TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/21 2005/01/0539

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des VM in W, geboren 1982, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Bollmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 9, gegen den am 26. April 2005 mündlich verkündeten und am 25. Mai 2005 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 250.859/4-II/04/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste gemäß seinen Angaben am 9. Februar 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei seiner Einvernahme am 4. Juni 2004 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den Kosovo verlassen zu haben, weil er in seiner Heimatstadt Peje von "Roma-Jugendlichen" bedroht worden sei.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde gemäß § 7 AsylG sowie gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ab. Es sei - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Roma in der Heimatstadt des Beschwerdeführers eine bedrängte Minderheit darstellten - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von "Roma-Jugendlichen" bedroht worden sei, weshalb unter Bedachtnahme auf die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo weder die Gewährung von Asyl noch die Einräumung von Refoulement-Schutz in Betracht komme. Auch der Ausweisung stünde im Hinblick auf die familiäre Gesamtsituation des Beschwerdeführers nichts entgegen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerde wendet sich gegen die behördliche Beweiswürdigung. Sie vermag jedoch keine Unschlüssigkeit dieser Beweiswürdigung aufzuzeigen, und es gelingt ihr auch - mit dem Hinweis auf die Sicherheitslage im Kosovo - nicht, das Vorliegen von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens unabhängiger Gründe für einen Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo aufzuzeigen.

Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren (zusätzliche Umsatzsteuer und Barauslagen) findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Wien, am 21. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010539.X00

Im RIS seit

26.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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