TE OGH 1993/10/5 14Os151/93

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Veröffentlicht am 05.10.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Silvano V***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2, erster Fall, und Abs. 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16.Juli 1993, GZ 34 b Vr 1056/93-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Silvano V***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2,, erster Fall, und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16.Juli 1993, GZ 34 b römisch fünf r 1056/93-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Urteilsverkündung am 16.Juli 1993 (Freitag) hat sich der Angeklagte Bedenkzeit vorbehalten (S 158). Die hierauf am 20.Juli 1993 (Dienstag) vom Verteidiger beim Erstgericht "persönlich überreichte" Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 20) sowie die vom Angeklagten an diesem Tag der Leitung des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Linz übergebene Berufungsanmeldung (ON 21) erfolgten erst nach Ablauf der gemäß §§ 284 Abs. 1, 294 Abs. 1 StPO maßgeblichen Frist von drei Tagen. Um rechtzeitig zu sein, hätte der die Rechtsmittelanmeldung enthaltende Schriftsatz spätestens am 19.Juli 1993 (Montag) - die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 StPO liegen nicht vor - unmittelbar bei Gericht überreicht oder an diesem Tag der Post (bzw. vom Angeklagten der Gefangenenhausleitung) übergeben werden müssen. Demzufolge ist auf die (nach Zustellung einer Urteilsausfertigung erfolgte) Rechtsmittelausführung (ON 25) nicht mehr einzugehen.Nach der Urteilsverkündung am 16.Juli 1993 (Freitag) hat sich der Angeklagte Bedenkzeit vorbehalten (S 158). Die hierauf am 20.Juli 1993 (Dienstag) vom Verteidiger beim Erstgericht "persönlich überreichte" Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 20) sowie die vom Angeklagten an diesem Tag der Leitung des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Linz übergebene Berufungsanmeldung (ON 21) erfolgten erst nach Ablauf der gemäß Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO maßgeblichen Frist von drei Tagen. Um rechtzeitig zu sein, hätte der die Rechtsmittelanmeldung enthaltende Schriftsatz spätestens am 19.Juli 1993 (Montag) - die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, StPO liegen nicht vor - unmittelbar bei Gericht überreicht oder an diesem Tag der Post (bzw. vom Angeklagten der Gefangenenhausleitung) übergeben werden müssen. Demzufolge ist auf die (nach Zustellung einer Urteilsausfertigung erfolgte) Rechtsmittelausführung (ON 25) nicht mehr einzugehen.

Beide Rechtsmittel waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2; 296 Abs. 2, 294 Abs. 4 StPO).Beide Rechtsmittel waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2,; 296 Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00151.9306.1005.0

Dokumentnummer

JJT_19931005_OGH0002_0140OS00151_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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