TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/20 2005/17/0222

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Veröffentlicht am 20.03.2006
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Index

E1E;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21g Abs3;
BAO §260;
BAO §284;
BAO §90;
BAO §93 Abs2;
B-VG Art140;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der J GmbH in K, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1. August 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0723- I/7/2005, betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen und von Erhöhungsbeträgen nach dem AMA-Gesetz 1992 sowie die Abweisung von Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen in der Höhe von EUR 29.669,47 für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen im Beitragszeitraum November 2004 bis März 2005 gemäß § 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen.

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines vierzigprozentigen Erhöhungsbetrages gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen.

Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wurde Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht keine Folge gegeben.

1.2. Begründend weist die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. zunächst auf die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, betreffend die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens hin. Die gegenständlichen Agrarmarketingbeiträge beträfen Beitragszeiträume ab dem 1. Juli 2004. Durch die genannte Entscheidung der Kommission sei geklärt, dass die Gütesiegelmaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, wird ausgeführt, dass das Gemeinschaftsrecht der Erhebung der Agrarmarketingbeiträge (für die hier maßgeblichen Zeiträume) nicht entgegen stünde.

Soweit sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auf das AMA-Gütesiegel beziehe, lägen ihm Richtlinien für das Gütesiegel zu Grunde, die nicht mehr in Geltung stünden.

Die Vorschreibung des Erhöhungsbetrages wird damit begründet, dass selbst nach Vorliegen der Entscheidung der Kommission die Agrarmarketingbeiträge nicht abgeführt worden seien. Mit dem Vorliegen dieser Entscheidung sei aber das Erkennen der Beitragspflicht zumutbar gewesen. Der beschwerdeführenden Partei sei es unbenommen gewesen, einen Bescheid zu verlangen und dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Dies hätte die beschwerdeführende Partei jedoch unterlassen und statt dessen weiterhin keine Beitragserklärung abgegeben. Der Erhöhungsbetrag von dreißig bzw. vierzig Prozent liege innerhalb der gesetzlichen Bandbreite, die eine Vorschreibung bis zum Zweifachen (des nicht entrichteten Betrags) ermögliche.

1.5. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung im Recht auf vorrangige Anwendung des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht wird. Bei richtiger Anwendung des Gemeinschaftsrechtes hätten der beschwerdeführenden Partei keine Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben werden dürfen. Die beschwerdeführende Partei sei insbesondere in ihrem Recht auf Schutz durch nationale Behörden und Gerichte gegen Verletzungen des gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsverbots betreffend staatliche Beihilfen verletzt.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich weiters in ihren Verfahrensrechten durch Nichtgewährung von Akteneinsicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Abweisung von Beweisanträgen und Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt.

1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die beschwerdeführende Partei hat eine Replik zur Gegenschrift erstattet.

1.7. Hervorzuheben ist im Zusammenhang mit der Argumentation der beschwerdeführenden Partei weiters, dass zur Zl. T-375/04 vor dem Gericht erster Instanz eine Klage gegen die oben genannte Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, betreffend die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens (NN 34A/2000), anhängig ist. Die beschwerdeführende Partei ist nicht Klägerin in diesem Verfahren.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides richtet:

Mit dem diesbezüglichen Spruchpunkt wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Einsicht in Unterlagen bescheidmäßig abgewiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem (hinsichtlich der Zurückweisung) Beschluss vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, ausgeführt hat, treffen die im hg. Beschluss vom 25. April 2005, Zl. 2004/17/0238, zur Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht angeführten Argumente auch auf die hier gegenständlichen verfahrensrechtlichen Anträge (insbesondere den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung) zu. Auch der auf diese Anträge bezogene Spruchpunkt des jeweiligen angefochtenen Bescheides ist nicht gesondert bekämpfbar, vielmehr ist das entsprechende Beschwerdevorbringen im Rahmen der (zulässigen) Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung zu prüfen (siehe unten).

Die vorliegende Beschwerde war insoweit aus den im Beschlussteil des zitierten Erkenntnisses vom 25. April 2005 genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen werden kann, zurückzuweisen.

2.2. Zur Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen:

Die vorliegende Beschwerdefall gleicht, was die Frage der Zulässigkeit der Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume nach dem Juli 2004 anlangt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in allen wesentlichen Punkten jenem, über den mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Aus den dort genannten Gründen bestehen auch im vorliegenden Verfahren keine Verfahrensmängel hinsichtlich der Sachverhaltserhebung oder Begründung des angefochtenen Bescheides. Die beschwerdeführende Partei wurde durch die Abweisung ihrer Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume nach dem Juni 2004 nicht in ihren Rechten verletzt.

2.3. Zur Vorschreibung eines Erhöhungsbetrages:

Soweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die Abweisung ihrer Berufung gegen die Verhängung eines Erhöhungsbetrages nach § 21 g AMA-Gesetz 1992 wendet, entspricht das Vorbringen jenem, welches hinsichtlich des Erhöhungsbetrages auch in den Beschwerden, die Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag in den Verfahren zu den Zlen. 2005/17/0066 bis 0069 waren, enthalten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, mit näherer Begründung dargelegt, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation die Verhängung eines Erhöhungsbetrages von dreißig bzw. vierzig Prozent nicht gegen das AMA-Gesetz 1992 verstößt und dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, verfassungsrechtliche Bedenken hervorzurufen, die (ungeachtet des Umstandes, dass der Verfassungsgerichtshof die an ihn gerichtete Beschwerde abgelehnt hat) zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof führen müssten.

2.4. Aus den in den verwiesenen Erkenntnissen näher dargelegten Erwägungen folgt, dass auch im vorliegenden Verfahren die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, soweit nicht mit Zurückweisung vorzugehen war.

2.5. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Auch hiezu ist auf die Begründung im hg. Erkenntnis zur Zl. 2005/17/0230 zu verweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170222.X00

Im RIS seit

20.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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