TE OGH 1991/3/21 8Ob525/91

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Floszmann und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Anna I*****, geborene M*****, vertreten durch Dr.Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Klaus Erich Josef I*****, vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier und Dr.Hubertus Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8.Jänner 1991, GZ 1 R 248, 249/90-73, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.Mai 1990, GZ 15 Cg 122/89-67, in der Sache bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 8.1.1991, 1 R 248, 249/90-73, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Beklagten (und Widerklägers). Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne dieser Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage abhängt. Eines derartigen Ausspruches bedarf es auch bei den im § 49 Abs 2 Z 2b JN genannten familienrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 1887/1); lediglich die Bestimmung des § 502 Abs 2 ZPO idF der WGN 1989 gilt für diese Streitigkeiten gemäß § 502 Abs 3 Z 1 ZPO idF der WGN 1989 nicht.

Das Berufungsgericht hat einen Ausspruch nach §§ 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 unterlassen.

Es war ihm deshalb gemäß § 419 ZPO die Berichtigung seiner Entscheidung und eine kurze Begründung des zu ergänzenden Ausspruches aufzutragen (§ 500 Abs 3 ZPO).

Anmerkung

E25773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00525.91.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19910321_OGH0002_0080OB00525_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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