TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/2 2002/15/0017

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Veröffentlicht am 02.03.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §275;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs2;
BAO §303 Abs4;
BAO §76;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0083 2004/15/0085 2004/15/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerden der B GmbH in N, vertreten (in den Verfahren 2002/15/0017, 2004/15/0083, 0084) durch Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Seebensteinerstraße 4, und (im Verfahren 2004/15/0085), vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, gegen die Bescheide

1. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 18. Dezember 2001, GZ. RV/378- 17/13/2001 (hg. Zl. 2002/15/0017),

2. des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien (Senat 7), vom 26. April 2004, GZ. RV/4638-W/02 (hg. Zl. 2004/15/0083),

3. des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien (Senat 7), vom 26. April 2004, GZ. RV/4640-W/02 (hg. Zl. 2004/15/0084), und

4. des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien (Senat 7), vom 26. April 2004, GZ. RV/4645-W/02 (hg. Zl. 2004/15/0085),

jeweils betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden zu 2002/15/0017 und 2004/15/0083 werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der mit der Beschwerde 2004/15/0084 angefochtene Bescheid wird - soweit er in Ansehung eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO die Berufung als unbegründet abweist - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und - soweit er die Zurücknahme des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO ausspricht - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der mit der Beschwerde 2004/15/0085 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A.

1. Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Wiederaufnahme der mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Dezember 1999 abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 abgelehnt. Der Berufungsbescheid betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 war Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren u.a. 98/15/0178, 98/15/0179, 2000/15/0020. Aus den diesen Verfahren zu Grunde liegenden behördlichen Feststellungen ist - soweit für die nunmehrigen Beschwerdeverfahren von Bedeutung - Folgendes hervorzuheben:

Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) betreibt das Gewerbe des Kraftfahrzeughandels und der Kraftfahrzeugreparatur. Von März 1996 bis Mai 1997 fand bei ihr eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs. 1 BAO (UVA-Prüfung) für die Zeiträume Juni 1994 bis Februar 1996 statt. Anlass dieser Prüfung war eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Rechnungen der Trading und Transport GmbH (in der Folge: TuT).

Das Finanzamt erließ am 9. Juni 1997 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995 auf Grund der im Zuge der UVA-Prüfung von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin (nach Fristerstreckung) Berufungen vom 1. September 1997. Nach Vorliegen einer Stellungnahme der Betriebsprüfung zu den Berufungen, einer Gegenäußerung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 1998 und einer Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 3. März 1998 wurden die Berufungen am 16. März 1998 der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Die Berufungsbehörde führte am 10. Juni, 16. August und 23. November 1999 Berufungsverhandlungen durch.

Auf Grund der von der Beschwerdeführerin am 11. November 1998 erhobenen Säumnisbeschwerden, 98/15/0178 und 98/15/0179, wurde die Entscheidungsfrist der belangten Behörde bis zum 31. Dezember 1999 verlängert. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 gab die Berufungsbehörde den Berufungen teilweise Folge. Die gegen den am 28. Dezember 1999 zugestellten Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen (2000/15/0020).

2.0. Nach den Feststellungen des Berufungsbescheides vom 23. Dezember 1999 sei die Beschwerdeführerin in den Streitjahren in Geschäftsverbindung mit der TuT gestanden. Die TuT habe im Jahr 1994 S 133.474,28 an Erlösen erzielt und diese mit den in den Monaten Juni und November getätigten Umsätzen erwirtschaftet; im Jahr 1995 seien in ihren Büchern keine Erlöse ausgewiesen worden.

2.1. Die TuT habe über sieben näher bezeichnete Lkws verfügt. Diese seien an die Beschwerdeführerin verkauft und geliefert worden. Die aus den Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin resultierende Vorsteuer sei anzuerkennen. Zwei dieser sieben Lkws seien bei der Beschwerdeführerin verblieben, während die anderen der ukrainischen Firma "Truck Center UK" in Rechnung gestellt und nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch geliefert worden seien. Bei dieser ukrainischen Firma handle es sich um eine Scheinfirma. Es fehle somit der buchmäßige Nachweis, dass das der Lieferung zu Grunde liegende Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen worden sei und auch der Nachweis, dass die Lkws in Erfüllung eines mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossenen Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder versendet worden seien.

2.2. Die TuT habe der Beschwerdeführerin einen Tiefkühlaufbau-Schreiner mit Tiefkühlaggregat, 6 Stück gebrauchte Dieselmotore für Lkw und einen Kühlaufbau mit Tiefkühlaggregat verkauft und geliefert. Die in den Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin darüber ausgewiesene Vorsteuer sei ebenfalls anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin habe diese Wirtschaftsgüter der "Truck Center UK" in Rechnung gestellt und behauptet, diese Güter an dieses Unternehmen geliefert zu haben. Aus den Unterlagen der Beschwerdeführerin ergebe sich auch hiezu nicht der tatsächliche, sondern ein fingierter Abnehmer.

2.3. Die TuT habe der Beschwerdeführerin Rechnungen gelegt, denen jedoch keine Lieferung bzw. Leistung zu Grunde gelegen sei. Es handle sich hiebei um Rechnungen betreffend folgende Wirtschaftsgüter: 6 Stück generalüberholte Kühlwechselaufbauten mit Kühlgeräten, 6 Stück gebrauchte Industriemotoren, 9 Stück gebrauchte Standmotoren, 1 gebrauchter Kompressor mit Motor, 8 Stück gebrauchte Motoren, 5 Stück generalüberholte Kühlwechselaufbauten mit Kühlgeräten, 1 gebrauchter Dieselmotor, 6 Stück Tankcontainer in Edelstahlausführung, 1 Stück Edelstahlcontainer nach ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 1 Stück Edelstahltankcontainer nach 180 Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer 20 ISO-Norm ADR, 2 Stück Tankcontainer ADR, 3 Stück Silocontainer, geeignet für den Transport gefährlicher Güter und 2 Stück Silocontainer, geeignet für den Transport gefährlicher Güter. Alle diese Wirtschaftsgüter seien tatsächlich bei der TuT nicht vorhanden gewesen. Es habe daher weder ein Verkauf noch eine Lieferung derselben an die Beschwerdeführerin erfolgen können. Die aus den Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin resultierende Vorsteuer sei daher nicht anzuerkennen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete tatsächliche Verbringung dieser Wirtschaftsgüter in das Ausland habe daher nicht stattgefunden.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung habe die Beschwerdeführerin der TuT mittels Scheck den Differenzbetrag zwischen der geltend gemachten Vorsteuer abzüglich der Handelsspanne und allfälliger Transportrechnungen bezahlt.

Die Beschwerdeführerin habe behauptet, 18 (von den 25) Stück Tankcontainer und alle übrigen streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter an die "Truck Center UK" verkauft und geliefert zu haben. Diese ukrainische Firma habe jedoch nicht bestanden. Alle von den Abgabenbehörden diesbezüglich vorgenommenen Ermittlungen hätten keinen einzigen Hinweis auf das tatsächliche Bestehen dieser Firma erbracht.

Als besonders merkwürdig sei der Umstand anzusehen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines Bestellschreibens kein einziges Schriftstück dieser ukrainischen Firma vorgelegt habe, obwohl nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin sie mit dieser Firma Geschäfte in beträchtlichem Umfang abgewickelt habe; fast alle der streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter seien an diese Firma fakturiert worden.

Die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis der tatsächlichen Verbringung der Container in das Ausland angebliche Zollbestätigungen aus Albanien, allerdings nicht vollständig, vorgelegt. Die aus sämtlichen Bestätigungen angeführte angebliche albanische Firma "Linda shpk" sei als Scheinfirma zu werten. Die beigezogene Wirtschaftsauskunft Dun and Bradstreet, die für ihre sorgfältige Recherche bekannt sei, habe trotz Beiziehung der Statistik- und Steuerbehörden, Telefonbücher, lokalen Handelskammern, Firmenbücher bzw. Handelsregister keine Hinweise für die Existenz dieser Firma in den Jahren 1994 und 1995 zu Tage fördern können. Die Beschwerdeführerin habe trotz der sie treffenden Mitwirkungspflicht es unterlassen, durch entsprechende Dokumente die tatsächliche Existenz dieser Firma zu belegen.

2.4. Die Beschwerdeführerin habe Ausgangsrechnungen an das "Truck Center UK" vorgelegt. Trotz wiederholter Aufforderung habe die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich des Tiefkühlaufbau-Schreiner mit Tiefkühlaggregat, 6 Stück gebrauchte Dieselmotoren für Lkws, und einen Kühlaufbau mit Tiefkühlaggregat Ausgangsbescheinigungen, also den Nachweis, dass die Ware tatsächlich aus dem Zollinland bzw. dem Gemeinschaftsgebiet in das Ausland verbracht wurde, vorgelegt. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Ausfuhrlieferung der anderen Wirtschaftsgüter realiter nicht stattgefunden habe.

B.

1.1. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Verfahren. Bei den neu hervorgekommenen Beweismitteln handle es sich um Bestätigungen, die die Existenz der Firma "Trug Zentr UK" in der Stadt Uzhgorod beweisen. Konkret handle es sich um folgende Schreiben:

-

Bestätigung der staatlichen Steueradministration der Ukraine vom 15. Jänner 2001, eingelangt am 11. Februar 2001 samt beglaubigter Übersetzung vom 13. Februar 2001, aus der hervorgeht, dass die Firma "Trug Zentr UK" bei der Administration der Stadt Uzhgorod am 3. Jänner 1994 registriert wurde (Beilage 1)

-

Auszug aus der Archivdatenbank des Staatskomitees für Statistik der Ukraine samt beglaubigter Übersetzung vom 13. Februar 2001, in dem die Existenz der Kooperativ mit bürgerlichen Rechten "TRUG ZENTR" mit der Adresse Lermonotow Str. 18, Stadt Uzhgorod, Gebiet Zakarpatje, bestätigt wird (Beilage 2)

-

Schreiben des Ministeriums für Energetik und Elektrifikation der UdSSR GPIO "ENERGOPROJEKT" samt beglaubigter Übersetzung, mit dem das Ministerium seinerzeitige Geschäftsbeziehungen mit dem "Trug Zentr UK" bestätigt (Beilage 3)

-

Schreiben der Hauptverwaltung für Handel des Exekutivkomitees des Stadtrates Kiew samt beglaubigter Übersetzung, mit dem die Zusammenarbeit mit der Firma "Trug zentr" bestätigt wird (Beilage 4)

-

Schreiben des Ministeriums für Energetik der Ukraine Projekt- und Forschungsinstitut "UKRGIDROPROJEKT" samt beglaubigter Übersetzung, in dem bestätigt wird, dass mit der "Trug zentr" in den Jahren 1994 und 1996 Geschäftsbeziehungen bestanden haben (Beilage 5).

Alle angeführten Bestätigungen würden die Existenz der Firma "Trug Zentr UK" beweisen. Es könne daher nicht weiter von einer Scheinfirma ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe daher den für die Anerkennung der steuerfreien Exporte notwendigen buchmäßigen Nachweis betreffend die Existenz der Firma "Trug Zentr" erbracht.

Wie aus dem Schreiben der staatlichen Steueradministration der Ukraine zu ersehen sei, handle es sich dabei um die Rückantwort der Anfrage aus dem Juli 1997. Da die Archive erst im Jahre 1998 auf EDV-Erfassung umgestellt worden seien, sei es nur durch intensive und zum Teil kostspielige Interventionen der Beschwerdeführerin möglich gewesen, diese Unterlagen zu beschaffen. Laut Auskunft der Behörden würden derartige Anfragen nur in seltenen Fällen beantwortet. Die Beschwerdeführerin habe diese Bestätigungen trotz intensiver Bemühungen nicht früher vorlegen können.

Wenn man den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 2000/15/0020 folge, hätte die Vorlage dieser Dokumente zu einem früheren Zeitpunkt zu einem anderen, nach Meinung der Beschwerdeführerin, positiven Ergebnis geführt. Die von der damaligen belangten Behörde eingeholten negativen und zum Teil auf falschen Anfragen beruhenden Rückmeldungen hätten das Verfahren sehr stark zu einer abschlägigen Erledigung der Rechtsmittel geleitet. Es werde daher die Anerkennung der Existenz der Firma "Trug Zentr" in der Form beantragt, dass der buchmäßige Nachweis erbracht sei und es sich bei den in diesem Verfahren fraglichen Exporten um steuerfreie Exporte gehandelt habe.

An weiteren Unterlagen werden Bestätigungen betreffend die Existenz der Firma "Linda shpk" in Albanien vorgelegt. Diese Firma sei der Endabnehmer diverser Lieferungen und Kunde der Firma "Trug zentr UK" gewesen. Durch den in Albanien in den Vorjahren herrschenden Bürgerkrieg bzw. die politischen Unruhen sei es der Beschwerdeführerin in den Vorjahren nicht möglich gewesen, diese Bestätigungen zu erlangen. Die Beschwerdeführerin habe an die Firma "Trug zentr UK" exportiert und diese Firma habe einige Wirtschaftsgüter in die Ukraine verbracht und einige an den Endkunden "Linda shpk" geliefert.

Im Detail handle es sich um folgende Unterlagen:

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Notariell beglaubigte Kopie der Urkunde der Eintragung beim Steueramt des Finanzministeriums der Republik Albanien, Generaldirektion für Steuern, Zweig für Gebühren und Steuern des Kreises Tirana samt beglaubigter Übersetzung (Beilage 6)

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Kopie der Urkunde der Identifikationsnummer für die steuerpflichtige Person samt beglaubigter Übersetzung (Beilage 7)

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Kopie der Urkunde der Eintragung beim Steueramt des Finanzministeriums der Republik Albanien, Zweig für Gebühren und Steuern des Kreises Abteilung für das Großgeschäft samt beglaubigter Übersetzung (Beilage 8)

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Kopie des Mitgliedsausweises an der Handels- und Industriekammer in Tirana samt beglaubigter Übersetzung (Beilage 9)

-

Kopie einer Urkunde des Finanzministeriums der Republik Albanien für die Identifikationsnummer für die steuerliche Person samt beglaubigter Übersetzung (Beilage 10).

Über Auftrag des Finanzamtes, nachzuweisen, dass die Bestätigung der staatlichen Administration der Ukraine vom 15. Jänner 2001 am 11. Februar 2001 bei der Beschwerdeführerin eingelangt sei, führte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 31. August 2001 aus, die Briefe seien erst am 13. Februar 2001 von einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin übersetzt worden. Frühestens mit diesem Tag habe die Beschwerdeführerin nachweislich Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt.

1.2. Mit Bescheid vom 4. September 2001 wies das Finanzamt den Antrag ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Rechnungen an die Firma "Truck Center UK, Lermonova 18, Uzgorod", fakturiert. Im Wiederaufnahmeantrag werde jedoch eine Bestätigung über die Firma "Trug Zentr" mit der Adresse, Lermontow Straße 18, Uzhgorod, vorgelegt. Es sei davon auszugehen, dass ein Verschulden der Beschwerdeführerin vorliege. In Anbetracht der langen und aufwändigen Verfahrensdauer habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, den Sachverhalt aufzuklären.

1.3. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Der Vergleich der Bezeichnungen und der Adressen der Firma zeige, dass sich die Bezeichnung in der Rechnung mit der in den nunmehr vorgelegten staatlich autorisierten Bestätigungen decke. Es müsse bedacht werden, dass Übersetzungen aus der ukrainischen Sprache samt dem zyrillischen Alphabet fast zwingend leichte Unschärfen nach sich zögen. Ob im Namen "TRUCK" der letzte Buchstabe mit "ck", mit "k" oder mit "g" geschrieben werde, sei auf Grund der Aussprache überhaupt nicht zu erkennen. Die Übersetzung des Wortes "Zentrum" ins Englische mit "Center" sei wohl unschwer als gleiche Bedeutung wie das Wort "Zentr" der ukrainischen Sprache zu erkennen. Es könne daher keinesfalls davon gesprochen werden, dass hier eine auffallende Diskrepanz in der Anführung des Firmennamens vorliege. Dies gelte auch für die Bezeichnung der Straße.

Die Überprüfung der Urkunden, der Rechnungsadressen, wie auch die Bekanntgabe der Abnehmer sei nach den Bedürfnissen und Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben vorzunehmen. Demnach sei die Nennung der Abnehmer in den Rechnungen richtig. Der Geschäftsführer habe anlässlich Geschäftsabwicklungen mit der Firma Festo u.a. die Geschäftsführer bzw. verschiedenen Gesellschafter der Firma "TRUG-ZENTR" kennen gelernt. Es sei zu einem Bestellfax in zyrillischer Schrift und mehreren telefonischen und persönlichen Kontakten betreffend die einzelnen Geschäftsfälle gekommen. Es habe keine einzige Reklamation seitens des Abnehmers gegeben.

Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden an einer unrichtigen Nennung des Abnehmers. Die vorliegenden Beweise seien rechtzeitig und unverzüglich vorgelegt worden. An den späten Antworten der Anfragen vom Jahr 1997 an das Statistikministerium und an das Finanzministerium der Ukraine treffe sie kein wie immer geartetes Verschulden. Sie habe stets über Mittelsmänner die Beantwortung ihrer Fragen urgiert. Die Beschwerdeführerin habe nicht absehen können, dass im November 1999 das Verfahren geschlossen werde. Sie habe vielmehr davon ausgehen können, dass entsprechende Anfragen vom "Finanzamt" noch gestellt würden, die Beweisanträge befolgt und der Schluss dieses Verfahrens erst wesentlich später verfügt werde. Es habe die Hoffnung bestanden, dass die entsprechenden Auskünfte noch rechtzeitig bis zum Ende des Berufungsverfahrens vorgelegt werden können. Der überraschende Schluss des Verfahrens habe die Vorlage der erst später eingelangten Beweisurkunden verhindert. Dies gelte auch für die nunmehrige nachgewiesene Existenz der Abnehmer in Albanien.

1.4. Mit dem zu 2002/15/0017 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, in der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 sei davon ausgegangen worden, dass der für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen erforderliche buchmäßige Nachweis und somit eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit fehle, weil es sich nach den Feststellungen bei der "Truck Center UK", an welche die streitgegenständlichen "Pkw" fakturiert worden seien, um eine Scheinfirma gehandelt habe. Im Antrag auf Wiederaufnahme seien 10 Beilagen zum Beweis der Existenz dieses Unternehmens vorgelegt worden. Jede dieser Beilage bestehe aus drei Blättern, und zwar jeweils ein Blatt beglaubigte Übersetzung aus der ukrainischen, russischen bzw. albanischen Sprache in die deutsche Amtssprache vom 13. Februar bzw. 16. und 21. März sowie 3. April 2001; jeweils ein Blatt auf Ukrainisch, Russisch bzw. Albanisch mit jeweils einem Blatt mit der fotokopierten Bestätigung des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 6. April 2001 auf der Rückseite, dass die Kopie mit der Urschrift übereinstimme und die Urkunde aus zwei Seiten bestehe. Bei den in ukrainischer, russischer und albanischer Schrift geschriebenen Seiten handle es sich nicht um das Original, sondern um eine Kopie.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe fünf Schreiben, die die Existenz der Firma "Truck Center UK" beweisen würden, als Wiederaufnahmegrund bezeichnet. Die übrigen Beilagen (6 bis 10) seien nicht als Wiederaufnahmegründe bezeichnet worden. Die als neu hervorgekommenen Beweismittel seien insgesamt im Jahre 2001 entstanden. Es handle sich daher nicht um neu hervorgekommene, sondern um neu entstandene Beweismittel. Wiederaufnahmegründe seien nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegende Beweismittel, die später hervorkommen. Später entstandene Beweismittel bildeten keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Nicht verständlich sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei vom Schluss des Verfahrens mit 23. Dezember 1999 überrascht worden und habe die erst später eingelangten Beweisurkunden nicht vorlegen können. Die Beschwerdeführerin habe Berufungen vom 1. September 1997 erhoben. Während des Berufungsverfahrens habe sie die mit 31. Oktober 1998 datierten Säumnisbeschwerden erhoben. Im Zuge dieser Verfahren habe der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungsfrist bis 31. Dezember 1999 erstreckt. Bereits ab Erhebung der Säumnisbeschwerden habe die Beschwerdeführerin mit dem baldigen Abschluss des Verfahrens rechnen müssen. Es wäre daher bereits in den Jahren 1998 und 1999 an ihr gelegen, allfällige Beweismittel umgehend beizubringen. Die nicht rechtzeitige Beibringung stelle ein Verschulden dar.

Dem Antrag auf Einbeziehung des Vorbringens und der Urkunden des Finanzstrafverfahrens gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe nicht entsprochen werden können. Einerseits habe es an konkreten Angaben gefehlt, andererseits sei die erstmalige Nennung eines Wiederaufnahmegrundes in der Berufungsschrift verspätet.

1.5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, 2002/15/0017, macht die Beschwerdeführerin geltend, auch die von ihr vorgelegten Urkunden, Beilagen ./6 bis ./10 seien als Wiederaufnahmegründe angeführt worden; alle diese seien in den Jahren 1994 bis 1998 entstanden. Sie hätten allerdings wegen Kriegswirren in Albanien und in den umliegenden Staaten nicht früher beschafft werden können. Obwohl im Wiederaufnahmeantrag 10 Urkunden im Einzelnen genau bezeichnet worden seien, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Urkunden ./6 bis ./10 nicht als Wiederaufnahmegründe angeführt worden seien. Alle 10 vorgelegten Schreiben seien neu hervorgekommen und hätten im abgeschlossenen Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden können. Die Urkunde Beilage ./1 weise ausdrücklich das Anfragedatum mit Juli 1997 aus. Auch die der Urkunde Beilage ./2 zu Grunde liegende Anfrage stamme vom Juli 1997. Dass diese Anfragen erst im Januar 2001 beantwortet worden seien, könne nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.

Sowohl neu hervorgekommene Tatsachen als auch neu hervorgekommene Beweismittel seien als Gründe für die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO geeignet. Entstehe das Beweismittel neu und könne es über Tatsachen einen Beweis erbringen, die zum Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens gehören, vor Bescheiderlassung aber nicht bekannt gewesen seien, dann seien es die durch das neue Beweismittel hervorgekommenen "alten" Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund abgeben. Im vorliegenden Fall lägen nachträglich hervorgekommene Beweismittel jedenfalls vor und stellten einen Wiederaufnahmegrund dar. Wenn man davon ausgehe, dass durch die nunmehr vorgelegten Urkunden eine Tatsache, nämlich das Vorhandensein der ausländischen Abnehmer, nachgewiesen sei, liege der Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsache vor. Diese Tatsache sei unverschuldetermaßen nachträglich hervorgekommen, wenn auch mit Hilfe der neuen Beweismittel.

Die Beschwerdeführerin habe im wiederaufzunehmenden Verfahren keine Gelegenheit gehabt, die nunmehr vorgelegten Beweismittel beizubringen.

2.1. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2002 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme. Im wiederaufzunehmenden Verfahren seien die Abgabenbehörden davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin mit "TRUCK CENTER" bekannt gegebene Abnehmerin nicht existiere. Die Behörden hätten sich auf die Auskünfte der Wirtschaftskammer Österreich vom

23. bzw. 25. Juli 1996 gestützt. Dem Schreiben vom 23. Juli 1996 sei zu entnehmen, dass seitens des Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich eine Anfrage an die "Gebietsadministration" in Uzhgorod (Unterstreichung im Original) gestellt worden sei. Dazu sei eine schriftliche Auskunft erfolgt, wonach eine Firma des Namens "TRUCK CENTER" in Uzhgorod (Unterstreichung im Original) nicht registriert sei und z.B. in den Unterlagen der Statistik- wie auch Steuerbehörden nicht aufscheine. Im weiteren Schreiben vom 25. Juli 1996 habe die Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt, dass laut Information der Gebietsadministration Transkarpatien (zuständige Stelle für Firmenregistrierung) die Firma "TRUCK CENTER" in Uzhgorod (Unterstreichung im Original) nicht existent sei. Zur werten Information werde das Originalschreiben der Gebietsadministration Transkarpatien übermittelt. In diesem Schreiben sei im Betreff fälschlicherweise die Firma mit "TRUCK CENTRE" und die Stadt Uzhgorod mit Ushgorod bezeichnet worden. Nach Abschluss des Verfahrens habe die Beschwerdeführerin das Originalschreiben der angeblichen "Gebietsadministration Transkarpatien" zur Kenntnis erhalten. Die von ihr veranlasste Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin habe gezeigt, dass die Auskünfte des Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich völlig unrichtig gewesen seien, weil die Gebietsverwaltung für Außenwirtschaftsbeziehungen Zakarpatje und nicht eine "Gebietsadministration Transkarpatien" Auskunft erteilt habe, die "Gebietsadministration Transkarpatien" keinesfalls die zuständige Stelle für Firmenregistrierung sei, eine Auskunft über ein Unternehmen "TRUSK CENTER" eingeholt worden sei, die auskunftsgebende Stelle in diesem Schreiben als "Gebietsverwaltung für Statistik" bezeichnet sei, ein Hinweis auf eine Zuständigkeit für Firmenregistrierungen in diesem Schreiben nicht enthalten sei und schließlich die Auskunft erteilt werde, dass die Firma "TRUSK CENTER" auf "dem Territorium unserer Region" nicht eingetragen sei.

Ein Hinweis, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene ausländische Abnehmer "TRUCK CENTER" in Ushgorod nicht existent, eine Firma dieses Namens in Uzhgorod nicht registriert sei oder ein Hinweis, dass die Firma "TRUCK CENTER" in den "Unterlagen der Statistik- wie der Steuerbehörden nicht aufscheint" könne dem Schreiben, das der Handelsdelegierte dem Finanzamt übermittelt habe, nicht entnommen werden. Dieser Hinweis sei auch nicht durch Interpretation zu erkennen und hätte dem Handelsdelegierten auffallen müssen. Es liege sohin eine Verfälschung der eingeholten Auskunft vom 24. Juli 1996 der Gebietsverwaltung für Außenwirtschaftsbeziehungen Zakarpatje vor, die den Behörden hätte auffallen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die angeführten Unrichtigkeiten nicht nur dem Handelsdelegierten, sondern auch dem Finanzamt und der Finanzlandesdirektion als Berufungsinstanz sehr wohl aufgefallen seien und eine Aufklärung vorsätzlich unterlassen worden sei, um im Abgabenverfahren davon ausgehen zu können, dass der ausländische Abnehmer nicht existiere.

Es könne daran auch nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin selbst die Übersetzung eines Bestellschreibens ihres ausländischen Arbeitnehmers "TRUG ZENTR" irrtümlich mit "TRUCK CENTER" vorgenommen habe. Auch dieser Irrtum der Beschwerdeführerin hätte den Behörden bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt jedenfalls auffallen müssen. Diese Verfälschung der genannten Urkunde sei für das Abgabeverfahren entscheidend gewesen und stehe in keinem Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin.

Die Beantwortung vom 28. März 2002 des Staatskomitees für Statistik der Ukraine auf Grund einer Anfrage der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2001 zeige, dass im Zeitraum von Anfang 1994 bis Ende 1995 im Gebiet Zakarpatje, einige Transportunternehmen mit folgendem Firmenwortlaut registriert worden seien:

-

6 Unternehmen "Lkw Zentrum" (Zentr Wantazhnych Awtomobiliw)

-

3 Unternehmen "TRUCK SERVICE"

-

1 Unternehmen "TRUCK CENTER INTERNATIONAL"

-

2 Unternehmen "TRUCK CENTER".

Die Auskunft des Handelsdelegierten sei daher unrichtig, seien doch sehr wohl mehrere Unternehmen mit der Bezeichnung "TRUCK CENTER" registriert gewesen. In diesem Antwortschreiben sei weiters ausgeführt, dass die Registrierung eines Unternehmens in den Jahren 1994 bis 1995 ausschließlich bei einer staatlichen Registrierungsbehörde möglich gewesen sei und zwar in Städten beim Exekutivkomitee des Stadtrates, in den Stadtbezirken beim Exekutivkomitee des Bezirksrates und in Gebieten beim Exekutivkomitee des Gebietsrates. Daraus gehe hervor, dass die Auskunft des Handelsdelegierten, wonach die "Gebietsadministration Transkarpatien" die zuständige Stelle für Firmenregistrierung gewesen sei, absolut unrichtig sei.

Dadurch sei nachgewiesen, dass der rechtskräftige Bescheid durch Fälschung einer Urkunde und durch ein falsches Zeugnis herbeigeführt worden sei, sohin erschlichen worden sei. Durch die nunmehrige Anfrage beim Staatskomitee für Statistik der Ukraine seien Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Es lägen daher Gründe für die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens vor. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens hätte das Finanzamt und die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland nicht nur eine Auskunft bei dem Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich einholen, sondern zumindest die fragliche Tatsache durch Einholung von Auskünften der zuständigen staatlichen Stellen der Ukraine überprüfen müssen. Das Ermittlungsverfahren sei aus Verschulden der Behörde grob mangelhaft geblieben.

Die Beschwerdeführerin schloss dem Antrag ein Schreiben in ukrainischer Sprache und eine Übersetzung in die deutsche Sprache an.

2.2. Mit Bescheid vom 25. September 2002 wies das Finanzamt das Ansuchen ab. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Wiederaufnahmeantrag vom 8. Mai 2001 Bestätigungen über die Existenz der Firma "Trug Zentr UK" vorgelegt. In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin auch den Wiederaufnahmeantrag vom 7. Februar 2002 begründet. Im nunmehrigen Wiederaufnahmeantrag vom 8. Mai 2002 legte die Beschwerdeführerin Bestätigungen über die Existenz einiger Transportunternehmen, u.a. von zwei Unternehmen "Truck Center" vor. Diese Wiederaufnahmeanträge seien daher zueinander widersprüchlich. Weiters fehle im Wiederaufnahmeantrag vom 8. Mai 2002 die Anschrift der angeführten Unternehmen. Es seien nur zwei Unternehmen, die im Gebiet Zakarpatje registriert worden seien, angeführt. Die Schreiben des österreichischen Handelsdelegierten sprächen über die Firma "Truck Center" in Uzhgorod ab.

Es liege kein Nachweis für die Existenz der Firma, die das gegenständliche Verfahren betreffe, vor. Es könne auch keine objektiv unrichtige Angabe erkannt werden. Solche Angaben müssten in Irreführungsabsicht, somit vorsätzlich gemacht worden sein. Die Irreführungsabsicht setze wiederum voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt habe und dies deshalb, um einen sonst vielleicht nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Welchen Vorteil hätte der österreichische Handelsdelegierte aus einer solchen Handlung haben sollen? Es könne daher weder Urkundenfälschung noch ein falsches Zeugnis erkannt werden.

2.3. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie führte aus, sie habe im Wiederaufnahmeantrag darauf hingewiesen, dass die Berufungsentscheidung auf Grund einer unrichtigen und verfälschten Urkunde zu Stande gekommen sei. Laut Schreiben des Handelsdelegierten vom 23. Juli 1996 sei seine angeblich schriftliche Anfrage angeblich schriftlich damit beantwortet worden, dass eine Firma Namens des ausländischen Abnehmers "nicht registriert sei". Mit Schreiben vom 25. Juli 1996 habe der Handelsdelegierte unter bewusster Verfälschung die Antwort so weitergeleitet, dass mitgeteilt worden sei, der angegebene ausländische Abnehmer sei "nicht existent". Der für jedermann einsichtige, eminente und relevante Unterschied zwischen der Behauptung einer "nicht erfolgten Registrierung" und der Behauptung einer "nicht bestehenden Existenz" könne vom Handelsdelegierten nicht bloß fahrlässig verwechselt worden sein. Für die Bewilligung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht entscheidend, welche Motive, Beweggründe bzw. Absichten den Handelsdelegierten zu dieser falschen Auskunft veranlasst haben. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem damals bestehenden Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Ermittlungen davon ausgegangen, dass der ihr bekannte tatsächlich bestehende ausländische Abnehmer auch entsprechend nachgewiesen werden könne. Die aufgezählten Mängel ließen den Schluss zu, dass eine ordnungsgemäße Führung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgelegen sei. Es sei unmöglich, dass bei auch nur rudimentärer Aufmerksamkeit der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland im Zuge der damaligen Ermittlungen die folgenden Widersprüche nicht aufgefallen seien:

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im Schreiben vom 25. Juli 1996 die Bezeichnung des Abnehmers mit "TRUCK CENTRE"

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die Stadt "UZHGOROD" als "USHGOROD"

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im Originalschreiben der angeblichen "Gebietsadministration Transkarpatien" zeigen sich auf Grund der Übersetzung durch einen Dolmetscher nachstehende wesentliche Unrichtigkeiten:

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Bezeichnung einer "GEBIETSADMINISTRATION TRANSKARPATIEN" als Auskunftserteiler statt der "GEBIETSVERWALTUNG FÜR AUßENWIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN ZARKAPATJE",

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unrichtige Bezeichnung der "GEBIETSADMINISTRATION TRANSKARPATIEN" die in keinem Fall für Firmenregistrierungen zuständig sei, was der Handelsdelegierte in seiner Eigenschaft zweifelsfrei habe wissen müssen. Es lasse dies nur den Schluss zu, dass entweder grobe Unfähigkeit oder die Absicht vorgelegen sei, die Beschwerdeführerin von einer Anfrage an die richtige staatliche Stelle abzuhalten und einen scheinbaren Beweis für die grundlose Behauptung der Abgabenbehörde, dass ein ausländischer Abnehmer nicht vorliege, zu konstruieren.

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Einholung einer Auskunft betreffend ein Unternehmen "TRUSK CENTER", dessen Name so erheblich von dem von der Beschwerdeführerin angeführten ausländischen Abnehmer abweiche, dass die Behörden davon ausgehen hätten müssen, dass überhaupt keine relevante und zutreffende Anfrage oder Auskunft vorliege;

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die Auskunft gebende Stelle in diesem Schreiben im Gegensatz zu der Auskunfterteilung des Handelsdelegierten als "GEBIETSVERWALTUNG FÜR STATISTIK" bezeichnet worden sei,

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ein Hinweis auf die Zuständigkeit für Firmenregistrierungen in diesem Schreiben überhaupt nicht enthalten sei

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im Originalantwortschreiben sei weiters ausgeführt, dass die Firma "TRUSK CENTER" auf "dem Territorium unserer Region nicht eingetragen" ist.

Diese unübersehbare Häufung dieser Fehler in einem einzigen Dokument bei einer einzigen Anfrage zeige eindringlich, dass von absichtlicher Irreführung zum Schaden der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsse.

Das Finanzamt habe das Originalschreiben der Beschwerdeführerin erst nachdem das Verfahren auf Grund dieser falschen und verfälschten Auskunft abrupt und ohne vorherigen Hinweis beendet worden sei, zugängig gemacht. Die Beschwerdeführerin sei daher erst nach Bescheiderlassung auf die aufgezeigten Fehler und Verfälschungen aufmerksam geworden und habe erst jetzt die Notwendigkeit eigener Recherchen erkennen können.

Im Antwortschreiben des Staatskomitees für Statistik der Ukraine vom 28. März 2002 werde in unzweifelhafter Weise dargelegt, dass die der seinerzeitigen Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu Grunde liegende Urkunde verfälscht und unrichtig und die Antwort des Handelsdelegierten absolut falsch gewesen sei. Der Handelsdelegierte müsse für diese falsche Urkunde ein besonderes Motiv gehabt haben, auch wenn dies die Behörde nicht habe erkennen können. Entscheidend sei nicht das Motiv für die Verfälschung, sondern die Tatsache der Verfälschung, welche mit den im Wiederaufnahmeantrag vorgelegten amtlichen Urkunden nachgewiesen sei. Nicht nur die Auskunft hinsichtlich der Firma des ausländischen Abnehmers sei unrichtig wiedergegeben worden, sondern die Anführung der zuständigen Stelle als "Gebietsadministration Transkarpatien". Tatsächlich seien die Registrierungen von Unternehmen in den Jahren 1994 bis 1995 ausschließlich bei einer staatlichen Registrierungsbehörde möglich gewesen. Es könne kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass der Handelsdelegierte über diese Zuständigkeiten Bescheid gewusst habe.

Der bekämpfte Bescheid gehe auf diese aufgezeigten Unrichtigkeiten nicht ein.

2.4. Mit dem zu 2004/15/0083 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie änderte den bekämpften Bescheid insoweit ab, als der Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückgewiesen wurde. In der Begründung führte sie aus, im Wiederaufnahmeantrag werde unter Punkt 2.) ausgeführt, dass durch die Übersetzung des "Originalschreibens" der "Gebietsadministration Transkarpatien" der Beschwerdeführerin bekannt geworden sei, dass die Auskünfte des Handelsdelegierten für die Ukraine völlig unrichtig seien. Es liege eine Verfälschung der eingeholten Auskunft vom 24. Juli 1996 der Gebietsverwaltung für Außenwirtschaftsbeziehungen Zakarpatje vor. Die unrichtige Auskunft des Außenhandelsdelegierten werde als Wiederaufnahmegrund bezeichnet. Nach der Aktenlage sei dieses Schreiben der Gebietsverwaltung für Außenwirtschaftsbeziehungen Zakarpatje vom 24. Juli 1996 auf Veranlassung der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2001 übersetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe gemäß ihren Ausführungen durch die Übersetzung dieses Schreibens vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Bei Einbringung des Wiederaufnahmeantrages vom 8. Mai 2002 sei somit die Dreimonatsfrist des § 303 Abs. 2 BAO bereits abgelaufen gewesen. Die Frist beginne mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen. Das Schreiben des Staatskomitees vom 28. März 2002, welches als Nachweis der Urkundenfälschung dienen solle, sei daher für die Auslösung des Fristlaufes nicht von Relevanz.

Auf einen diesbezüglichen Vorhalt habe die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass sich der Wiederaufnahmeantrag vom 8. Mai 2002 auf die mit Schreiben des Staatskomitees vom 28. März 2002 neu erlangte Kenntnis gründe, dass im Zeitraum 1994 und 1995 tatsächlich mehrere Transportunternehmen, die den Begriff "Truck Center" nahe kommen, registriert gewesen seien.

Dem sei entgegen zu halten, dass zwar das genannte Schreiben des Staatskomitees für die Beschwerdeführerin Anlass zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages gewesen sein möge. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Wiederaufnahmegrund der Urkundenfälschung bzw. des falschen Zeugnisses laut ausdrücklichem Wortlaut des Wiederaufnahmeantrages vom 8. Mai 2002 der Beschwerdeführerin schon durch die Übersetzung des Schreibens der Gebietsadministration Transkarpatien am 21. Februar 2001 bekannt geworden sei.

Sollte sich die Beschwerdeführerin auf den Wiederaufnahmegrund des Neuhervorkommens von Tatsachen gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO beziehen, sei festzuhalten, dass dem Wiederaufnahmeantrag neben der behaupteten Urkundenfälschung die Geltendmachung eines weiteren Wiederaufnahmegrundes nicht zu entnehmen sei. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei, seien allein die innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend. Später geltend gemachte Wiederaufnahmegründe seien nicht zu berücksichtigen. Daher könne auch unter diesem Aspekt die Berufung auf "eine neu erlangte Kenntnis" der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen. Es sei davon auszugehen, dass das Schreiben des Staatskomitees vom 28. März 2002 ausschließlich als zusätzlicher Nachweis eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO dienen könne und der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag sohin als verspätet anzusehen sei.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beantwortung des Vorhaltes eine amtswegige Wiederaufnahme anregt, sei ihr zu entgegnen, dass die Bewilligung der Wiederaufnahme in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz falle. Ein Anspruch der Partei auf eine amtswegige Wiederaufnahme bestehe nicht.

2.5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (2004/15/0083) macht die Beschwerdeführerin geltend, im Zeitpunkt der Vorlage des Schreibens des Handelsdelegierten und seiner Beilage habe sie davon ausgehen können, dass das Ermittlungsverfahren der damaligen Berufungsbehörde ordnungsgemäß durchgeführt werde. Erst nach Übersetzung des vom Handelsdelegierten übermittelten Auskunftsschreibens seien bei ihr Zweifel über deren Richtigkeit entstanden. Diese seien jedoch noch kein tauglicher Grund, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren, weil sie keinen Beweis darstellten. Am 17. Mai 2001 habe sie an das Staatskomitee für Statistik der Ukraine eine Anfrage gestellt. Im Antwortschreiben vom 28. März 2002 sei mitgeteilt worden, dass mehrere Unternehmen, die der Bezeichnung des ausländischen Abnehmers entsprechen, in den Jahren 1994 und 1995 sehr wohl existierten und daher die Behauptung im Berufungsbescheid vom 23. Dezember 1999 unrichtig sei. Die belangte Behörde nehme im angefochtenen Bescheid auf die unter Beweis gestellte Existenz des ausländischen Abnehmers nicht Bezug. Sie behandle ausschließlich die Fristversäumung. Die belangte Behörde hätte auf den Wiederaufnahmegrund Bezug nehmen müssen, das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine amtswegige Wiederaufnahme zu veranlassen. Die belangte Behörde habe hingegen ausschließlich jene Umstände, die zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, berücksichtigt. Auch deswegen sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

3.1. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme. Sie führte aus, die damalige Berufungsbehörde sei davon ausgegangen, dass die TuT im Jahr 1994 lediglich S 133.474,28 an Erlösen erzielt habe und im Jahr 1995 in deren Büchern überhaupt keine Erlöse ausgewiesen seien. Damit stehe die Feststellung im Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin die von ihr später an die Firma "Trug Zentr" weiterverkauften Waren nicht von der TuT angekauft habe. Der Beschwerdeführerin sei also vorgeworfen worden, sie hätte nicht existente Waren in das außergemeinschaftliche Ausland verkauft. Die Buchhaltungsunterlagen der TuT seien im Zuge eines Finanzstrafverfahrens gegen die Verantwortlichen dieser Gesellschaft beschlagnahmt worden und seien während des wiederaufzunehmenden Verfahrens nicht auffindbar gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe eine Buchungsmitteilung des für die TuT zuständigen Finanzamtes erhalten, in der zu Gunsten der TuT per 5. April 2002 Löschungen von Umsatzsteuerverpflichtungen vorgenommen worden seien. Unter anderem seien Umsatzsteuerrückstände für das Jahr 1994 in Höhe von EUR 175.790,21 und für das Jahr 1995 in Höhe von EUR 984.509,49 gelöscht worden. Aus dieser Buchungsmitteilung gehe sohin eindeutig hervor, dass die Behauptung, die TuT hätte im Jahr 1994 lediglich S 133.474,-- und im Jahr 1995 überhaupt keine Erlöse erzielt, vollkommen unrichtig und wider besseren Wissens erhoben worden sei. Bei Zurechnung der Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 1994 an die TuT ergebe sich ein Umsatzvolumen in dem die gemäß Seite 7 der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Einkäufe für Lkw, Sattelauflieger, Kühlaufbauten und Dieselmotoren im Zeitraum 27. August bis 31. Dezember 1994 jedenfalls Deckung fänden. Die Behauptung, es bestünden Widersprüche in den Abgabenerklärungen, die die getätigten Geschäfte der Beschwerdeführerin in Zweifel ziehen, seien sohin unberechtigt und durch die Erklärungen der Finanzbehörden selbst widerlegt.

Aus der Umsatzsteuerzurechnung an die TuT für das Jahr 1995 ergebe sich ein Umsatzvolumen, in dem die auf Seite 7 der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 genannten Umsätze der Beschwerdeführerin für Flüssigkeitscontainer und Transportspesen von insgesamt S 16,948.800,-- Deckung fänden. Auch die Behauptung, die TuT hätte im Jahr 1995 keine Geschäftstätigkeit entfaltet und läge daher die Unmöglichkeit von Warenverkäufen an die Beschwerdeführerin vor, sei sohin nachweislich unrichtig und von der Abgabenbehörde wider besseren Wissens zum Schaden der Beschwerdeführerin und ihres Geschäftsführers erhoben worden.

Da die angeblich fehlenden Umsätze der TuT als wesentliches Argument für die Annahme der Nichtexistenz der Waren herangezogen worden seien und die Unrichtigkeit dieses Argumentes nunmehr durch die Buchungsmitteilung klar gestellt worden sei, lägen neu hervorgekommene Beweise für die Unhaltbarkeit der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vorwürfe vor. Richtigerweise wäre davon auszugehen gewesen, dass die Waren sehr wohl existierten und von der Beschwerdeführerin an die von ihr genannten Abnehmer auch tatsächlich verkauft worden seien. Es lägen daher Gründe für die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens vor. Es werde daher der Antrag gestellt, das Verfahren antragsgemäß wiederaufzunehmen bzw. eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen.

Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte das Finanzamt die korrespondierenden Umsätze der TuT zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen. Das Ermittlungsverfahren sei aus Verschulden der Behörde grob mangelhaft geblieben. Es sei davon auszugehen, dass der ursprünglichen Annahme von unrichtigen Umsätzen Urkunden zu Grunde gelegt worden seien, die sich nunmehr als verfälscht herausstellten.

3.2. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 wies das Finanzamt das Ansuchen ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des § 303 Abs. 1 lit. a BAO dazu ausgeführt, die Buchungsmitteilung des Finanzamtes vom 5. April 2002 stehe nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999. Es sei völlig unrichtig, von den gelöschten Beträgen auf die Höhe der tatsächlich erzielten Erlöse zu schließen. Bei den in der Buchungsmitteilung angeführten Beträgen handle es sich um das umsatzsteuerliche Mehrergebnis, das anlässlich der Betriebsprüfung bei der TuT festgestellt worden sei und sich aus zahlreichen Prüfungsfeststellungen zusammensetze. Die erzielten Erlöse im Jahr 1994 hätten lediglich S 133.474,28 betragen. Im Jahr 1995 seien tatsächlich keine Erlöse festgestellt worden.

3.3. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Buchungen des Finanzamtes richtig seien und die Vorschreibung von Umsatzsteuer umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäfte voraussetze. Im wiederaufzunehmenden Verfahren (Seite 204 der Berufungsentscheidung) sei die Existenz der Lkws wie auch deren Wertsteigerungen ausdrücklich anerkannt worden. Wenn die Existenz und die Wertsteigerungen der Lkws anerkannt werden, müssten die damit verbundenen Umsätze der TuT auch zugerechnet werden. In der Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 1999 (Seiten 9 ff unter Punkt 1.3.) sei die Lieferung der Lkws dargestellt worden. Der sich insgesamt errechnete Einkaufspreis inklusive Umsatzsteuer in Höhe von S 4,182.000,-- sei von der Beschwerdeführerin tatsächlich an die TuT bezahlt worden. Diese Umsätze hätten auch der TuT zugeschrieben werden müssen. Die Feststellung, wonach bei der TuT im Jahr 1994 die erzielten Erlöse lediglich S 133.474,28 betragen hätten, seien nicht nur aus dem Zusammenhang der Zitierung in der Berufungsentscheidung genommen und damit fälschlich, sondern auch im Hinblick auf die obige Darstellung absolut unrichtig.

Wenn das Finanzamt im bekämpften Bescheid davon ausgehe, dass im Jahr 1995 tatsächlich keine Erlöse festgestellt worden seien, so sei das nicht nur inhaltlich falsch, sondern auch unrichtig zitiert. In der Berufungsentscheidung heiße es nämlich, in den Büchern der TuT seien überhaupt keine Erlöse ausgewiesen. Die Annahme im Berufungsbescheid vom 23. Dezember 1999, es handle sich um Scheingeschäfte, weil die von der Beschwerdeführerin getätigten Rechtsgeschäfte keinen Niederschlag in den Büchern der TuT für die Jahre 1994 und 1995 gefunden hätten, sei absolut unrichtig und widerspreche den Erhebungsergebnissen. Die nunmehr vorgelegte Buchungsmitteilung stelle den Beweis dafür dar, dass der Berufungsentscheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sei. Eine andere plausible Erklärung liege nicht vor. Zumindest sei der Bescheid aber ohne jeden Zweifel "sonstwie" erschlichen worden.

3.4.1. Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 5. November 2003 aus, dass der Beschwerdeführerin die Behebung des der "Berufung" anhaftenden Mangels innerhalb von vier Wochen aufgetragen werde; bei Versäumung dieser Frist gelte die "Berufung" als zurückgenommen. Die "Berufung" weise folgenden Mangel auf: "Es fehlt gemäß § 303a Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1 BAO), auf die der Antrag gestützt wird".

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, im Wiederaufnahmeantrag vom 17. Mai 2002 führe die Beschwerdeführerin zu den Wiederaufnahmegründen unter Punkt 7. aus:

"-

Das Ermittlungsverfahren sei aus Verschulden der Behörde mangelhaft gewesen.

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Da davon auszugehen ist, dass der ursprünglichen Annahme der unrichtigen Umsätze Urkunden zugrunde lagen, sind diese Urkunden aufgrund der nunmehrigen Beweise als verfälscht bzw. Urkunden zu erkennen. Die Umsatzsteuerbescheide ... 1994 und 1995 sind daher unter anderem durch Verwendung von verfälschten bzw. gefälschten Urkunden zu Stande gekommen. (Zitat)"

Diesem Vorbringen sei einerseits entgegenzuhalten, dass die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens keinen Wiederaufnahmegrund darstelle. Andererseits sei auf Grund der Ausdrucksweise der zitierte Satz über die Urkundenfälschung schwer verständlich. Fest stehe jedenfalls, dass dem Antrag nicht zu entnehmen sei, welche Urkunden als verfälscht anzusehen seien und wer diese verfälscht habe. Die wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ließen daher keine ordnungsgemäße konkrete Bezeichnung von Umständen erkennen, auf die der Wiederaufnahmeantrag gestützt werde.

Im Schriftsatz vom 25. November 2003 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bereits im Wiederaufnahmeantrag vom 17. Mai 2002, mit entsprechendem Beweisanbot untermauert, vorgebracht, dass die Behauptung der damaligen Berufungsbehörde, sie hätte nicht existente Waren an das außergemeinschaftliche Ausland verkauft und würden diese Waren deshalb nicht existieren, weil ihre Lieferantin, die TuT, den Einkauf nicht offen gelegt und nicht deklariert habe, unrichtig sei. Durch die Vorlage der Buchungsmitteilung vom 5. April 2002 sei nachgewiesen, dass dieser Vorwurf absolut unrichtig sei. Eine Einsichtnahme in diese Buchungsmitteilung zeige, dass der Vorwurf, die TuT habe im Jahre 1994 lediglich Erlöse im Umfang von S 133.474,28 erzielt, absolut unrichtig sei und die Unrichtigkeit hätte auffallen müssen. Der vorgelegten Buchungsmitteilung sei zu entnehmen, dass mit Buchungstag 5. April 2002 der TuT für das Jahr 1994 EUR 175.790,21 und für das Jahr 1995 EUR 984.509,49 "zugeschrieben" worden seien. Gehe man da

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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