TE Vfgh Beschluss 2002/2/25 B1587/01

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen des nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangels eines fehlenden Aufhebungsbegehrens (vgl. VfSlg. 12.442/1990; 14.510/1996; 15.289/1998 mit weiteren Hinweisen). (Beschwerde einer Bezirkshauptmannschaft wegen willkürlicher Entscheidung des UVS betreffend Abrundung einer Eigenjagd gem. §11 Krnt JagdG 2000)

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. Oktober 2001, mit welchem die Eigenjagd des Berufungswerbers - in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 4. Mai 2001 - gemäß §11 Kärntner Jagdgesetz 2000 durch näher bezeichnete Grundflächen abgerundet wurde. In der als "Beschwerde wegen Willkür durch den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten" bezeichneten Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt, daß das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes durch die ergangene Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates willkürlich und im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergrößert worden sei. Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wird nicht begehrt.

2. Nach §87 Abs1 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ergehenden Erkenntnis auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und den angefochtenen Bescheid bejahendenfalls aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Beseitigung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Gemäß §15 Abs2 VfGG hat die Beschwerdeschrift daher ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten.

Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht enthält und das Fehlen dieses notwendigen Beschwerdeelementes nach ständiger Rechtsprechung nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VfGG zugänglicher Mangel zu werten ist, ist die Eingabe aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 12.442/1990; 14.510/1996; 15.289/1998 mit weiteren Hinweisen).Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht enthält und das Fehlen dieses notwendigen Beschwerdeelementes nach ständiger Rechtsprechung nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VfGG zugänglicher Mangel zu werten ist, ist die Eingabe aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 12.442/1990; 14.510/1996; 15.289/1998 mit weiteren Hinweisen).

3. Da sich die erhobene Beschwerde aus diesen Erwägungen als unzulässig erweist, war sie - mit einem gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß - zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war eine weitere Prüfung der Beschwerde dahin, ob ihrer meritorischen Erledigung noch weitere Prozeßhindernisse entgegenstehen, entbehrlich.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1587.2001

Dokumentnummer

JFT_09979775_01B01587_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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