TE OGH 1993/9/30 8Ob609/93

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Niederreiter, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich B*****, vertreten durch Dr.Anton Waltl und Dr.Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See gegen die Beklagten 1.) Ing.Alfred B*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2.) Eva V*****, vertreten durch Dr.Gernot Schreckeneder und Dr.Georg Pitter, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen S 159.209,- sA und Feststellung infolge Rekurses der Zweitbeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15.Juli 1993, GZ 1 R 127/93-88 , womit der Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5.März 1993, GZ 1 Cg 75/89-84, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht der vom Kläger gegen das erstgerichtliche Urteil vom 5.3.1993, ON 84, gerichteten Berufung Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Einen Ausspruch gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, daß gegen den Aufhebungsbeschluß Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, nahm das Berufungsgericht nicht auf, und begründete dies in den Entscheidungsgründen damit, daß die hiefür in Abs 2 leg cit geforderten Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen, weil zur entscheidungswesentlichen Frage der Warnpflicht bereits die zu 8 Ob 579/90 ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ON 64 vorliege.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht der vom Kläger gegen das erstgerichtliche Urteil vom 5.3.1993, ON 84, gerichteten Berufung Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Einen Ausspruch gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, daß gegen den Aufhebungsbeschluß Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, nahm das Berufungsgericht nicht auf, und begründete dies in den Entscheidungsgründen damit, daß die hiefür in Absatz 2, leg cit geforderten Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorlägen, weil zur entscheidungswesentlichen Frage der Warnpflicht bereits die zu 8 Ob 579/90 ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ON 64 vorliege.

Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der auf die Bestimmung des § 502 Abs 1 ZPO gestützte Rekurs der zweitbeklagten Partei mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der auf die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gestützte Rekurs der zweitbeklagten Partei mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig und daher zurückzuweisen:

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Sinne dieser Gesetzesstelle ergangenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies im Aufhebungsbeschluß ausgesprochen hat, weil es die Voraussetzungen des § 519 Abs 2 ZPO für gegeben erachtete.Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist der Rekurs gegen einen im Sinne dieser Gesetzesstelle ergangenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies im Aufhebungsbeschluß ausgesprochen hat, weil es die Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO für gegeben erachtete.

Im vorliegenden Falle unterließ das Berufungsgericht einen derartigen Ausspruch mangels Vorliegens der geforderten Voraussetzungen. Demgemäß ist aber sein Aufhebungsbeschluß unanfechtbar und daher auch ein außerordentlicher Rekurs dagegen ausgeschlossen (7 Ob 519/93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00609.93.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19930930_OGH0002_0080OB00609_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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