TE OGH 1993/9/14 5Ob72/93

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ernst M*****, vertreten durch Dr.Günter Schnitzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin "K*****" Gemeinnützige *****Wohnbaugenossenschaft *****, registrierte Genossenschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen § 17 Abs 2 Z 2 WEG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 5.Mai 1993, GZ 3 R 135/93-20, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan vom 5.Feber 1993, GZ Msch 9/92-14, abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ernst M*****, vertreten durch Dr.Günter Schnitzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin "K*****" Gemeinnützige *****Wohnbaugenossenschaft *****, registrierte Genossenschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 5.Mai 1993, GZ 3 R 135/93-20, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan vom 5.Feber 1993, GZ Msch 9/92-14, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Ersuchen zurückgestellt, den Sachbeschluß des Rekursgerichtes vom 5.Mai 1993 (ON 20 dA), den Revisionsrekurs der Antragsgegenerin (ON 21 dA) und diesen Beschluß durch Hausanschlag iS des § 26 Abs 2 Z 6 WEG den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft mit der Belehrung zuzustellen,Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Ersuchen zurückgestellt, den Sachbeschluß des Rekursgerichtes vom 5.Mai 1993 (ON 20 dA), den Revisionsrekurs der Antragsgegenerin (ON 21 dA) und diesen Beschluß durch Hausanschlag iS des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, WEG den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft mit der Belehrung zuzustellen,

1) daß sie die Entscheidung der zweiten Instanz anfechten oder dem Rechtsmittelbegehren der Antragsgegnerin in einer Revisionsrekursbeantwortung entgegentreten können, und

2) daß mit der Unterlassung der Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses die den Vorinstanzen unterlaufene Verletzung des rechtlichen Gehörs der weiteren Mit- und Wohnungseigentümer nicht mehr zu beachten wäre.

Nach Ablauf der Fristen des § 26 Abs 2 Einleitungssatz WEG, § 37 Abs 3 Z 18 iVm Z 17 lit b) und d) MRG sind die Akten wieder vorzulegen.Nach Ablauf der Fristen des Paragraph 26, Absatz 2, Einleitungssatz WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, in Verbindung mit Ziffer 17, Litera b,) und d) MRG sind die Akten wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist zu 1272/10.000 Anteilen Miteigentümer der von der Antragsgegnerin verwalteten Liegenschaft EZ ***** KG *****, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 6 verbunden ist.

Mit Antrag vom 30.März 1992 begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, "die finanzielle Vorausschau nach § 17/2/2 WEG mit entsprechenden Angaben über die sonstigen voraussehbaren Aufwendungen" im Haus ***** aufzulegen bzw an dem dafür bestimmten Aushangbrett anzuschlagen. Die Antragsgegnerin habe es auch für 1992 unterlassen, per Ende 1991 die gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Vorausschau in diesem Haus aufzulegen. Sie gebe lediglich die von ihr berechneten, individuellen Vorauszahlungen bekannt, allenfalls noch den geschätzten Gesamtbetrag des Gelderfordernisses für das Kalenderjahr. Hinsichtlich der Investitionen lasse sie nur die sachlichen Erfordernisse anschlagen, nicht aber deren Kosten. Investitionen für 1992 seien laut Aushang nicht geplant. Es gehe somit für 1992 um die Auferlegung bzw Aushängung der Finanzvorschau überhaupt und des näheren um "alle sonstigen finanziellen Aufwendungen und Belastungen", die voraussehbar seien, die die Antragsgegnerin den Wohnungseigentümern aber vorenthalte. Praktisch der ganze Bereich der Enwicklung der Normalaufwendungen und Belastungen, wie etwa für Stiegenhausreinigung (Betreuungsentgelt) und Heizanlagenüberprüfung, die für 1991 ein "reichliches Defizit provoziert" hätten, sei überhaupt nicht berührt worden. Die wohnungsindividuellen Monatsvorschreibungen, die alljährlich zum Jahresende für das Folgejahr übersendet würden, könnten das Fehlende schon deshalb nicht ersetzen, weil die beabsichtigten Mehrausgaben nicht in die Vorschreibungen eingerechnet seien, vielmehr erst im nachhinein mit der Endabrechnung bekanntgegeben würden. Die Antragsgegnerin habe ohnehin in Klagenfurt eine Übersicht über die finanziellen Erfordernisse des jeweils nächsten Jahres, erwarte aber, daß die Wohnungseigentümer dort Einsicht nehmen. Die Antragsgegnerin sei somit nicht bereit, dem Gesetz Rechnung zu tragen. Mangels Vorausschau werde auch die Beurteilung der Endabrechnung erschwert.Mit Antrag vom 30.März 1992 begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, "die finanzielle Vorausschau nach Paragraph 17 /, 2 /, 2, WEG mit entsprechenden Angaben über die sonstigen voraussehbaren Aufwendungen" im Haus ***** aufzulegen bzw an dem dafür bestimmten Aushangbrett anzuschlagen. Die Antragsgegnerin habe es auch für 1992 unterlassen, per Ende 1991 die gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Vorausschau in diesem Haus aufzulegen. Sie gebe lediglich die von ihr berechneten, individuellen Vorauszahlungen bekannt, allenfalls noch den geschätzten Gesamtbetrag des Gelderfordernisses für das Kalenderjahr. Hinsichtlich der Investitionen lasse sie nur die sachlichen Erfordernisse anschlagen, nicht aber deren Kosten. Investitionen für 1992 seien laut Aushang nicht geplant. Es gehe somit für 1992 um die Auferlegung bzw Aushängung der Finanzvorschau überhaupt und des näheren um "alle sonstigen finanziellen Aufwendungen und Belastungen", die voraussehbar seien, die die Antragsgegnerin den Wohnungseigentümern aber vorenthalte. Praktisch der ganze Bereich der Enwicklung der Normalaufwendungen und Belastungen, wie etwa für Stiegenhausreinigung (Betreuungsentgelt) und Heizanlagenüberprüfung, die für 1991 ein "reichliches Defizit provoziert" hätten, sei überhaupt nicht berührt worden. Die wohnungsindividuellen Monatsvorschreibungen, die alljährlich zum Jahresende für das Folgejahr übersendet würden, könnten das Fehlende schon deshalb nicht ersetzen, weil die beabsichtigten Mehrausgaben nicht in die Vorschreibungen eingerechnet seien, vielmehr erst im nachhinein mit der Endabrechnung bekanntgegeben würden. Die Antragsgegnerin habe ohnehin in Klagenfurt eine Übersicht über die finanziellen Erfordernisse des jeweils nächsten Jahres, erwarte aber, daß die Wohnungseigentümer dort Einsicht nehmen. Die Antragsgegnerin sei somit nicht bereit, dem Gesetz Rechnung zu tragen. Mangels Vorausschau werde auch die Beurteilung der Endabrechnung erschwert.

Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages, weil sie ihre Verpflichtung zur jährlichen Vorausschau erfüllt habe. Aus den vorgelegten Urkunden (Beil./A bis ./D) gehe deutlich hervor, mit welchen finanziellen Aufwendungen die Mit- und Wohnungseigentümer im Folgejahr zu rechnen hätten. Die Antragsgegnerin habe dies immer in dieser Form ohne Kritik anderer Wohnungseigentümer gehandhabt. Aus den jährlich zeitgerecht ausgehängten Unterlagen gehe, insbesondere im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung des Vorjahres, die bis längstens 30.6. zu erstellen sei, genau hervor, mit welchen voraussehbaren Aufwendungen zu rechnen sei. Durch Beilage ./A sei im Dezember 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Wohnungseigentümer für das Folgejahr nicht mit Erhaltungsarbeiten zu rechnen hätten. inwieweit Instandhaltungsarbeiten anfielen, sei nicht vorhersehbar. Die Bekanntgabe der laufenden Betriebskosten sehe § 17 Abs 2 Z 2 WEG nicht vor; das Gesetz spreche ausdrücklich nur von in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Die erwähnte Bestimmung sei im Zusammenhang mit § 17 Abs 2 Z 1 WEG zu sehen, der die Rechnungslegung bis zum 30.6. über das vorangegangene Kalenderjahr vorsehe. Die Betriebskosten würden laut Beilage ./A voraussichtlich jenen Betrag ausmachen, wie er sich aus der Rechnungslegung für das Vorjahr ergebe, wobei allerdings die Inflationsrate - worauf die Wohnungseigentümer ausdrücklich hingewiesen würden - nicht enthalten sei. Weil alle vorhersehbaren Ausgaben aus der Vorausschau (Beil./A) im Zusammenhang mit der Kostenrechnung des Vorjahres (Beil./C) detailliert hervorgingen, sei die Antragsgegnerin ihrer gesetzlichen Informationspflicht vollständig nachgekommen.Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages, weil sie ihre Verpflichtung zur jährlichen Vorausschau erfüllt habe. Aus den vorgelegten Urkunden (Beil./A bis ./D) gehe deutlich hervor, mit welchen finanziellen Aufwendungen die Mit- und Wohnungseigentümer im Folgejahr zu rechnen hätten. Die Antragsgegnerin habe dies immer in dieser Form ohne Kritik anderer Wohnungseigentümer gehandhabt. Aus den jährlich zeitgerecht ausgehängten Unterlagen gehe, insbesondere im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung des Vorjahres, die bis längstens 30.6. zu erstellen sei, genau hervor, mit welchen voraussehbaren Aufwendungen zu rechnen sei. Durch Beilage ./A sei im Dezember 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Wohnungseigentümer für das Folgejahr nicht mit Erhaltungsarbeiten zu rechnen hätten. inwieweit Instandhaltungsarbeiten anfielen, sei nicht vorhersehbar. Die Bekanntgabe der laufenden Betriebskosten sehe Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG nicht vor; das Gesetz spreche ausdrücklich nur von in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Die erwähnte Bestimmung sei im Zusammenhang mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG zu sehen, der die Rechnungslegung bis zum 30.6. über das vorangegangene Kalenderjahr vorsehe. Die Betriebskosten würden laut Beilage ./A voraussichtlich jenen Betrag ausmachen, wie er sich aus der Rechnungslegung für das Vorjahr ergebe, wobei allerdings die Inflationsrate - worauf die Wohnungseigentümer ausdrücklich hingewiesen würden - nicht enthalten sei. Weil alle vorhersehbaren Ausgaben aus der Vorausschau (Beil./A) im Zusammenhang mit der Kostenrechnung des Vorjahres (Beil./C) detailliert hervorgingen, sei die Antragsgegnerin ihrer gesetzlichen Informationspflicht vollständig nachgekommen.

Das Erstgericht wies mit Sachbeschluß den Antrag ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Antragstellers Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß es die Antragsgegnerin verpflichtete, binnen 14 Tagen eine Vorausschau gemäß § 17 Abs 2 Z 2 WEG für das Kalenderjahr 1992 für das gegenständliche Haus in diesem Haus aufzulegen bzw an dem dafür bestimmten Aushangbrett anzuschlagen. Es sprach aus, daß die Antragsgegnerin ihre Kosten selbst zu tragen habe und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Antragstellers Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß es die Antragsgegnerin verpflichtete, binnen 14 Tagen eine Vorausschau gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG für das Kalenderjahr 1992 für das gegenständliche Haus in diesem Haus aufzulegen bzw an dem dafür bestimmten Aushangbrett anzuschlagen. Es sprach aus, daß die Antragsgegnerin ihre Kosten selbst zu tragen habe und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diesen rekursgerichtlichen Sachbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, in dem die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses beantragt wird.

Der Antragsteller beantragte in seiner Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.

Über den Revisionsrekurs kann noch nicht entschieden werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 26 Abs 2 Z 3 WEG (in der geltenden Fassung) kommt ua in Verfahren über Streitigkeiten mit dem Verwalter nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, zumal durch die Stattgebung des hier gestellten Antrages - im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorausschau iS des § 17 Abs 2 Z 2 WEG, nämlich die Wohnungseigentümer über den voraussichtlichen Ablauf der Verwaltung im Folgejahr zu informieren, ihnen aufzuzeigen, mit welchen Aufwendungen (und Erträgnissen) sie aller Voraussicht nach zu rechnen haben, und ihnen damit eine Entscheidungshilfe bei der Beschlußfassung und ihren finanziellen Dispositionen zu bieten (vgl Meinhart, WEG 166; Faistenberger-Barta-Call, WEG Rz 75 zu § 17; SZ 60/126 = MietSlg 39/30 = WoBl 1988, 93), sowie durch die Vorausschau mangels gegenteiliger Weisung eine Bindung des Verwalters für die weitere Geschäftsbesorgung zu schaffen (Meinhart, aaO, Faistenberger-Barta-Call, aaO) - nicht nur die Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin unmittelbar berührt werden. Die Vorinstanzen hätten daher sämtlichen Miteigentümern der Liegenschaft Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme geben müsse. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO herstellen; dieser könnte allerdings dadurch geheilt werden, daß der bisher nicht beigezogenen Partei der Sachbeschluß zugestellt wird und ihr gegenüber - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwächst (vgl WoBl 1990, 165/84; 5 Ob 51/91; 5 Ob 1086/92 ua). Aus Gründen der Verfahrensökonomie waren daher die Akten dem Erstgericht spruchgemäß zurückzustellen.Nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, WEG (in der geltenden Fassung) kommt ua in Verfahren über Streitigkeiten mit dem Verwalter nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, zumal durch die Stattgebung des hier gestellten Antrages - im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorausschau iS des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, nämlich die Wohnungseigentümer über den voraussichtlichen Ablauf der Verwaltung im Folgejahr zu informieren, ihnen aufzuzeigen, mit welchen Aufwendungen (und Erträgnissen) sie aller Voraussicht nach zu rechnen haben, und ihnen damit eine Entscheidungshilfe bei der Beschlußfassung und ihren finanziellen Dispositionen zu bieten vergleiche Meinhart, WEG 166; Faistenberger-Barta-Call, WEG Rz 75 zu Paragraph 17,; SZ 60/126 = MietSlg 39/30 = WoBl 1988, 93), sowie durch die Vorausschau mangels gegenteiliger Weisung eine Bindung des Verwalters für die weitere Geschäftsbesorgung zu schaffen (Meinhart, aaO, Faistenberger-Barta-Call, aaO) - nicht nur die Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin unmittelbar berührt werden. Die Vorinstanzen hätten daher sämtlichen Miteigentümern der Liegenschaft Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme geben müsse. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO herstellen; dieser könnte allerdings dadurch geheilt werden, daß der bisher nicht beigezogenen Partei der Sachbeschluß zugestellt wird und ihr gegenüber - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwächst vergleiche WoBl 1990, 165/84; 5 Ob 51/91; 5 Ob 1086/92 ua). Aus Gründen der Verfahrensökonomie waren daher die Akten dem Erstgericht spruchgemäß zurückzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB00072.93.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19930914_OGH0002_0050OB00072_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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