TE OGH 1993/8/24 11Os107/93

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Veröffentlicht am 24.08.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Markel, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bülent Ö***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.Juni 1993, GZ 29 Vr 722/93-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Markel, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bülent Ö***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105 und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.Juni 1993, GZ 29 römisch fünf r 722/93-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.Juni 1993, AZ 32 c Ns 426/93, mit dem die über Bülent Ö***** verhängte Untersuchungshaft trotz Verneinung von Haftgründen unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs. 5 Z 1 bis 4 StPO aufgehoben wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 180 Abs. 4 StPO.Der Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.Juni 1993, AZ 32 c Ns 426/93, mit dem die über Bülent Ö***** verhängte Untersuchungshaft trotz Verneinung von Haftgründen unter Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 StPO aufgehoben wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 180, Absatz 4, StPO.

Dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird in seinem die Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs. 5 Z 1 bis 4 StPO anordnenden Teil ersatzlos aufgehoben.Dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird in seinem die Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 StPO anordnenden Teil ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.Juni 1993, AZ 32 c Ns 426/93 (= GZ 29 Vr 722/93-14), wurde die mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. Mai 1993, GZ 29 Vr 722/93-7, über Bülent Ö***** aus den Haftgründen des § 180 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 a bis c StPO verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs. 5 Z 1 bis 4 StPO aufgehoben; der Beschuldigte wurde am 2.Juni 1993 beschlußkonform enthaftet. Bei ihrer Entscheidung ging die Ratskammer davon aus, daß zwar ein dringender Tatverdacht wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der schweren Körperverletzung zu bejahen, das Vorliegen von Haftgründen nach § 180 Abs. 2 StPO jedoch zu verneinen sei.Mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.Juni 1993, AZ 32 c Ns 426/93 (= GZ 29 römisch fünf r 722/93-14), wurde die mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. Mai 1993, GZ 29 römisch fünf r 722/93-7, über Bülent Ö***** aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 a bis c StPO verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 StPO aufgehoben; der Beschuldigte wurde am 2.Juni 1993 beschlußkonform enthaftet. Bei ihrer Entscheidung ging die Ratskammer davon aus, daß zwar ein dringender Tatverdacht wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der schweren Körperverletzung zu bejahen, das Vorliegen von Haftgründen nach Paragraph 180, Absatz 2, StPO jedoch zu verneinen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß der Ratskammer steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 180 Abs. 4 StPO darf die Untersuchungshaft unter anderem aus Gründen des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle nicht verhängt oder aufrecht erhalten werden, wenn die Haftzwecke durch Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel (§ 180 Abs. 5 StPO) erreicht werden können. Die Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs. 5 StPO als Haftsurrogat setzt sohin das Vorliegen von Haftgründen nach § 180 Abs. 2 StPO voraus (EvBl 1974/178). Wenn aber, wie fallbezogen, Haftgründe verneint werden, ist die Anwendung gelinderer Mittel unzulässig und gereicht dem Beschuldigten gesetzwidrig zum Nachteil.Nach Paragraph 180, Absatz 4, StPO darf die Untersuchungshaft unter anderem aus Gründen des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle nicht verhängt oder aufrecht erhalten werden, wenn die Haftzwecke durch Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) erreicht werden können. Die Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO als Haftsurrogat setzt sohin das Vorliegen von Haftgründen nach Paragraph 180, Absatz 2, StPO voraus (EvBl 1974/178). Wenn aber, wie fallbezogen, Haftgründe verneint werden, ist die Anwendung gelinderer Mittel unzulässig und gereicht dem Beschuldigten gesetzwidrig zum Nachteil.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu entscheiden.In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00107.9306.0824.0

Dokumentnummer

JJT_19930824_OGH0002_0110OS00107_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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