Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ottilie O***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 6. November 1991, GZ 19 U 110/91-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten Ottilie O***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ottilie O***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 6. November 1991, GZ 19 U 110/91-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten Ottilie O***** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 6.November 1991, GZ 19 U 110/91-5, mit der Ottilie O***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 460 StPO. Diese Strafverfügung sowie alle darauf beruhenden Verfügungen werden aufgehoben, und es wird dem Bezirksgericht Linz die gesetzmäßige Erneuerung des Ottilie O***** betreffenden Strafverfahrens aufgetragen.Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 6.November 1991, GZ 19 U 110/91-5, mit der Ottilie O***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 460, StPO. Diese Strafverfügung sowie alle darauf beruhenden Verfügungen werden aufgehoben, und es wird dem Bezirksgericht Linz die gesetzmäßige Erneuerung des Ottilie O***** betreffenden Strafverfahrens aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit (in Rechtskraft erwachsener) Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 6.November 1991, GZ 19 U 110/91-5, wurde die am 23.November 1942 geborene Ottilie O***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, die allerdings von ihr bisher nicht bezahlt wurde und auch gerichtlich noch nicht eingetrieben werden konnte.Mit (in Rechtskraft erwachsener) Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 6.November 1991, GZ 19 U 110/91-5, wurde die am 23.November 1942 geborene Ottilie O***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, die allerdings von ihr bisher nicht bezahlt wurde und auch gerichtlich noch nicht eingetrieben werden konnte.
Nach dem Inhalt der Strafverfügung hat Ottilie O***** am 24.April 1991 in Linz fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Lebensmittel und Haushaltswaren im Gesamtwert von 153,26 S, Verfügungsberechtigten der Firma B***** GesmbH in Linz mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es beim Versuch geblieben ist.
Die Bundespolizeidirektion Linz hatte allerdings nicht Ottilie O*****, sondern mit Anzeige vom 29.April 1991 Erich H***** und Marianne G***** als gemeinsam handelnde Täter zur Anzeige gebracht. Im Rahmen des gegen die beiden Letztgenannten auf Grund eines Bestrafungsantrages des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Linz unter AZ 17 U 213/91 geführten Strafverfahrens verantworteten sich beide Beschuldigte in der Hauptverhandlung vom 1.August 1991 leugnend. Aus ihrer Verantwortung geht (zusammengefaßt wiedergegeben) hervor, daß nicht Marianne G*****, sondern Ottilie S*****, verehelichte O*****, sich am 24.April 1991 in Begleitung Erich H*****s befunden habe und von diesem unbemerkt sowohl im Kaufhaus den Diebstahl versucht als auch bei den nach ihrer Anhaltung durchgeführten Erhebungen sich fälschlich als Marianne G***** ausgegeben habe. Das Bezirksgericht Linz erkannte daraufhin mit Urteil vom 1.August 1991 nur Erich H***** der ihm angelasteten Straftat schuldig und sprach Marianne G***** gemäß § 259 Z 3 StPO frei (AS 35 und telephonische Erhebung zu AZ 17 U 213/91 des Bezirksgerichtes Linz).Die Bundespolizeidirektion Linz hatte allerdings nicht Ottilie O*****, sondern mit Anzeige vom 29.April 1991 Erich H***** und Marianne G***** als gemeinsam handelnde Täter zur Anzeige gebracht. Im Rahmen des gegen die beiden Letztgenannten auf Grund eines Bestrafungsantrages des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Linz unter AZ 17 U 213/91 geführten Strafverfahrens verantworteten sich beide Beschuldigte in der Hauptverhandlung vom 1.August 1991 leugnend. Aus ihrer Verantwortung geht (zusammengefaßt wiedergegeben) hervor, daß nicht Marianne G*****, sondern Ottilie S*****, verehelichte O*****, sich am 24.April 1991 in Begleitung Erich H*****s befunden habe und von diesem unbemerkt sowohl im Kaufhaus den Diebstahl versucht als auch bei den nach ihrer Anhaltung durchgeführten Erhebungen sich fälschlich als Marianne G***** ausgegeben habe. Das Bezirksgericht Linz erkannte daraufhin mit Urteil vom 1.August 1991 nur Erich H***** der ihm angelasteten Straftat schuldig und sprach Marianne G***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei (AS 35 und telephonische Erhebung zu AZ 17 U 213/91 des Bezirksgerichtes Linz).
In Entsprechung eines noch in der Hauptverhandlung vom Bezirksanwalt gestellten Antrages leitete das Bezirksgericht Linz nunmehr gegen Ottilie S***** unter AZ 20 U 862/91 nach Herstellung von Ablichtungen der wesentlichen Aktenteile des Strafaktes AZ 17 U 213/91 ein Strafverfahren wegen §§ 15, 127 StGB ein, das nach Richtigstellung des Familiennamens der Tatverdächtigen (auf O*****) unter AZ 19 U 110/91 fortgesetzt wurde. Eine vom Bezirksanwalt beantragte Abhörung der Verdächtigen gemäß § 38 Abs. 3 StPO unterblieb. Die polizeilichen Erhebungen blieben (neben der Anlegung eines Personalblattes und der Beischaffung einer Strafregisterauskunft der Verdächtigen) im wesentlichen auf die Mitteilung beschränkt, daß es sich bei der von Erich H***** in der Hauptverhandlung vom 1.August 1991 als Tatverdächtige angegebenen Person um die am 23.November 1942 geborene, unbekannten Aufenthaltes befindliche, beschäftigungslose Ottilie S*****, geborene Sch*****, alias Maria G*****, wiederverehelichte O*****, handle (AS 39). Auf Grund des daraufhin vom Bezirksanwalt am 31.Oktober 1991 gegen Ottilie O***** gerichteten Bestrafungsantrages erließ das Bezirksgericht Linz nunmehr die eingangs bezeichnete Strafverfügung (AS 55), gegen die der Bezirksanwalt keinen Einspruch erhob. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der Beschuldigten wurde in weiterer Folge das Strafverfahren gegen Ottilie O***** gemäß § 452 Z 2 StPO vorläufig eingestellt und Ottilie O***** zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (S 1 verso des Antrags- und Verfügungsbogens). Auf Grund eines vom Gendarmerieposten Leonding am 26.Oktober 1992 erstatteten Berichtes, wonach die zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebene Ottilie O***** sich zur Alkoholentziehung im Wagner-Jauregg Krankenhaus in Linz befinde, wurde die Strafverfügung Ottilie O***** sodann am 9.November 1992 zu eigenen Handen zugestellt. Auch Ottilie O***** unterließ einen Einspruch gegen die Strafverfügung.In Entsprechung eines noch in der Hauptverhandlung vom Bezirksanwalt gestellten Antrages leitete das Bezirksgericht Linz nunmehr gegen Ottilie S***** unter AZ 20 U 862/91 nach Herstellung von Ablichtungen der wesentlichen Aktenteile des Strafaktes AZ 17 U 213/91 ein Strafverfahren wegen Paragraphen 15, 127, StGB ein, das nach Richtigstellung des Familiennamens der Tatverdächtigen (auf O*****) unter AZ 19 U 110/91 fortgesetzt wurde. Eine vom Bezirksanwalt beantragte Abhörung der Verdächtigen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, StPO unterblieb. Die polizeilichen Erhebungen blieben (neben der Anlegung eines Personalblattes und der Beischaffung einer Strafregisterauskunft der Verdächtigen) im wesentlichen auf die Mitteilung beschränkt, daß es sich bei der von Erich H***** in der Hauptverhandlung vom 1.August 1991 als Tatverdächtige angegebenen Person um die am 23.November 1942 geborene, unbekannten Aufenthaltes befindliche, beschäftigungslose Ottilie S*****, geborene Sch*****, alias Maria G*****, wiederverehelichte O*****, handle (AS 39). Auf Grund des daraufhin vom Bezirksanwalt am 31.Oktober 1991 gegen Ottilie O***** gerichteten Bestrafungsantrages erließ das Bezirksgericht Linz nunmehr die eingangs bezeichnete Strafverfügung (AS 55), gegen die der Bezirksanwalt keinen Einspruch erhob. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der Beschuldigten wurde in weiterer Folge das Strafverfahren gegen Ottilie O***** gemäß Paragraph 452, Ziffer 2, StPO vorläufig eingestellt und Ottilie O***** zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (S 1 verso des Antrags- und Verfügungsbogens). Auf Grund eines vom Gendarmerieposten Leonding am 26.Oktober 1992 erstatteten Berichtes, wonach die zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebene Ottilie O***** sich zur Alkoholentziehung im Wagner-Jauregg Krankenhaus in Linz befinde, wurde die Strafverfügung Ottilie O***** sodann am 9.November 1992 zu eigenen Handen zugestellt. Auch Ottilie O***** unterließ einen Einspruch gegen die Strafverfügung.
Rechtliche Beurteilung
Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Erlassung einer Strafverfügung, ohne dem (oder der) Beschuldigten vorerst Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Tatverdacht - sei es im Rahmen sicherheitsbehördlicher Vorerhebungen, sei es durch gerichtliche Vorerhebungen - zu geben, verstößt gegen die Vorschrift des § 460 Abs. 1 StPO, wonach der Richter, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen befindet, die Strafe lediglich dann ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen darf, wenn ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter von einer Behörde oder einem Sicherheitsorgan auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt wird, oder die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen.Die Erlassung einer Strafverfügung, ohne dem (oder der) Beschuldigten vorerst Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Tatverdacht - sei es im Rahmen sicherheitsbehördlicher Vorerhebungen, sei es durch gerichtliche Vorerhebungen - zu geben, verstößt gegen die Vorschrift des Paragraph 460, Absatz eins, StPO, wonach der Richter, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen befindet, die Strafe lediglich dann ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen darf, wenn ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter von einer Behörde oder einem Sicherheitsorgan auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt wird, oder die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen.
Eine (auf ein Geständnis oder eigene dienstliche Wahrnehmungen gestützte) Anzeige einer Behörde oder eines Sicherheitsorgans wurde im vorliegenden Fall gegen Ottilie O***** nie erstattet. Ob die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Ottilie O***** angelasteten Deliktes ausreichen, fällt zwar im Sinn der ständigen Rechtsprechung innerhalb eines durch die Denkgesetze und durch allgemeine Lebenserfahrung (vgl. § 281 Abs. 1 Z 5 StPO) bestimmten Rahmens in den Bereich richterlicher Beweiswürdigung, ist aber einer Anfechtung gemäß § 33 Abs. 2 StPO dann zugänglich, wenn der das ganze Strafverfahren beherrschende Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nicht in einer der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise gewahrt worden ist (sh. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 19 ff zu § 292 und die dort zitierte Judikatur). Gerade dieser Fall liegt aber hier vor, weil die Beschuldigte Ottilie O***** zu dem gegen sie (lediglich aus den Aussagen leugnender Beschuldigter abgeleiteten) Tatverdacht zu ihrem allfälligen Nachteil nicht gehört worden ist, sodaß in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu befinden war.Eine (auf ein Geständnis oder eigene dienstliche Wahrnehmungen gestützte) Anzeige einer Behörde oder eines Sicherheitsorgans wurde im vorliegenden Fall gegen Ottilie O***** nie erstattet. Ob die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Ottilie O***** angelasteten Deliktes ausreichen, fällt zwar im Sinn der ständigen Rechtsprechung innerhalb eines durch die Denkgesetze und durch allgemeine Lebenserfahrung vergleiche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) bestimmten Rahmens in den Bereich richterlicher Beweiswürdigung, ist aber einer Anfechtung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO dann zugänglich, wenn der das ganze Strafverfahren beherrschende Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nicht in einer der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise gewahrt worden ist (sh. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 19 ff zu Paragraph 292 und die dort zitierte Judikatur). Gerade dieser Fall liegt aber hier vor, weil die Beschuldigte Ottilie O***** zu dem gegen sie (lediglich aus den Aussagen leugnender Beschuldigter abgeleiteten) Tatverdacht zu ihrem allfälligen Nachteil nicht gehört worden ist, sodaß in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu befinden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00145.9306.1028.0Dokumentnummer
JJT_19931028_OGH0002_0120OS00145_9300006_000