Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Agim B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.September 1993, GZ 20 a Vr 1898/93-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Agim B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.September 1993, GZ 20 a römisch fünf r 1898/93-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Agim B***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 10.Feber 1993 in Wien seine Gattin Atigja B***** durch mehrfaches Zustechen mit einem Küchenmesser vorsätzlich getötet.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Agim B***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 10.Feber 1993 in Wien seine Gattin Atigja B***** durch mehrfaches Zustechen mit einem Küchenmesser vorsätzlich getötet.
Die Geschworenen hatten die (anklagekonforme) Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes stimmeneinhellig bejaht; demgemäß blieben die Eventualfragen nach den Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB), der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB) und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB) unbeantwortet.Die Geschworenen hatten die (anklagekonforme) Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes stimmeneinhellig bejaht; demgemäß blieben die Eventualfragen nach den Verbrechen des Totschlags (Paragraph 76, StGB), der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB) und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, 86, StGB) unbeantwortet.
Die auf § 345 Abs. 1 Z 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er unter Behauptung von "Feststellungsmängeln" eine Beurteilung seines Tatverhaltens (bloß) als Totschlag (§ 76 StGB) anstrebt, läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er unter Behauptung von "Feststellungsmängeln" eine Beurteilung seines Tatverhaltens (bloß) als Totschlag (Paragraph 76, StGB) anstrebt, läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Denn die "der Entscheidung zugrundeliegende Tat", in Ansehung deren mit Bezug auf den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der Gesetzesauslegung zu überprüfen ist, wird durch den Wahrspruch der Geschworenen bestimmt (§ 335 StPO). An die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen ist das Rechtsmittelgericht ebenso gebunden wie der Schwurgerichtshof; daraus folgt, daß Subsumtionsfehler in einem geschworenengerichtlichen Urteil nur aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden können, die im Verdikt Niederschlag gefunden haben (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 8 zu § 345 Z 12). Dieses Erfordernis läßt der Beschwerdeführer außer acht; die Rechtsrüge erweist sich somit insgesamt als unzulässige Bekämpfung der dem Wahrspruch der Laienrichter zugrundeliegenden Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Denn die "der Entscheidung zugrundeliegende Tat", in Ansehung deren mit Bezug auf den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der Gesetzesauslegung zu überprüfen ist, wird durch den Wahrspruch der Geschworenen bestimmt (Paragraph 335, StPO). An die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen ist das Rechtsmittelgericht ebenso gebunden wie der Schwurgerichtshof; daraus folgt, daß Subsumtionsfehler in einem geschworenengerichtlichen Urteil nur aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden können, die im Verdikt Niederschlag gefunden haben vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 8 zu Paragraph 345, Ziffer 12,). Dieses Erfordernis läßt der Beschwerdeführer außer acht; die Rechtsrüge erweist sich somit insgesamt als unzulässige Bekämpfung der dem Wahrspruch der Laienrichter zugrundeliegenden Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs. 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i, 344 StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00187.9306.1221.0Dokumentnummer
JJT_19931221_OGH0002_0140OS00187_9300006_000