Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §119 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/15/0083 2004/15/0085 2004/15/0084Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerden der B GmbH in N, vertreten (in den Verfahren 2002/15/0017, 2004/15/0083, 0084) durch Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Seebensteinerstraße 4, und (im Verfahren 2004/15/0085), vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, gegen die Bescheide
1. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 18. Dezember 2001, GZ. RV/378- 17/13/2001 (hg. Zl. 2002/15/0017), 1. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben) vom 18. Dezember 2001, GZ. RV/378- 17/13/2001 (hg. Zl. 2002/15/0017),
2. des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien (Senat 7), vom 26. April 2004, GZ. RV/4638-W/02 (hg. Zl. 2004/15/0083),
3. des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien (Senat 7), vom 26. April 2004, GZ. RV/4640-W/02 (hg. Zl. 2004/15/0084), und
4. des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien (Senat 7), vom 26. April 2004, GZ. RV/4645-W/02 (hg. Zl. 2004/15/0085),
jeweils betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 und 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden zu 2002/15/0017 und 2004/15/0083 werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der mit der Beschwerde 2004/15/0084 angefochtene Bescheid wird - soweit er in Ansehung eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO die Berufung als unbegründet abweist - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und - soweit er die Zurücknahme des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO ausspricht - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der mit der Beschwerde 2004/15/0084 angefochtene Bescheid wird - soweit er in Ansehung eines Wiederaufnahmegrundes gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO die Berufung als unbegründet abweist - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und - soweit er die Zurücknahme des Wiederaufnahmegrundes gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera a, BAO ausspricht - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der mit der Beschwerde 2004/15/0085 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A.
1. Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Wiederaufnahme der mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Dezember 1999 abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 abgelehnt. Der Berufungsbescheid betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 war Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren u.a. 98/15/0178, 98/15/0179, 2000/15/0020. Aus den diesen Verfahren zu Grunde liegenden behördlichen Feststellungen ist - soweit für die nunmehrigen Beschwerdeverfahren von Bedeutung - Folgendes hervorzuheben:
Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) betreibt das Gewerbe des Kraftfahrzeughandels und der Kraftfahrzeugreparatur. Von März 1996 bis Mai 1997 fand bei ihr eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs. 1 BAO (UVA-Prüfung) für die Zeiträume Juni 1994 bis Februar 1996 statt. Anlass dieser Prüfung war eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Rechnungen der Trading und Transport GmbH (in der Folge: TuT).Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) betreibt das Gewerbe des Kraftfahrzeughandels und der Kraftfahrzeugreparatur. Von März 1996 bis Mai 1997 fand bei ihr eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 151, Absatz eins, BAO (UVA-Prüfung) für die Zeiträume Juni 1994 bis Februar 1996 statt. Anlass dieser Prüfung war eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Rechnungen der Trading und Transport GmbH (in der Folge: TuT).
Das Finanzamt erließ am 9. Juni 1997 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995 auf Grund der im Zuge der UVA-Prüfung von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin (nach Fristerstreckung) Berufungen vom 1. September 1997. Nach Vorliegen einer Stellungnahme der Betriebsprüfung zu den Berufungen, einer Gegenäußerung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 1998 und einer Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 3. März 1998 wurden die Berufungen am 16. März 1998 der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Die Berufungsbehörde führte am 10. Juni, 16. August und 23. November 1999 Berufungsverhandlungen durch.
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin am 11. November 1998 erhobenen Säumnisbeschwerden, 98/15/0178 und 98/15/0179, wurde die Entscheidungsfrist der belangten Behörde bis zum 31. Dezember 1999 verlängert. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 gab die Berufungsbehörde den Berufungen teilweise Folge. Die gegen den am 28. Dezember 1999 zugestellten Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen (2000/15/0020).
2.0. Nach den Feststellungen des Berufungsbescheides vom 23. Dezember 1999 sei die Beschwerdeführerin in den Streitjahren in Geschäftsverbindung mit der TuT gestanden. Die TuT habe im Jahr 1994 S 133.474,28 an Erlösen erzielt und diese mit den in den Monaten Juni und November getätigten Umsätzen erwirtschaftet; im Jahr 1995 seien in ihren Büchern keine Erlöse ausgewiesen worden.
2.1. Die TuT habe über sieben näher bezeichnete Lkws verfügt. Diese seien an die Beschwerdeführerin verkauft und geliefert worden. Die aus den Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin resultierende Vorsteuer sei anzuerkennen. Zwei dieser sieben Lkws seien bei der Beschwerdeführerin verblieben, während die anderen der ukrainischen Firma "Truck Center UK" in Rechnung gestellt und nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch geliefert worden seien. Bei dieser ukrainischen Firma handle es sich um eine Scheinfirma. Es fehle somit der buchmäßige Nachweis, dass das der Lieferung zu Grunde liegende Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen worden sei und auch der Nachweis, dass die Lkws in Erfüllung eines mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossenen Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder versendet worden seien.
2.2. Die TuT habe der Beschwerdeführerin einen Tiefkühlaufbau-Schreiner mit Tiefkühlaggregat, 6 Stück gebrauchte Dieselmotore für Lkw und einen Kühlaufbau mit Tiefkühlaggregat verkauft und geliefert. Die in den Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin darüber ausgewiesene Vorsteuer sei ebenfalls anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin habe diese Wirtschaftsgüter der "Truck Center UK" in Rechnung gestellt und behauptet, diese Güter an dieses Unternehmen geliefert zu haben. Aus den Unterlagen der Beschwerdeführerin ergebe sich auch hiezu nicht der tatsächliche, sondern ein fingierter Abnehmer.
2.3. Die TuT habe der Beschwerdeführerin Rechnungen gelegt, denen jedoch keine Lieferung bzw. Leistung zu Grunde gelegen sei. Es handle sich hiebei um Rechnungen betreffend folgende Wirtschaftsgüter: 6 Stück generalüberholte Kühlwechselaufbauten mit Kühlgeräten, 6 Stück gebrauchte Industriemotoren, 9 Stück gebrauchte Standmotoren, 1 gebrauchter Kompressor mit Motor, 8 Stück gebrauchte Motoren, 5 Stück generalüberholte Kühlwechselaufbauten mit Kühlgeräten, 1 gebrauchter Dieselmotor, 6 Stück Tankcontainer in Edelstahlausführung, 1 Stück Edelstahlcontainer nach ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 1 Stück Edelstahltankcontainer nach 180 Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer ADR, 3 Stück Silocontainer, geeignet für den Transport gefährlicher Güter und 2 Stück Silocontainer, geeignet für den Transport gefährlicher Güter. Alle diese Wirtschaftsgüter seien tatsächlich bei der TuT nicht vorhanden gewesen. Es habe daher weder ein Verkauf noch eine Lieferung derselben an die Beschwerdeführerin erfolgen können. Die aus den Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin resultierende Vorsteuer sei daher nicht anzuerkennen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete tatsächliche Verbringung dieser Wirtschaftsgüter in das Ausland habe daher nicht stattgefunden.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung habe die Beschwerdeführerin der TuT mittels Scheck den Differenzbetrag zwischen der geltend gemachten Vorsteuer abzüglich der Handelsspanne und allfälliger Transportrechnungen bezahlt.
Die Beschwerdeführerin habe behauptet, 18 (von den 25) Stück Tankcontainer und alle übrigen streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter an die "Truck Center UK" verkauft und geliefert zu haben. Diese ukrainische Firma habe jedoch nicht bestanden. Alle von den Abgabenbehörden diesbezüglich vorgenommenen Ermittlungen hätten keinen einzigen Hinweis auf das tatsächliche Bestehen dieser Firma erbracht.
Als besonders merkwürdig sei der Umstand anzusehen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines Bestellschreibens kein einziges Schriftstück dieser ukrainischen Firma vorgelegt habe, obwohl nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin sie mit dieser Firma Geschäfte in beträchtlichem Umfang abgewickelt habe; fast alle der streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter seien an diese Firma fakturiert worden.
Die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis der tatsächlichen Verbringung der Container in das Ausland angebliche Zollbestätigungen aus Albanien, allerdings nicht vollständig, vorgelegt. Die aus sämtlichen Bestätigungen angeführte angebliche albanische Firma "Linda shpk" sei als Scheinfirma zu werten. Die beigezogene Wirtschaftsauskunft Dun and Bradstreet, die für ihre sorgfältige Recherche bekannt sei, habe trotz Beiziehung der Statistik- und Steuerbehörden, Telefonbücher, lokalen Handelskammern, Firmenbücher bzw. Handelsregister keine Hinweise für die Existenz dieser Firma in den Jahren 1994 und 1995 zu Tage fördern können. Die Beschwerdeführerin habe trotz der sie treffenden Mitwirkungspflicht es unterlassen, durch entsprechende Dokumente die tatsächliche Existenz dieser Firma zu belegen.
2.4. Die Beschwerdeführerin habe Ausgangsrechnungen an das "Truck Center UK" vorgelegt. Trotz wiederholter Aufforderung habe die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich des Tiefkühlaufbau-Schreiner mit Tiefkühlaggregat, 6 Stück gebrauchte Dieselmotoren für Lkws, und einen Kühlaufbau mit Tiefkühlaggregat Ausgangsbescheinigungen, also den Nachweis, dass die Ware tatsächlich aus dem Zollinland bzw. dem Gemeinschaftsgebiet in das Ausland verbracht wurde, vorgelegt. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Ausfuhrlieferung der anderen Wirtschaftsgüter realiter nicht stattgefunden habe.
B.
1.1. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Verfahren. Bei den neu hervorgekommenen Beweismitteln handle es sich um Bestätigungen, die die Existenz der Firma "Trug Zentr UK" in der Stadt Uzhgorod beweisen. Konkret handle es sich um folgende Schreiben:
1.2. Mit Bescheid vom 4. September 2001 wies das Finanzamt den Antrag ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Rechnungen an die Firma "Truck Center UK, Lermonova 18, Uzgorod", fakturiert. Im Wiederaufnahmeantrag werde jedoch eine Bestätigung über die Firma "Trug Zentr" mit der Adresse, Lermontow Straße 18, Uzhgorod, vorgelegt. Es sei davon auszugehen, dass ein Verschulden der Beschwerdeführerin vorliege. In Anbetracht der langen und aufwändigen Verfahrensdauer habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, den Sachverhalt aufzuklären.
1.3. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Der Vergleich der Bezeichnungen und der Adressen der Firma zeige, dass sich die Bezeichnung in der Rechnung mit der in den nunmehr vorgelegten staatlich autorisierten Bestätigungen decke. Es müsse bedacht werden, dass Übersetzungen aus der ukrainischen Sprache samt dem zyrillischen Alphabet fast zwingend leichte Unschärfen nach sich zögen. Ob im Namen "TRUCK" der letzte Buchstabe mit "ck", mit "k" oder mit "g" geschrieben werde, sei auf Grund der Aussprache überhaupt nicht zu erkennen. Die Übersetzung des Wortes "Zentrum" ins Englische mit "Center" sei wohl unschwer als gleiche Bedeutung wie das Wort "Zentr" der ukrainischen Sprache zu erkennen. Es könne daher keinesfalls davon gesprochen werden, dass hier eine auffallende Diskrepanz in der Anführung des Firmennamens vorliege. Dies gelte auch für die Bezeichnung der Straße.
Die Überprüfung der Urkunden, der Rechnungsadressen, wie auch die Bekanntgabe der Abnehmer sei nach den Bedürfnissen und Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben vorzunehmen. Demnach sei die Nennung der Abnehmer in den Rechnungen richtig. Der Geschäftsführer habe anlässlich Geschäftsabwicklungen mit der Firma Festo u.a. die Geschäftsführer bzw. verschiedenen Gesellschafter der Firma "TRUG-ZENTR" kennen gelernt. Es sei zu einem Bestellfax in zyrillischer Schrift und mehreren telefonischen und persönlichen Kontakten betreffend die einzelnen Geschäftsfälle gekommen. Es habe keine einzige Reklamation seitens des Abnehmers gegeben.
Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden an einer unrichtigen Nennung des Abnehmers. Die vorliegenden Beweise seien rechtzeitig und unverzüglich vorgelegt worden. An den späten Antworten der Anfragen vom Jahr 1997 an das Statistikministerium und an das Finanzministerium der Ukraine treffe sie kein wie immer geartetes Verschulden. Sie habe stets über Mittelsmänner die Beantwortung ihrer Fragen urgiert. Die Beschwerdeführerin habe nicht absehen können, dass im November 1999 das Verfahren geschlossen werde. Sie habe vielmehr davon ausgehen können, dass entsprechende Anfragen vom "Finanzamt" noch gestellt würden, die Beweisanträge befolgt und der Schluss dieses Verfahrens erst wesentlich später verfügt werde. Es habe die Hoffnung bestanden, dass die entsprechenden Auskünfte noch rechtzeitig bis zum Ende des Berufungsverfahrens vorgelegt werden können. Der überraschende Schluss des Verfahrens habe die Vorlage der erst später eingelangten Beweisurkunden verhindert. Dies gelte auch für die nunmehrige nachgewiesene Existenz der Abnehmer in Albanien.
1.4. Mit dem zu 2002/15/0017 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, in der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 sei davon ausgegangen worden, dass der für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen erforderliche buchmäßige Nachweis und somit eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit fehle, weil es sich nach den Feststellungen bei der "Truck Center UK", an welche die streitgegenständlichen "Pkw" fakturiert worden seien, um eine Scheinfirma gehandelt habe. Im Antrag auf Wiederaufnahme seien 10 Beilagen zum Beweis der Existenz dieses Unternehmens vorgelegt worden. Jede dieser Beilage bestehe aus drei Blättern, und zwar jeweils ein Blatt beglaubigte Übersetzung aus der ukrainischen, russischen bzw. albanischen Sprache in die deutsche Amtssprache vom 13. Februar bzw. 16. und 21. März sowie 3. April 2001; jeweils ein Blatt auf Ukrainisch, Russisch bzw. Albanisch mit jeweils einem Blatt mit der fotokopierten Bestätigung des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 6. April 2001 auf der Rückseite, dass die Kopie mit der Urschrift übereinstimme und die Urkunde aus zwei Seiten bestehe. Bei den in ukrainischer, russischer und albanischer Schrift geschriebenen Seiten handle es sich nicht um das Original, sondern um eine Kopie.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe fünf Schreiben, die die Existenz der Firma "Truck Center UK" beweisen würden, als Wiederaufnahmegrund bezeichnet. Die übrigen Beilagen (6 bis 10) seien nicht als Wiederaufnahmegründe bezeichnet worden. Die als neu hervorgekommenen Beweismittel seien insgesamt im Jahre 2001 entstanden. Es handle sich daher nicht um neu hervorgekommene, sondern um neu entstandene Beweismittel. Wiederaufnahmegründe seien nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegende Beweismittel, die später hervorkommen. Später entstandene Beweismittel bildeten keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Nicht verständlich sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei vom Schluss des Verfahrens mit 23. Dezember 1999 überrascht worden und habe die erst später eingelangten Beweisurkunden nicht vorlegen können. Die Beschwerdeführerin habe Berufungen vom 1. September 1997 erhoben. Während des Berufungsverfahrens habe sie die mit 31. Oktober 1998 datierten Säumnisbeschwerden erhoben. Im Zuge dieser Verfahren habe der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungsfrist bis 31. Dezember 1999 erstreckt. Bereits ab Erhebung der Säumnisbeschwerden habe die Beschwerdeführerin mit dem baldigen Abschluss des Verfahrens rechnen müssen. Es wäre daher bereits in den Jahren 1998 und 1999 an ihr gelegen, allfällige Beweismittel umgehend beizubringen. Die nicht rechtzeitige Beibringung stelle ein Verschulden dar.
Dem Antrag auf Einbeziehung des Vorbringens und der Urkunden des Finanzstrafverfahrens gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe nicht entsprochen werden können. Einerseits habe es an konkreten Angaben gefehlt, andererseits sei die erstmalige Nennung eines Wiederaufnahmegrundes in der Berufungsschrift verspätet.
1.5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, 2002/15/0017, macht die Beschwerdeführerin geltend, auch die von ihr vorgelegten Urkunden, Beilagen ./6 bis ./10 seien als Wiederaufnahmegründe angeführt worden; alle diese seien in den Jahren 1994 bis 1998 entstanden. Sie hätten allerdings wegen Kriegswirren in Albanien und in den umliegenden Staaten nicht früher beschafft werden können. Obwohl im Wiederaufnahmeantrag 10 Urkunden im Einzelnen genau bezeichnet worden seien, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Urkunden ./6 bis ./10 nicht als Wiederaufnahmegründe angeführt worden seien. Alle 10 vorgelegten Schreiben seien neu hervorgekommen und hätten im abgeschlossenen Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden können. Die Urkunde Beilage ./1 weise ausdrücklich das Anfragedatum mit Juli 1997 aus. Auch die der Urkunde Beilage ./2 zu Grunde liegende Anfrage stamme vom Juli 1997. Dass diese Anfragen erst im Januar 2001 beantwortet worden seien, könne nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.
Sowohl neu hervorgekommene Tatsachen als auch neu hervorgekommene Beweismittel seien als Gründe für die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO geeignet. Entstehe das Beweismittel neu und könne es über Tatsachen einen Beweis erbringen, die zum Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens gehören, vor Bescheiderlassung aber nicht bekannt gewesen seien, dann seien es die durch das neue Beweismittel hervorgekommenen "alten" Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund abgeben. Im vorliegenden Fall lägen nachträglich hervorgekommene Beweismittel jedenfalls vor und stellten einen Wiederaufnahmegrund dar. Wenn man davon ausgehe, dass durch die nunmehr vorgelegten Urkunden eine Tatsache, nämlich das Vorhandensein der ausländischen Abnehmer, nachgewiesen sei, liege der Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsache vor. Diese Tatsache sei unverschuldetermaßen nachträglich hervorgekommen, wenn auch mit Hilfe der neuen Beweismittel.Sowohl neu hervorgekommene Tatsachen als auch neu hervorgekommene Beweismittel seien als Gründe für die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO geeignet. Entstehe das Beweismittel neu und könne es über Tatsachen einen Beweis erbringen, die zum Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens gehören, vor Bescheiderlassung aber nicht bekannt gewesen seien, dann seien es die durch das neue Beweismittel hervorgekommenen "alten" Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund abgeben. Im vorliegenden Fall lägen nachträglich hervorgekommene Beweismittel jedenfalls vor und stellten einen Wiederaufnahmegrund dar. Wenn man davon ausgehe, dass durch die nunmehr vorgelegten Urkunden eine Tatsache, nämlich das Vorhandensein der ausländischen Abnehmer, nachgewiesen sei, liege der Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsache vor. Diese Tatsache sei unverschuldetermaßen nachträglich hervorgekommen, wenn auch mit Hilfe der neuen Beweismittel.
Die Beschwerdeführerin habe im wiederaufzunehmenden Verfahren keine Gelegenheit gehabt, die nunmehr vorgelegten Beweismittel beizubringen.
2.1. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2002 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme. Im wiederaufzunehmenden Verfahren seien die Abgabenbehörden davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin mit "TRUCK CENTER" bekannt gegebene Abnehmerin nicht existiere. Die Behörden hätten sich auf die Auskünfte der Wirtschaftskammer Österreich vom
23. bzw. 25. Juli 1996 gestützt. Dem Schreiben vom 23. Juli 1996 sei zu entnehmen, dass seitens des Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich eine Anfrage an die "Gebietsadministration" in Uzhgorod (Unterstreichung im Original) gestellt worden sei. Dazu sei eine schriftliche Auskunft erfolgt, wonach eine Firma des Namens "TRUCK CENTER" in Uzhgorod (Unterstreichung im Original) nicht registriert sei und z.B. in den Unterlagen der Statistik- wie auch Steuerbehörden nicht aufscheine. Im weiteren Schreiben vom 25. Juli 1996 habe die Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt, dass laut Information der Gebietsadministration Transkarpatien (zuständige Stelle für Firmenregistrierung) die Firma "TRUCK CENTER" in Uzhgorod (Unterstreichung im Original) nicht existent sei. Zur werten Information werde das Originalschreiben der Gebietsadministration Transkarpatien übermittelt. In diesem Schreiben sei im Betreff fälschlicherweise die Firma mit "TRUCK CENTRE" und die Stadt Uzhgorod mit Ushgorod bezeichnet worden. Nach Abschluss des Verfahrens habe die Beschwerdeführerin das Originalschreiben der angeblichen "Gebietsadministration Transkarpatien" zur Kenntnis erhalten. Die von ihr veranlasste Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin habe gezeigt, dass die Auskünfte des Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich völlig unrichtig gewesen seien, weil die Gebietsverwaltung für Außenwirtschaftsbeziehungen Zakarpatje und nicht eine "Gebietsadministration Transkarpatien" Auskunft erteilt habe, die "Gebietsadministration Transkarpatien" keinesfalls die zuständige Stelle für Firmenregistrierung sei, eine Auskunft über ein Unternehmen "TRUSK CENTER" eingeholt worden sei, die auskunftsgebende Stelle in diesem Schreiben als "Gebietsverwaltung für Statistik" bezeichnet sei, ein Hinweis auf eine Zuständigkeit für Firmenregistrierungen in diesem Schreiben nicht enthalten sei und schließlich die Auskunft erteilt werde, dass die Firma "TRUSK CENTER" auf "dem Territorium unserer Region" nicht eingetragen sei.
Ein Hinweis, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene ausländische Abnehmer "TRUCK CENTER" in Ushgorod nicht existent, eine Firma dieses Namens in Uzhgorod nicht registriert sei oder ein Hinweis, dass die Firma "TRUCK CENTER" in den "Unterlagen der Statistik- wie der Steuerbehörden nicht aufscheint" könne dem Schreiben, das der Handelsdelegierte dem Finanzamt übermittelt habe, nicht entnommen werden. Dieser Hinweis sei auch nicht durch Interpretation zu erkennen und hätte dem Handelsdelegierten auffallen müssen. Es liege sohin eine Verfälschung der eingeholten Auskunft vom 24. Juli 1996 der Gebietsverwaltung für Außenwirtschaftsbeziehungen Zakarpatje vor, die den Behörden hätte auffallen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die angeführten Unrichtigkeiten nicht nur dem Handelsdelegierten, sondern auch dem Finanzamt und der Finanzlandesdirektion als Berufungsinstanz sehr wohl aufgefallen seien und eine Aufklärung vorsätzlich unterlassen worden sei, um im Abgabenverfahren davon ausgehen zu können, dass der ausländische Abnehmer nicht existiere.
Es könne daran auch nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin selbst die Übersetzung eines Bestellschreibens ihres ausländischen Arbeitnehmers "TRUG ZENTR" irrtümlich mit "TRUCK CENTER" vorgenommen habe. Auch dieser Irrtum der Beschwerdeführerin hätte den Behörden bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt jedenfalls auffallen müssen. Diese Verfälschung der genannten Urkunde sei für das Abgabeverfahren entscheidend gewesen und stehe in keinem Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin.
Die Beantwortung vom 28. März 2002 des Staatskomitees für Statistik der Ukraine auf Grund einer Anfrage der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2001 zeige, dass im Zeitraum von Anfang 1994 bis Ende 1995 im Gebiet Zakarpatje, einige Transportunternehmen mit folgendem Firmenwortlaut registriert worden seien:
2.2. Mit Bescheid vom 25. September 2002 wies das Finanzamt das Ansuchen ab. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Wiederaufnahmeantrag vom 8. Mai 2001 Bestätigungen über die Existenz der Firma "Trug Zentr UK" vorgelegt. In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin auch den Wiederaufnahmeantrag vom 7. Februar 2002 begründet. Im nunmehrigen Wiederaufnahmeantrag vom 8. Mai 2002 legte die Beschwerdeführerin Bestätigungen über die Existenz einiger Transportunternehmen, u.a. von zwei Unternehmen "Truck Center" vor. Diese Wiederaufnahmeanträge seien daher zueinander widersprüchlich. Weiters fehle im Wiederaufnahmeantrag vom 8. Mai 2002 die Anschrift der angeführten Unternehmen. Es seien nur zwei Unternehmen, die im Gebiet Zakarpatje registriert worden seien, angeführt. Die Schreiben des österreichischen Handelsdelegierten sprächen über die Firma "Truck Center" in Uzhgorod ab.
Es liege kein Nachweis für die Existenz der Firma, die das gegenständliche Verfahren betreffe, vor. Es könne auch keine objektiv unrichtige Angabe erkannt werden. Solche Angaben müssten in Irreführungsabsicht, somit vorsätzlich gemacht worden sein. Die Irreführungsabsicht setze wiederum voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt habe und dies deshalb, um einen sonst vielleicht nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Welchen Vorteil hätte der österreichische Handelsdelegierte aus einer solchen Handlung haben sollen? Es könne daher weder Urkundenfälschung noch ein falsches Zeugnis erkannt werden.
2.3. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie führte aus, sie habe im Wiederaufnahmeantrag darauf hingewiesen, dass die Berufungsentscheidung auf Grund einer unrichtigen und verfälschten Urkunde zu Stande gekommen sei. Laut Schreiben des Handelsdelegierten vom 23. Juli 1996 sei seine angeblich schriftliche Anfrage angeblich schriftlich damit beantwortet worden, dass eine Firma Namens des ausländischen Abnehmers "nicht registriert sei". Mit Schreiben vom 25. Juli 1996 habe der Handelsdelegierte unter bewusster Verfälschung die Antwort so weitergeleitet, dass mitgeteilt worden sei, der angegebene ausländische Abnehmer sei "nicht existent". Der für jedermann einsichtige, eminente und relevante Unterschied zwischen der Behauptung einer "nicht erfolgten Registrierung" und der Behauptung einer "nicht bestehenden Existenz" könne vom Handelsdelegierten nicht bloß fahrlässig verwechselt worden sein. Für die Bewilligung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht entscheidend, welche Motive, Beweggründe bzw. Absichten den Handelsdelegierten zu dieser falschen Auskunft veranlasst haben. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem damals bestehenden Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Ermittlungen davon ausgegangen, dass der ihr bekannte tatsächlich bestehende ausländische Abnehmer auch entsprechend nachgewiesen werden könne. Die aufgezählten Mängel ließen den Schluss zu, dass eine ordnungsgemäße Führung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgelegen sei. Es sei unmöglich, dass bei auch nur rudimentärer Aufmerksamkeit der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland im Zuge der damaligen Ermittlungen die folgenden Widersprüche nicht aufgefallen seien: