TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/1 2004/21/0251

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Veröffentlicht am 01.03.2006
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Index

E3L E05204020;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9;
FrG 1997 §34 Abs1 Z3;
FrG 1997 §48 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. Andreas Tinhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 23. Juni 2004, Zl. Fr 1722/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, gemäß § 48 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 1 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, gemäß Paragraph 48, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer war im Bescheiderlassungszeitpunkt mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Hinblick auf die Stellung des Beschwerdeführers als Ehemann einer Österreicherin gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis und damit auch auf das dort zitierte Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, verwiesen. Ausgehend von der dem Beschwerdeführer (jedenfalls) formell zukommenden Stellung als Ehemann einer österreichischen Staatsangehörigen wäre die Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer "Scheinehe" unter Einhaltung der in Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG vorgesehenen Rechtsschutzgarantien zu prüfen gewesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0182). Der Beschwerdeführer war im Bescheiderlassungszeitpunkt mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Hinblick auf die Stellung des Beschwerdeführers als Ehemann einer Österreicherin gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis und damit auch auf das dort zitierte Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, verwiesen. Ausgehend von der dem Beschwerdeführer (jedenfalls) formell zukommenden Stellung als Ehemann einer österreichischen Staatsangehörigen wäre die Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer "Scheinehe" unter Einhaltung der in Artikel 8, und 9 der Richtlinie 64/221/EWG vorgesehenen Rechtsschutzgarantien zu prüfen gewesen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0182).

Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die begehrte Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0113) und die begehrte Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG auf Grund der Bewilligung von Verfahrenshilfe weder angefallen ist noch entrichtet wurde. Wien, am 1. März 2006 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die begehrte Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0113) und die begehrte Gebühr gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG auf Grund der Bewilligung von Verfahrenshilfe weder angefallen ist noch entrichtet wurde. Wien, am 1. März 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004210251.X00

Im RIS seit

29.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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