TE OGH 1993/10/14 8Ob1653/93

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** W*****, vertreten durch Dr.Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** W*****, vertreten durch Czerwenka & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 39.941,65 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 5.Mai 1993, GZ 47 R 2033/93-16, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 513 ZPO iVm § 471 Z 2 und § 474 Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt; in einem solchen Fall ist die Revision jedenfalls - unabhängig von einem unrichtig erfolgten Ausspruch nach § 500 ZPO und dem Vorliegen der im § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen Voraussetzungen (5 Ob 510/91 ua) - unzulässig.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 513, ZPO in Verbindung mit Paragraph 471, Ziffer 2 und Paragraph 474, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt; in einem solchen Fall ist die Revision jedenfalls - unabhängig von einem unrichtig erfolgten Ausspruch nach Paragraph 500, ZPO und dem Vorliegen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO näher umschriebenen Voraussetzungen (5 Ob 510/91 ua) - unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01653.93.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19931014_OGH0002_0080OB01653_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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