TE Vwgh Beschluss 2006/3/15 2002/18/0149

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Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des E, (geboren 1977), vertreten durch Dr. Gerlinde Rachbauer, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Burggraben 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. Jänner 2002, Zl. St 94/01, betreffend Wiederaufnahme iA Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 25. August 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 sowie den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 99/18/0370, als unbegründet abgewiesen.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2002 gab diese dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Aufenthaltsverbotsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG keine Folge.

3. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 10. Juni 2002, B 136/02). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

5. Nach Mitteilung des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2005 sowie der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. November 2005 hat diese Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 18. November 2005 das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, das dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag zu Grunde liegt, gemäß § 44 FrG aufgehoben.

6. Der Beschwerdeführer hat auf Aufforderung mitgeteilt, dass er gegen eine Beschlussfassung iSd § 33 VwGG keinen Einwand erhebt.

7. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen.

Dieses, der Wiederaufnahme ganz allgemein zugrundeliegende Ziel kann im Beschwerdefall nicht (mehr) erreicht werden, wurde doch (wie schon erwähnt) das Aufenthaltsverbot durch den angesprochenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis aufgehoben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 1998, Zl. 95/18/1111).

Vor diesem Hintergrund kann nunmehr die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über die vorliegende Beschwerde nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. nochmals den zitierten hg. Beschluss).

8. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 15. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002180149.X00

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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