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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenbastei 2/3/8, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 8. Juli 2005, Zl. W/75/09/01/87, betreffend Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des römisch eins in W, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenbastei 2/3/8, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 8. Juli 2005, Zl. W/75/09/01/87, betreffend Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 24 und 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 5. September 2005 an einberufen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 24 und 20 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, Wehrgesetz 2001 zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 5. September 2005 an einberufen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2005, B 992/05-4, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2005, B 992/05-4, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/11/0121, war der Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2004, mit dem gemäß §§ 9 Abs. 1 und 17 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit "tauglich" festgestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/11/0121, war der Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2004, mit dem gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, und 17 Absatz 2, des Wehrgesetzes 2001 die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit "tauglich" festgestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.
Diese Aufhebung hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Lichte des § 42 Abs. 3 VwGG, wonach durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor dessen Erlassung befunden hat, zur Präsenzdienstleistung einberufen wurde, ohne für "tauglich" erklärt worden zu sein. Dies ist inhaltlich rechtswidrig, weil für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls nach § 24 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2005, Zl. 2005/11/0017). Diese Aufhebung hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Lichte des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG, wonach durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor dessen Erlassung befunden hat, zur Präsenzdienstleistung einberufen wurde, ohne für "tauglich" erklärt worden zu sein. Dies ist inhaltlich rechtswidrig, weil für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls nach Paragraph 24, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. März 2005, Zl. 2005/11/0017).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zugesprochenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zugesprochenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am 21. März 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110213.X00Im RIS seit
03.05.2006