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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Billa AG (Abteilung Mondo) in Wiener Neudorf, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 22. Juni 2005, Zl. BOB- 155 und 156/05, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid ergibt sich nachstehender unstrittiger Sachverhalt:
Der angefochtene Berufungsbescheid betraf den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 12. Jänner 2005. In jenem Bescheid wurde gemäß § 129 Abs. 10 der BauO für Wien den Eigentümern der Baulichkeit auf der dort genannten Liegenschaft der Auftrag erteilt, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides einen bestimmten Wanddurchbruch wieder zumauern zu lassen, die Abweichungen der Fassadengestaltung von der "bewilligten Baubewilligung" im Bereich der Straßenschaufläche beseitigen zu lassen, bestimmte Raumgrößen und Zugänge herstellen zu lassen, die Abänderung der Lage und Größe des Aufzugsschachtes am Triebwerkraum beseitigen zu lassen, Zugänge, Widmungen um Raumgrößen im Keller herstellen zu lassen, den Stiegenaufgang und allgemeinen Gangbereich herstellen zu lassen und die Abänderungen der Kellerlüftungen von der "bewilligten Baubewilligung" beseitigen zu lassen. Der angefochtene Berufungsbescheid betraf den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 12. Jänner 2005. In jenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der BauO für Wien den Eigentümern der Baulichkeit auf der dort genannten Liegenschaft der Auftrag erteilt, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides einen bestimmten Wanddurchbruch wieder zumauern zu lassen, die Abweichungen der Fassadengestaltung von der "bewilligten Baubewilligung" im Bereich der Straßenschaufläche beseitigen zu lassen, bestimmte Raumgrößen und Zugänge herstellen zu lassen, die Abänderung der Lage und Größe des Aufzugsschachtes am Triebwerkraum beseitigen zu lassen, Zugänge, Widmungen um Raumgrößen im Keller herstellen zu lassen, den Stiegenaufgang und allgemeinen Gangbereich herstellen zu lassen und die Abänderungen der Kellerlüftungen von der "bewilligten Baubewilligung" beseitigen zu lassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einerseits (Spruchpunkt 1.) die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Andererseits (Spruchpunkt 2.) wurde auf Grund der Berufung von drei Miteigentümern der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen.
Die Zurückweisung begründete die belangte Behörde damit, dass der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin als Bauwerberin (sie hatte eine Baubewilligung vom 21. Juli 2004 erwirkt) "quasi zur Information" zugestellt worden sei. Es sei die Beschwerdeführerin jedoch zu nichts verpflichtet worden und es komme ihr somit gemäß § 134 Abs. 7 BO Parteistellung in diesem Verfahren nicht zu. Daher sei ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Aufhebung im Spruchpunkt 2. wurde einerseits damit begründet, dass der Auftrag nicht hinreichend konkretisiert sei, und andererseits damit, dass auf Grund des vorliegenden Wohnungseigentums Aufträge gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten seien, zumal möglicherweise allgemeine Teile des Hauses nicht in allen Punkten des Auftrages betroffen seien. Die Zurückweisung begründete die belangte Behörde damit, dass der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin als Bauwerberin (sie hatte eine Baubewilligung vom 21. Juli 2004 erwirkt) "quasi zur Information" zugestellt worden sei. Es sei die Beschwerdeführerin jedoch zu nichts verpflichtet worden und es komme ihr somit gemäß Paragraph 134, Absatz 7, BO Parteistellung in diesem Verfahren nicht zu. Daher sei ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Aufhebung im Spruchpunkt 2. wurde einerseits damit begründet, dass der Auftrag nicht hinreichend konkretisiert sei, und andererseits damit, dass auf Grund des vorliegenden Wohnungseigentums Aufträge gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten seien, zumal möglicherweise allgemeine Teile des Hauses nicht in allen Punkten des Auftrages betroffen seien.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 12. Oktober 2005, B 943/05, ab. Auf Grund gesonderten Antrages trat er die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 dem Verwaltungsgerichtshof ab.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof verbesserten Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin, sie sei in ihrem Recht auf Parteistellung im Sinne des § 134 Abs. 7 BauO für Wien sowie im Sinne des § 8 AVG verletzt. Punkt 2 des angefochtenen Bescheides werde nicht bekämpft. Als Beschwerdegrund führt sie an, sie sei hinsichtlich dieser Liegenschaft Bauwerberin bei einem Bauvorhaben und sei darin verletzt, ihre Rechte in diesem Verfahren wahrnehmen zu können. Es richte sich der behördliche Auftrag an die Eigentümer der Baulichkeit, verpflichte sohin die Beschwerdeführerin zu einer Duldung, es werde in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen. Mangels Anerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben werde. In der vor dem Verwaltungsgerichtshof verbesserten Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin, sie sei in ihrem Recht auf Parteistellung im Sinne des Paragraph 134, Absatz 7, BauO für Wien sowie im Sinne des Paragraph 8, AVG verletzt. Punkt 2 des angefochtenen Bescheides werde nicht bekämpft. Als Beschwerdegrund führt sie an, sie sei hinsichtlich dieser Liegenschaft Bauwerberin bei einem Bauvorhaben und sei darin verletzt, ihre Rechte in diesem Verfahren wahrnehmen zu können. Es richte sich der behördliche Auftrag an die Eigentümer der Baulichkeit, verpflichte sohin die Beschwerdeführerin zu einer Duldung, es werde in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen. Mangels Anerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 129 Abs. 10 BauO für Wien (BO) lautet: Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien (BO) lautet:
Gemäß § 134 Abs. 1 BO ist Partei im Sinne des § 8 AVG in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher. Die Abs. 2 bis 6 dieser Bestimmung nennen jene Personen, die im Grundabteilungsverfahren, im Baubewilligungs- bzw. Bauanzeigeverfahren und im Enteignungsverfahren Parteien sind. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, BO ist Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher. Die Absatz 2 bis 6 dieser Bestimmung nennen jene Personen, die im Grundabteilungsverfahren, im Baubewilligungs- bzw. Bauanzeigeverfahren und im Enteignungsverfahren Parteien sind.
§ 134 Abs. 7 BO lautet:Paragraph 134, Absatz 7, BO lautet:
Ein Bescheid nach § 129 Abs. 10 BO ist ein solcher iSd § 134 Abs. 7 BO. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei als Bauwerberin durch den Bescheid nach § 129 Abs. 10 BO zu einer Duldung verpflichtet, und es werde in ihre Rechtsstellung eingegriffen, weshalb ihr Parteistellung zukommen müsse. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht: Ein Bescheid nach Paragraph 129, Absatz 10, BO ist ein solcher iSd Paragraph 134, Absatz 7, BO. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei als Bauwerberin durch den Bescheid nach Paragraph 129, Absatz 10, BO zu einer Duldung verpflichtet, und es werde in ihre Rechtsstellung eingegriffen, weshalb ihr Parteistellung zukommen müsse. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:
Aus der - insofern nicht bestrittenen - Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Bauwerberin eine Baubewilligung vom 21. Juli 2004 erlangt hat. Bei einem Ortsaugenschein vom 22. Dezember 2004 wurde festgestellt, dass von dieser Baubewilligung ohne vorherige Bewilligung abgewichen worden sei. Daraufhin wurde der gegenständliche Bauauftrag erlassen. Nach dem in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin sei ein Planwechselverfahren anhängig.
Ein Auftrag nach § 129 Abs. 10 BO betrifft einen vorhandenen Bau. Der Auftrag spricht die Verpflichtung aus, den Bau zu beseitigen bzw. die zwangsweise Beseitigung im Vollstreckungsverfahren zu dulden. Diese von der Beschwerdeführerin herangezogene Duldungspflicht ist nicht eine solche, die jedermann trifft, insofern die zwangsweise Beseitigung auch von der Allgemeinheit zu dulden ist, sondern nur jene, die eine Person trifft, die sich kraft ihrer rechtlichen Position an sich direkt gegen den Beseitiger zur Wehr setzen kann. Es wird folglich in die Rechtsstellung des Eigentümers des Baues eingegriffen, nicht aber in jene der Beschwerdeführerin als Bauwerberin hinsichtlich der seinerzeitigen Baubewilligung für den nunmehr vorhandenen und zu beseitigenden Bau bzw. hinsichtlich eines anhängigen Bau- oder Planwechselbewilligungsverfahrens für diesen Bau, da ihr eine Rechtsposition im genannten Sinn nicht zukommt. Ein Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, BO betrifft einen vorhandenen Bau. Der Auftrag spricht die Verpflichtung aus, den Bau zu beseitigen bzw. die zwangsweise Beseitigung im Vollstreckungsverfahren zu dulden. Diese von der Beschwerdeführerin herangezogene Duldungspflicht ist nicht eine solche, die jedermann trifft, insofern die zwangsweise Beseitigung auch von der Allgemeinheit zu dulden ist, sondern nur jene, die eine Person trifft, die sich kraft ihrer rechtlichen Position an sich direkt gegen den Beseitiger zur Wehr setzen kann. Es wird folglich in die Rechtsstellung des Eigentümers des Baues eingegriffen, nicht aber in jene der Beschwerdeführerin als Bauwerberin hinsichtlich der seinerzeitigen Baubewilligung für den nunmehr vorhandenen und zu beseitigenden Bau bzw. hinsichtlich eines anhängigen Bau- oder Planwechselbewilligungsverfahrens für diesen Bau, da ihr eine Rechtsposition im genannten Sinn nicht zukommt.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. März 2006
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050371.X00Im RIS seit
05.05.2006