Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB über die Beschwerde der Sigrid L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15.September 1993, AZ 8 Bs 222/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB über die Beschwerde der Sigrid L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15.September 1993, AZ 8 Bs 222/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB im Verfahren AZ 20 Vr 1549/90 des Landesgerichtes Innsbruck rechtskräftig verurteilten Martin K***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. April 1993 (ON 177), womit sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde, keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des wegen des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB im Verfahren AZ 20 römisch fünf r 1549/90 des Landesgerichtes Innsbruck rechtskräftig verurteilten Martin K***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. April 1993 (ON 177), womit sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde, keine Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die an das Oberlandesgericht Innsbruck adressierte und dort am 18.Oktober 1993 überreichte Eingabe der Sigrid L*****, der Freundin des Wiederaufnahmewerbers, mit der sie ersichtlich die Korrektur der abweisenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes und die Bewilligung der beantragten Wiederaufnahme erreichen will.
Ihr Begehren ist jedoch einer sachlichen Erledigung schon deshalb nicht zugänglich, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe II.Instanz allgemein und insbesondere auch im Wiederaufnahmeverfahren kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 357 Abs 3 StPO; s Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 13 zu § 357).Ihr Begehren ist jedoch einer sachlichen Erledigung schon deshalb nicht zugänglich, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe römisch zwei.Instanz allgemein und insbesondere auch im Wiederaufnahmeverfahren kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 357, Absatz 3, StPO; s Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 13 zu Paragraph 357,).
Darüber hinaus kommt der Einschreiterin im Wiederaufnahmeverfahren gar keine Antragslegitimation zu, zählt sie doch nicht zum Kreis jener Personen, die berechtigt wären, zu Gunsten des Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu ergreifen (§ 354 iVm §§ 282 Abs 1, 283 Abs 2 StPO).Darüber hinaus kommt der Einschreiterin im Wiederaufnahmeverfahren gar keine Antragslegitimation zu, zählt sie doch nicht zum Kreis jener Personen, die berechtigt wären, zu Gunsten des Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu ergreifen (Paragraph 354, in Verbindung mit Paragraphen 282, Absatz eins, 283, Absatz 2, StPO).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00161.9307.1215.0Dokumentnummer
JJT_19931215_OGH0002_0130OS00161_9300007_000