TE OGH 1993/9/7 11Os129/93

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.September 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Milorad D***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milorad D***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7.Juni 1993, GZ 20 y Vr 1972/93-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.September 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Milorad D***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milorad D***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7.Juni 1993, GZ 20 y römisch fünf r 1972/93-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Berufung "wegen Schuld" wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Milorad D***** des Vergehens (richtig: Verbrechens) des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Milorad D***** des Vergehens (richtig: Verbrechens) des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 10.Februar 1993 den rechtskräftig mitverurteilten Vladan M***** dazu bestimmt, Roman M***** unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch Ziehen einer Pistole der Type M 57, eine Brieftasche mit 5.857 S abzunötigen.

Die Geschwornen hatten die Hauptfrage nach schwerem Raub stimmeneinhellig bejaht und die Eventualfrage nach dem Verbrechen der Hehlerei (§ 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 StGB) daher unbeantwortet gelassen.Die Geschwornen hatten die Hauptfrage nach schwerem Raub stimmeneinhellig bejaht und die Eventualfrage nach dem Verbrechen der Hehlerei (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, StGB) daher unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer formell auf § 345 Abs. 1 Z 8, 10 a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer formell auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, 10, a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.

Die (bloß) angemeldete, weder ausgeführte noch zurückgezogene, in den Prozeßgesetzen (hier) keine Deckung findende Berufung "wegen Schuld" war zurückzuweisen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerde (Z 8, sachlich Z 6) zuwider wurde, wie bereits ausgeführt, die monierte Eventualfrage nach Hehlerei (fortlaufende Zahl 5, Eventualfrage 1) ohnehin gestellt; ein Verstoß gegen § 314 StPO liegt somit nicht vor.Der Beschwerde (Ziffer 8,, sachlich Ziffer 6,) zuwider wurde, wie bereits ausgeführt, die monierte Eventualfrage nach Hehlerei (fortlaufende Zahl 5, Eventualfrage 1) ohnehin gestellt; ein Verstoß gegen Paragraph 314, StPO liegt somit nicht vor.

Der Tatsachenrüge (Z 10 a) genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß sie sich der Sache nach einerseits bloß gegen den Ermessensgebrauch durch das Erstgericht bei der Strafbemessung wendet, der aber bloß der Anfechtung mit Berufung unterliegt, andererseits in unzulässiger Weise die gemäß Art 91 Abs. 2 B-VG ausschließlich den Geschwornen zugewiesene Beweiswürdigung zur Schuldfrage bekämpft, ohne Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität, gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage B festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß sie sich der Sache nach einerseits bloß gegen den Ermessensgebrauch durch das Erstgericht bei der Strafbemessung wendet, der aber bloß der Anfechtung mit Berufung unterliegt, andererseits in unzulässiger Weise die gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschwornen zugewiesene Beweiswürdigung zur Schuldfrage bekämpft, ohne Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität, gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage B festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Letztlich lassen auch die (unsubstantiiert) aus der Z 11 (sachlich Z 12) des § 345 Abs. 1 StPO erhobenen, eine Subsumtion der Tat nach § 142 Abs. 2 StGB anstrebenden Beschwerdeausführungen schon deshalb eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil sie sich, was die geforderte Tatbestandsvoraussetzung der Begehung der Tat an einer Sache geringen Wertes anlangt, über die gegenteiligen, im Wahrspruch festgestellten Tatsachen (Brieftasche mit 5.857 S - vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 142 RN 31) stillschweigend hinwegsetzen.Letztlich lassen auch die (unsubstantiiert) aus der Ziffer 11, (sachlich Ziffer 12,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen, eine Subsumtion der Tat nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebenden Beschwerdeausführungen schon deshalb eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil sie sich, was die geforderte Tatbestandsvoraussetzung der Begehung der Tat an einer Sache geringen Wertes anlangt, über die gegenteiligen, im Wahrspruch festgestellten Tatsachen (Brieftasche mit 5.857 S - vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 31) stillschweigend hinwegsetzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm §§ 285 a Z 2, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung (wegen Strafe) wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die Berufung (wegen Strafe) wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00129.9306.0907.0

Dokumentnummer

JJT_19930907_OGH0002_0110OS00129_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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