TE OGH 1993/10/12 4Ob119/93

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Haslinger/Nagele und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000) infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26.Juli 1993, GZ 4 R 137/93-7, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Linz vom 3.Mai 1993, GZ 8 Cg 109/93h-3, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Redchtsprechung verstößt eine Ankündigung schon dann gegen § 2 UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1979, 94; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1984, 70 uva); bei Mehrdeutigkeit eines Ausdrucks oder einer Darstellung muß der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1989, 42; ÖBl 1991, 157 uva). Bei der sogenannten Blickfangwerbung darf der blickfangartig herausgestellte Teil, für sich allein genommen, nicht irreführend sein (ÖBl 1983, 43 uva). Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang. Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Ankündigung der Beklagten - Reichweitenvergleich in Form von Reichweitebalken - eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Reichweite der Oberösterreichischen Nachrichten entnommen werden kann, hängt so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Lösung ähnlicher Fälle erwarten läßt. Sie ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (s. JBl 1986, 162; 4 Ob 1013/91; 4 Ob 78, 79/91 ua).Nach ständiger Redchtsprechung verstößt eine Ankündigung schon dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1979, 94; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1984, 70 uva); bei Mehrdeutigkeit eines Ausdrucks oder einer Darstellung muß der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1989, 42; ÖBl 1991, 157 uva). Bei der sogenannten Blickfangwerbung darf der blickfangartig herausgestellte Teil, für sich allein genommen, nicht irreführend sein (ÖBl 1983, 43 uva). Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang. Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Ankündigung der Beklagten - Reichweitenvergleich in Form von Reichweitebalken - eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Reichweite der Oberösterreichischen Nachrichten entnommen werden kann, hängt so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Lösung ähnlicher Fälle erwarten läßt. Sie ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (s. JBl 1986, 162; 4 Ob 1013/91; 4 Ob 78, 79/91 ua).

Der Revisionsrekurs der Beklagten war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00119.93.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19931012_OGH0002_0040OB00119_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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