TE OGH 1993/10/6 7Ob601/93

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel, Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Oskar (Oscar) R***** infolge des von Dkfm Dr.Heinrich Jandl, Rechtsanwalt in Wien, im Namen der verstorbenen A***** und P***** R*****, und allenfalls A***** R*****, erhobenen Rekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 9.Juni 1993, GZ 47 R 246/93-44, womit der Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 21.Jänner 1993, GZ 7 A 186/89-40, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Auf die Wiedergabe des Sachverhaltes in der Vorentscheidung 7 Ob 603/92 darf, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Dort wurde der von den bereits verstorbenen A***** und P***** R***** und "allenfalls auch von A***** R*****" erhobene außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen, weil dem Rechtsmittelverfasser nach den Rechtsmittelausführungen kein Mandat der beiden Verstorbenen mehr zustand und ihm von A***** R***** ein solches nie erteilt worden ist. Ein vom vollmachtslosen Vertreter erhobenes Rechtsmittel sei zurückzuweisen.

Gleichzeitig mit diesem außerordentlichen Revisionsrekurs gab der Rechtsmittelverfasser "sofern nach den Rechtsmittelausführungen ein Mandat Dris.Jandl bestünde" (also durch den Obersten Gerichtshof angenommen werde) eine unbedingte Erbserklärung zum Nachlaß des O***** R***** für das inländische Vermögen ohne Angabe, für wen, aber offensichtlich für die im Rubrum angeführte A***** und P***** R***** sowie "allenfalls" für A***** R***** ab. Das Erstgericht wies diese unbedingte Erbserklärung mit der Begründung zurück, daß Erklärungen eines vollmachtslosen Vertreters rechtlich bedeutungslos seien.

Das Rekursgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung den Rekurs des Einschreiters gegen diesen Beschluß zurück. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000 übersteigend und erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Eine Aufforderung zur Verbesserung eines inhaltlichen Mangels, für wen die Erbserklärung abgegeben werde, sei entbehrlich gewesen, weil zweifelsfrei kein Mandat der im Rubrum angeführten Erben an den Rechtsmittelverfasser vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Dkfm Dr.Heinrich Jandl ist nicht berechtigt.

Ein vom vollmachtslosen Vertreter erhobenes Rechtsmittel ist unwirksam und daher zurückzuweisen (vgl SZ 45/76; RZ 1981/46, 7 Ob 694/85 sowie 7 Ob 602/92; vgl auch Fasching LB2 Rz 435). Der Vorwurf, daß Dr.Jandl zu keiner Verbesserung aufgefordert worden sei, ist aktenwidrig, weil er längere Zeit hindurch zu einem Nachweis seines Bevollmächtigungsverhältnisses aufgefordert worden ist (vgl ON 31 in 7 A 186/88 des Erstgerichtes). Er kann daher nicht die erst im Rechtsmittel beantragte Zulassung eines vollmachtslosen Vertreters nach õ 38 ZPO zur Vornahme einer dringlichen Prozeßhandlung für eine Partei, die den vollmachtslosen Vertreter tatsächlich bevollmächtigen will, für sich in Anspruch nehmen.Ein vom vollmachtslosen Vertreter erhobenes Rechtsmittel ist unwirksam und daher zurückzuweisen vergleiche SZ 45/76; RZ 1981/46, 7 Ob 694/85 sowie 7 Ob 602/92; vergleiche auch Fasching LB2 Rz 435). Der Vorwurf, daß Dr.Jandl zu keiner Verbesserung aufgefordert worden sei, ist aktenwidrig, weil er längere Zeit hindurch zu einem Nachweis seines Bevollmächtigungsverhältnisses aufgefordert worden ist vergleiche ON 31 in 7 A 186/88 des Erstgerichtes). Er kann daher nicht die erst im Rechtsmittel beantragte Zulassung eines vollmachtslosen Vertreters nach õ 38 ZPO zur Vornahme einer dringlichen Prozeßhandlung für eine Partei, die den vollmachtslosen Vertreter tatsächlich bevollmächtigen will, für sich in Anspruch nehmen.

Textnummer

E31799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00601.930.1006.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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