TE OGH 1993/11/18 8Ob627/93

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** B*****, vertreten durch Dr.Dagmar Arnetzl und Dr.Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.H***** K*****, vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 15.000 sA, infolge des als außerordentliche Revision bezeichneten Rechtsmittels der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 17.September 1993, GZ 3 R 194/93-19, womit die Entscheidung des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 6.April 1993, GZ 5 C 677/92p-14, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung einer von ihm geleisteten Kaution in Höhe von S 15.000, weil er die von ihm gemietete Wohnung vereinbarungsgemäß im ordnungsgemäßen Zustand den Beklagten übergeben habe.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger einen Schaden von S 100.000 verursacht habe, den er compensando gegen die Höhe der Klageforderung einwendet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil dahingehend ab, daß es feststellte, die Klageforderung besteht mit S 15.000 zu Recht, die vom Beklagten erhobene Einwendung einer Gegenforderung von S 100.000 abwies, dem Kläger S 15.000 sA zusprach und die Revision für jedenfalls unzulässig erklärte.

Der Beklagte erhebt gegen diese Entscheidung "außerordentliche Revision"; er erkennt zwar, daß der Streitwert nur S 15.000 beträgt, meint aber, die Revision sei dennoch zulässig, weil es sich um eine Mietrechtssache, nämlich um die Rückforderung der Kaution und bei der Gegenforderung um Schäden, die der Kläger am Mietobjekt verursacht habe, handle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vorliegt; unter diese Ausnahmebestimmung fallen nämlich nicht alle Mietrechtssachen, sondern nur die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird und dies ist hier nicht der Fall. "Jedenfalls" bedeutet einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin, sodaß auch eine sogenannte außerordentliche Revision unzulässig ist (8 Ob 525/91 ua). Eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO unerheblich (6 Ob 607/86 ua).Die Revision ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO vorliegt; unter diese Ausnahmebestimmung fallen nämlich nicht alle Mietrechtssachen, sondern nur die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird und dies ist hier nicht der Fall. "Jedenfalls" bedeutet einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin, sodaß auch eine sogenannte außerordentliche Revision unzulässig ist (8 Ob 525/91 ua). Eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf Paragraph 411, Absatz eins, Satz 2 ZPO unerheblich (6 Ob 607/86 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00627.93.1118.000

Dokumentnummer

JJT_19931118_OGH0002_0080OB00627_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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