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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §24 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 30. November 2004, Zl. W/84/13/01/49, betreffend Einberufung zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (Einberufungsbefehl) wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von 7 Monaten und 22 Tagen vom 4. April 2005 an gemäß §§ 24 und § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 einberufen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (Einberufungsbefehl) wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von 7 Monaten und 22 Tagen vom 4. April 2005 an gemäß Paragraphen 24 und Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, Wehrgesetz 2001 einberufen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/11/0214, mit weiteren Hinweisen) ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls nach § 24 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/11/0214, mit weiteren Hinweisen) ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls nach Paragraph 24, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2004 wurde die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit "tauglich" gemäß § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 festgestellt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0228, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2004 wurde die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit "tauglich" gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 2, Wehrgesetz 2001 festgestellt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0228, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Diese Aufhebung hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Lichte des § 42 Abs. 3 VwGG, wonach durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor dessen Erlassung befunden hat, im Ergebnis ohne für "tauglich" erklärt worden zu sein zur Präsenzdienstleistung einberufen wurde. Dies ist - rückblickend betrachtet - inhaltlich rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0034). Diese Aufhebung hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Lichte des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG, wonach durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor dessen Erlassung befunden hat, im Ergebnis ohne für "tauglich" erklärt worden zu sein zur Präsenzdienstleistung einberufen wurde. Dies ist - rückblickend betrachtet - inhaltlich rechtswidrig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0034).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 24. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110017.X00Im RIS seit
02.06.2005