Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag und die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Anton Hartmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** G*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr.Günther Millner, Rechtsanwalt in Graz, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.September 1993, GZ 8 Ra 38/93-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung eines Vergleiches auf Grund seiner Vorgeschichte hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (7 Ob 1513/84; vgl auch 5 Ob 570/85; 4 Ob 333/85; 7 Ob 566/91 und 5 Ob 1510/93). Von den in DRdA 1993/28 dargelegten Grundsätzen wurde nicht abgewichen, da danach nur nicht Gegenstand des Rechtsstreites bildende künftige Ansprüche nicht von der Bereinigungswirkung eines gerichtlichen Vergleiches erfaßt sind.Die Auslegung eines Vergleiches auf Grund seiner Vorgeschichte hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (7 Ob 1513/84; vergleiche auch 5 Ob 570/85; 4 Ob 333/85; 7 Ob 566/91 und 5 Ob 1510/93). Von den in DRdA 1993/28 dargelegten Grundsätzen wurde nicht abgewichen, da danach nur nicht Gegenstand des Rechtsstreites bildende künftige Ansprüche nicht von der Bereinigungswirkung eines gerichtlichen Vergleiches erfaßt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA01030.93.1124.000Dokumentnummer
JJT_19931124_OGH0002_009OBA01030_9300000_000