Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud H*****, vertreten durch Dr.Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Dr.Sieglinde L*****, Rechtsanwältin, ***** als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Johann H*****, wegen Feststellung einer restlichen Konkursforderung von S 500.000,- infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2.Juni 1993, GZ 2 R 32/93-77, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) es sich nicht um die Geltendmachung des gesetzlichen Unterhaltes im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2 JN, § 502 Abs 3 Z 1 ZPO, sondern eines vertraglichen Unterhaltes handelt; 2.) im Prüfungsprozeß das Klagebegehren nur auf den Grund gestützt werden kann, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist und Erweiterungen oder Änderungen des Klagsgegenstandes sowie die Klageänderung ausgeschlossen sind (SZ 56/196, SZ 59/208 8 Ob 597/91); 3.) der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht vorliegt, denn ein Widerspruch im Spruch selbst ist nicht vorhanden und das Urteil ist ausreichend und nachvollziehbar begründet; 4.) Das Berufungsgericht das Vorliegen des gerügten erstgerichtlichen Verfahrensmangels verneint hat, sodaß er im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (EvBl 1989/165 uva); 5.) ein relevanter Widerspruch zum Akteninhalt nicht zu erkennen ist; die Auslegung eines Vertrages nach dem Willen der Parteien gehört zur Tatsachengrundlage; 6.) sich die Feststellungen über die Parteienabsichten auf das Beweisverfahren gründen und die von der Revisionswerberin gewünschte Auslegung gerade nicht erwiesen ist; 7.) Nur der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann der clausula rebus sic stantibus unterliegt.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1.) es sich nicht um die Geltendmachung des gesetzlichen Unterhaltes im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN, Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO, sondern eines vertraglichen Unterhaltes handelt; 2.) im Prüfungsprozeß das Klagebegehren nur auf den Grund gestützt werden kann, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist und Erweiterungen oder Änderungen des Klagsgegenstandes sowie die Klageänderung ausgeschlossen sind (SZ 56/196, SZ 59/208 8 Ob 597/91); 3.) der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nicht vorliegt, denn ein Widerspruch im Spruch selbst ist nicht vorhanden und das Urteil ist ausreichend und nachvollziehbar begründet; 4.) Das Berufungsgericht das Vorliegen des gerügten erstgerichtlichen Verfahrensmangels verneint hat, sodaß er im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (EvBl 1989/165 uva); 5.) ein relevanter Widerspruch zum Akteninhalt nicht zu erkennen ist; die Auslegung eines Vertrages nach dem Willen der Parteien gehört zur Tatsachengrundlage; 6.) sich die Feststellungen über die Parteienabsichten auf das Beweisverfahren gründen und die von der Revisionswerberin gewünschte Auslegung gerade nicht erwiesen ist; 7.) Nur der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann der clausula rebus sic stantibus unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01027.93.1217.000Dokumentnummer
JJT_19931217_OGH0002_0080OB01027_9300000_000