Sicht" durch das von einer Künstlerin geschaffene Objekt behindert. Im Übrigen gebe es auf Gebäuden in der Umgebung sehr wohl Werbeanlagen, die der Ankündigungsgestaltungsverordnung LGBl. Nr. 3/1986 widersprächen (verwiesen wird auf verschiedene Lichtbilder). Ein Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung bestehe nicht. Das Objekt füge sich in das Bezirksbild ein und verdecke auch die bestehenden, die Dachterrasse überragenden technischen Entlüftungsanlagen des Gebäudes S-Straße 29. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Begriff "Skulptur" heißt es im Gutachten (zusammenfassend) der fragliche "Navigator" sei eine Bauplastik, nicht jedoch eine Skulptur. Nach einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Objekt, welches der Gutachter als "Persiflage einer Kompassnadel" bezeichnet (welche den kritisch hintergründigen, vielschichtigen Humor der Künstlerin erkennen lasse), gelangt das Gutachten zur weiteren Schlussfolgerung, es widerspreche den Grundsätzen moderner Werbung, diesen Navigator als Werbung für ein Gebäude (gemeint nach dem Zusammenhang: für das T-Hotel) zu interpretieren, von dem er wegweise und auf dem er nicht montiert worden sei. Auch bildeten Skulpturen und Bauplastiken keine gestaltswirksamen Merkmale eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 3, des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 (GAEG 1980). Die weiteren Ausführungen im Gutachten lassen sich dahin zusammenfassen, entgegen der Annahme im Gutachten vom 21. Dezember 2004 werde keine "Sicht" durch das von einer Künstlerin geschaffene Objekt behindert. Im Übrigen gebe es auf Gebäuden in der Umgebung sehr wohl Werbeanlagen, die der Ankündigungsgestaltungsverordnung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986, widersprächen (verwiesen wird auf verschiedene Lichtbilder). Ein Widerspruch zu Paragraph 3, dieser Verordnung bestehe nicht. Das Objekt füge sich in das Bezirksbild ein und verdecke auch die bestehenden, die Dachterrasse überragenden technischen Entlüftungsanlagen des Gebäudes S-Straße 29.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18. April 2004 wurde das Baugesuch abgewiesen, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das Vorhaben gegen § 3 Z 1 lit. a der Verordnung LGBl. Nr. 3/1986 sowie auch gegen das im GAEG 1980 normierte Einfügungsgebot verstoße. Der Hinweis im Gutachten F. H. auf dominante Elemente längs der M gehe fehl, weil beispielsweise das genannte Telekomgebäude außerhalb der Schutzzone nach dem GAEG liege und für die auf einem bestimmten anderen Gebäude befindliche Aufschrift keine Genehmigung bestehe. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18. April 2004 wurde das Baugesuch abgewiesen, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das Vorhaben gegen Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986, sowie auch gegen das im GAEG 1980 normierte Einfügungsgebot verstoße. Der Hinweis im Gutachten F. H. auf dominante Elemente längs der M gehe fehl, weil beispielsweise das genannte Telekomgebäude außerhalb der Schutzzone nach dem GAEG liege und für die auf einem bestimmten anderen Gebäude befindliche Aufschrift keine Genehmigung bestehe.

Dagegen erhob der Zweitbeschwerdeführer Berufung, in der auch das Unterbleiben einer Bauverhandlung gerügt wurde. Der Zweitbeschwerdeführer verwies dabei auch darauf, die Grazer Altstadtsachverständigenkommission habe schon in ihrem Gutachten vom 8. Jänner 1991 in einem näher bezeichneten Verfahren dargelegt, dass bei der Gestaltung des oberen Abschlusses des "Turms" (offenbar das Gebäude S-Straße 29) Überlegungen angestellt werden müssten, den Baukörper nach oben hin zu "entmaterialisieren, ihn luftig und leicht wirkend zu machen". Gerade im Hinblick auf diese Vorgaben der Grazer Altstadtsachverständigenkommmission sei die fragliche Plastik im Zusammenhang mit dem Architekten G. D. und der genannten, anerkannten Künstlerin konzipiert worden, wobei darauf hingewiesen werde, dass nicht auf § 3 GAEG Bezug zu nehmen sei, sondern auf § 6 dieses Gesetzes, weil das Haus S-Straße 29 einen Neubau im Sinne dieses § 6 leg. cit. darstelle und daher die Errichtung dieses Werkes lediglich im Zusammenhang mit diesem Bauwerk zu sehen sei "und nicht als erhaltungswürdiger Altbau im Sinne des § 3 GAEG". Dagegen erhob der Zweitbeschwerdeführer Berufung, in der auch das Unterbleiben einer Bauverhandlung gerügt wurde. Der Zweitbeschwerdeführer verwies dabei auch darauf, die Grazer Altstadtsachverständigenkommission habe schon in ihrem Gutachten vom 8. Jänner 1991 in einem näher bezeichneten Verfahren dargelegt, dass bei der Gestaltung des oberen Abschlusses des "Turms" (offenbar das Gebäude S-Straße 29) Überlegungen angestellt werden müssten, den Baukörper nach oben hin zu "entmaterialisieren, ihn luftig und leicht wirkend zu machen". Gerade im Hinblick auf diese Vorgaben der Grazer Altstadtsachverständigenkommmission sei die fragliche Plastik im Zusammenhang mit dem Architekten G. D. und der genannten, anerkannten Künstlerin konzipiert worden, wobei darauf hingewiesen werde, dass nicht auf Paragraph 3, GAEG Bezug zu nehmen sei, sondern auf Paragraph 6, dieses Gesetzes, weil das Haus S-Straße 29 einen Neubau im Sinne dieses Paragraph 6, leg. cit. darstelle und daher die Errichtung dieses Werkes lediglich im Zusammenhang mit diesem Bauwerk zu sehen sei "und nicht als erhaltungswürdiger Altbau im Sinne des Paragraph 3, GAEG".

Diese Berufung wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid (vom 21. September 2005) gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges, Wiedergabe der Berufung und Rechtsausführungen heißt es begründend, entgegen der Auffassung des Zweitbeschwerdeführers handle es sich beim Objekt nicht um eine Skulptur im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. c Stmk. BauG, weil Skulpturen im Sinne dieser Bestimmung nur bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel bewilligungsfrei seien. Die fragliche Skulptur stelle vielmehr eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 19 Z 1 Stmk. BauG dar. Durch den darauf angebrachten Hinweis "HOTEL T" bzw. (Anmerkung: auf der anderen Seite) "T HOTEL" stelle das Objekt auch eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung im Sinne des § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG dar. Diese Berufung wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid (vom 21. September 2005) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges, Wiedergabe der Berufung und Rechtsausführungen heißt es begründend, entgegen der Auffassung des Zweitbeschwerdeführers handle es sich beim Objekt nicht um eine Skulptur im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Stmk. BauG, weil Skulpturen im Sinne dieser Bestimmung nur bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel bewilligungsfrei seien. Die fragliche Skulptur stelle vielmehr eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG dar. Durch den darauf angebrachten Hinweis "HOTEL T" bzw. (Anmerkung: auf der anderen Seite) "T HOTEL" stelle das Objekt auch eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG dar.

Das Gebäude S-Straße 29 liege in der Schutzzone I gemäß § 2 Das Gebäude S-Straße 29 liege in der Schutzzone römisch eins gemäß Paragraph 2

GAEG.

Nach Hinweis auf § 3 Abs. 1 und 2 sowie auf § 6 Abs. 1 GAEG heißt es begründend weiter, der Feststellung im Gutachten vom 21. Dezember 2004, dass sich die Dachterrasse dieses Gebäudes als Aufstellungsort der Werbeanlage im Bereich einer besonders gut sichtbaren und charakteristischen Ansicht der Stadt befinde und die Dächer in diesem Bereich frei von Werbeanlagen und Skulpturen seien, sie aber auf Grund ihrer Größe, Beleuchtung und der Lage des Aufstellungsortes auf der Terrasse die Dachsilhouette in den Hintergrund dränge und sich aus diesem Grunde nicht in das Erscheinungsbild dieses am Fuße des T-Berges gelegenen Stadtbereiches einfüge, werde nicht entgegentreten. Auch die im Gutachten F. H. angestellten Überlegungen könnten nicht dazu führen, dass sich das Vorhaben in das Erscheinungsbild dieses Stadtteiles einfüge. Nach Hinweis auf Paragraph 3, Absatz eins, und 2 sowie auf Paragraph 6, Absatz eins, GAEG heißt es begründend weiter, der Feststellung im Gutachten vom 21. Dezember 2004, dass sich die Dachterrasse dieses Gebäudes als Aufstellungsort der Werbeanlage im Bereich einer besonders gut sichtbaren und charakteristischen Ansicht der Stadt befinde und die Dächer in diesem Bereich frei von Werbeanlagen und Skulpturen seien, sie aber auf Grund ihrer Größe, Beleuchtung und der Lage des Aufstellungsortes auf der Terrasse die Dachsilhouette in den Hintergrund dränge und sich aus diesem Grunde nicht in das Erscheinungsbild dieses am Fuße des T-Berges gelegenen Stadtbereiches einfüge, werde nicht entgegentreten. Auch die im Gutachten F. H. angestellten Überlegungen könnten nicht dazu führen, dass sich das Vorhaben in das Erscheinungsbild dieses Stadtteiles einfüge.

Nach Wiedergabe des § 1 und § 3 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 3/1986 führte die belangte Behörde weiter aus, aus dem Gutachten vom 21. Dezember 2004 und den im Akt einliegenden Lichtbildern ergebe sich, dass das Vorhaben durch seine Form und Größe sowie der Art der Anbringung eine Störung des Straßen- und Stadtbildes verursache. Das Objekt mit dem Hinweis "HOTEL T" bzw. "T HOTEL" weise auf das gegenüber der Verkehrsfläche S-Straße liegende T-Hotel hin und stelle eine Werbung dar, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes S-Straße 29 stehe. Das Anbringen einer solchen Werbung sei gemäß § 3 der genannten Verordnung wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls unzulässig. Nach Wiedergabe des Paragraph eins und Paragraph 3, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986, führte die belangte Behörde weiter aus, aus dem Gutachten vom 21. Dezember 2004 und den im Akt einliegenden Lichtbildern ergebe sich, dass das Vorhaben durch seine Form und Größe sowie der Art der Anbringung eine Störung des Straßen- und Stadtbildes verursache. Das Objekt mit dem Hinweis "HOTEL T" bzw. "T HOTEL" weise auf das gegenüber der Verkehrsfläche S-Straße liegende T-Hotel hin und stelle eine Werbung dar, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes S-Straße 29 stehe. Das Anbringen einer solchen Werbung sei gemäß Paragraph 3, der genannten Verordnung wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls unzulässig.

Zusammenfassend sei die belangte Behörde der Ansicht, dass sich das Vorhaben auf Grund seiner Form und Größe sowie dem Ort der Aufstellung nicht in das Erscheinungsbild des am Fuße des T-Berges gelegenen Stadtteiles einfüge und die Erteilung einer Bewilligung wegen einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht möglich sei.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2005/06/0339 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, idF LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, anzuwenden.

Nach § 4 Z 12 leg. cit. ist "bauliche Anlage (Bauwerk)" jede Anlage, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Nach Paragraph 4, Ziffer 12, leg. cit. ist "bauliche Anlage (Bauwerk)" jede Anlage, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.

Gemäß § 4 Z 61 leg. cit ist ein "Zubau" die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge und Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschossflächen. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 61, leg. cit ist ein "Zubau" die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge und Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschossflächen.

Die §§ 19 bis 21 lauten auszugsweise: Die Paragraphen 19 bis 21 lauten auszugsweise:

"§ 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus

den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. 1.Ziffer eins
    Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen;
  2. 2.Ziffer 2
    ...
§ 20Paragraph 20
Anzeigepflichtige Vorhaben
Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21
nichts anderes ergibt:
  1. 1.Ziffer eins
    ...
  2. 2.Ziffer 2
    ...
  3. 3.Ziffer 3
    Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
              a)              Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.);
              b)              ...
§ 21Paragraph 21
Baubewilligungsfreie Vorhaben
  1. (1)Absatz eins,Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden; 1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b) Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i) Solar- und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind; 3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Ziffer 2, angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

  1. 4.Ziffer 4
    ...
  2. 5.Ziffer 5
    ...
  3. 6.Ziffer 6
    Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.
  1. (2)Absatz 2,Bewilligungsfrei sind überdies:

1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;

2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z. 6; 2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 6,;

  1. 3.Ziffer 3
    die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
  2. 4.Ziffer 4
    der Abbruch aller nicht unter § 19 Z. 7 fallenden baulichen Anlagen;der Abbruch aller nicht unter Paragraph 19, Ziffer 7, fallenden baulichen Anlagen;
              5.              Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m.
  1. (3)Absatz 3,Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
  2. (4)Absatz 4,Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden."

Gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. kann die Baubehörde über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen, wobei im Rahmen der Bauverhandlung ein Ortsaugenschein stattzufinden hat. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen hat sich die Behörde dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. kann die Baubehörde über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen, wobei im Rahmen der Bauverhandlung ein Ortsaugenschein stattzufinden hat. Nach Absatz 2, dieses Paragraphen hat sich die Behörde dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

§ 33 Stmk. BauG regelt das Bauanzeigeverfahren. Nach seinem Abs. 3 hat die Behörde, wenn auf Grund der Bauanzeige nicht zeitgerecht (innerhalb der vorgesehenen Acht-Wochen-Frist) beurteilt werden kann, ob (unter anderem) eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht, binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. Paragraph 33, Stmk. BauG regelt das Bauanzeigeverfahren. Nach seinem Absatz 3, hat die Behörde, wenn auf Grund der Bauanzeige nicht zeitgerecht (innerhalb der vorgesehenen Acht-Wochen-Frist) beurteilt werden kann, ob (unter anderem) eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht, binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.

Nach § 41 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. zu erteilen. Nach Paragraph 41, Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. zu erteilen.

§ 43 leg. cit. regelt "allgemeine Anforderungen", denen Bauwerke zu entsprechen haben. Nach Abs. 1 Z 7 dieses Paragraphen muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen. Paragraph 43, leg. cit. regelt "allgemeine Anforderungen", denen Bauwerke zu entsprechen haben. Nach Absatz eins, Ziffer 7, dieses Paragraphen muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

Im Beschwerdefall ist weiters das Grazer Altstadterhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1980 (Wiederlautbarung), in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001 maßgeblich. Dessen §§ 1 bis 7 (enthalten im I. Abschnitt, Schutz der Grazer Altstadt) lauten (zum Teil auszugsweise): Im Beschwerdefall ist weiters das Grazer Altstadterhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1980, (Wiederlautbarung), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001, maßgeblich. Dessen Paragraphen eins bis 7 (enthalten im römisch eins. Abschnitt, Schutz der Grazer Altstadt) lauten (zum Teil auszugsweise):

"I. Schutz der Grazer Altstadt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Paragraph eins

  1. (1)Absatz eins,Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).
  2. (2)Absatz 2,...

Schutzgebiet

§ 2 Paragraph 2

  1. (1)Absatz eins,Das Schutzgebiet (§ 1 Abs. 1) besteht aus einer Kernzone (Zone I), einer Randzone (Zone II) und weiteren Zonen gemäß Abs. 3.Das Schutzgebiet (Paragraph eins, Absatz eins,) besteht aus einer Kernzone (Zone römisch eins), einer Randzone (Zone römisch zwei) und weiteren Zonen gemäß Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,...

Erhaltung der Gebäude

§ 3 Paragraph 3

  1. (1)Absatz eins,Im Schutzgebiet (§ 1 Abs. 1) haben die Liegenschaftseigentümer jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Zum Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, wie z.B. die Gebäudehöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen.Im Schutzgebiet (Paragraph eins, Absatz eins,) haben die Liegenschaftseigentümer jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Zum Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, wie z.B. die Gebäudehöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen.
  2. (2)Absatz 2,In der Zone I sind bei Gebäuden, deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl., Auswirkungen auf das Erscheinungsbild haben, auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten.In der Zone römisch eins sind bei Gebäuden, deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl., Auswirkungen auf das Erscheinungsbild haben, auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 schließen Bauveränderungen nicht aus, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes dienen, die durch frühere Umgestaltung des Gebäudes oder von Teilen desselben eingetreten sind. Sie bedürfen jedoch unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Unter diese Bewilligungspflicht fallen auch größere Instandsetzungen oder Verbesserungen eines Gebäudes, wie insbesondere der Verputz oder die Färbelung der Fassaden, die Auswechslung von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die Anbringung von Reklamen (Tafeln, Aushänger u. dgl.). Beabsichtigte Instandsetzungen geringeren Umfanges sind der Behörde anzuzeigen. Wird nicht innerhalb einer sechswöchigen Frist das angezeigte Vorhaben von der Behörde als bewilligungspflichtig erklärt, so gilt es als nicht bewilligungspflichtig. Vor Erteilung von Bewilligungen im Sinne dieses Absatzes ist die Sachverständigenkommission (§ 11) zu hören.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 schließen Bauveränderungen nicht aus, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes dienen, die durch frühere Umgestaltung des Gebäudes oder von Teilen desselben eingetreten sind. Sie bedürfen jedoch unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Unter diese Bewilligungspflicht fallen auch größere Instandsetzungen oder Verbesserungen eines Gebäudes, wie insbesondere der Verputz oder die Färbelung der Fassaden, die Auswechslung von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die Anbringung von Reklamen (Tafeln, Aushänger u. dgl.). Beabsichtigte Instandsetzungen geringeren Umfanges sind der Behörde anzuzeigen. Wird nicht innerhalb einer sechswöchigen Frist das angezeigte Vorhaben von der Behörde als bewilligungspflichtig erklärt, so gilt es als nicht bewilligungspflichtig. Vor Erteilung von Bewilligungen im Sinne dieses Absatzes ist die Sachverständigenkommission (Paragraph 11,) zu hören.
  4. (4)
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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