TE OGH 1993/12/21 5Ob557/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Flossmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr.Matthias A*****, Techniker, ***** Wien, S*****gasse 23/9/13, vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Annemarie P*****, Pensionistin, ***** Graz, E*****gasse 51, vertreten durch Dr.Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 301.897,51 s. A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11.Juni 1993, GZ 6 R 217/92-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 13.Juli 1992, GZ 23 Cg 107/91-23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und in der Sache selbst das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 24.929,40 (darin enthalten S 12.000 Barauslagen und S 2.154,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekurses zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist die Mutter der am 12.11.1975 geborenen Rosemarie A*****. Das Kind wurde zu einem Zeitpunkt geboren, als die Streitteile verheiratet waren, entstammt jedoch einer ehebrecherischen Beziehung der Beklagten zu einem anderen Mann.

Der Kläger hat bereits am 4.8.1978 eine Ehelichkeitsbestreitungsklage gegen Rosemarie A***** erhoben, doch hat das Verfahren vom 20.12.1978 bis zum 27.1.1987 vereinbarungsgemäß geruht. Das Verfahren wurde dann erst am 1.4.1988 abgeschlossen; seit 5.5.1988 steht rechtskräftig fest, daß Rosemarie A***** kein leibliches Kind des Klägers ist (Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 1.4.1988, 10 Cg 69/87-38).

Die Streitteile lebten bis 12.7.1977 in einem gemeinsamen Haushalt; dann kam es zur Trennung, nachdem der Kläger entdeckt hatte, daß die Beklagte außereheliche Beziehungen zu einem anderen Mann unterhielt. Sie reichte 1979 beim Kreisgericht Steyr die Scheidungsklage gegen den Kläger ein, doch hat auch dieses Verfahren vom 24.4.1979 an mehrere Jahre lang geruht. Erst am 13.7.1982 kam es zur Scheidung, nachdem sich die Streitteile auf einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht geeinigt hatten (1 Cg 72/79 bzw 1 Cg 433/81 des KG Steyr). Daß der Kläger sowohl das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren als auch das Scheidungsverfahren ruhen ließ, ist darauf zurückzuführen, daß er auf eine Rückkehr seiner Ehegattin hoffte.

Nunmehr begehrt der Kläger von der Beklagten den Ersatz jener Aufwendungen, die er durch die Alimentierung der Rosemarie A***** und durch das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren hatte. Konkret begehrt er S 301.897,51 s.A., wovon S 40.000 auf Unterhaltsleistungen vom 12.11.1975 bis 12.7.1977 entfallen, weitere S 240.000 auf Unterhaltsleistungen vom 13.7.1977 bis 13.7.1982 und S 21.897,51 auf die Kosten des Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens. Der zuletzt genannte Betrag wurde dem Kläger im Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 1.4.1988, 10 Cg 69/87-38, als Kostenersatzanspruch gegen Rosemarie A***** zuerkannt.

Die Beklagte hat die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens beantragt und diesen Antrag u.a. auf eine Verjährungseinrede gestützt. Der Kläger habe nämlich schon im Jahr 1977 über die uneheliche Abstammung der Rosemarie A***** Bescheid gewußt. Dem wiederum hielt der Kläger entgegen, daß er letzte Gewißheit darüber, nicht der Vater der Rosemarie A***** zu sein, erst durch das Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren erhalten habe.

Zu dieser Streitfrage stellte das Erstgericht noch fest:

Der letzte eheliche Geschlechtsverkehr zwischen den Streitteilen fand im Jänner 1975 statt; kurze Zeit später nahm die Beklagte ehebrecherische Beziehungen zu einem anderen Mann auf. Noch im Jahr 1977 entdeckte dann der Kläger Liebesbriefe von Wolfgang B***** an die Beklagte. Als sich dann Wolfgang B***** als Vater des Kindes bekannte, die Beklagte ihrerseits Unsicherheit bezüglich der Abstammung des Kindes zugab und die Schwiegermutter den Kläger auf die Unehelichkeit des Kindes aufmerksam machte, "mußte diesem die Unehelichkeit der Rosemarie A***** bewußt geworden sein".

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung faßte das Erstgericht die Ergebnisse des Beweisverfahrens dahin zusammen, daß "der Kläger bereits spätestens im Jahr 1977 über die Außerehelichkeit der Rosemarie A***** Bescheid wußte".

Aufgrund dieser Feststellungen wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Da der Kläger spätestens im Jahr 1977 über die Außerehelichkeit der Rosemarie A***** Bescheid wußte, sei die in § 1489 ABGB für Schadenersatzansprüche normierte Verjährungsfrist längst überschritten. Aufgrund seines Wissensstandes hätte er das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren gegen Rosemarie A***** früher betreiben müssen.Aufgrund dieser Feststellungen wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Da der Kläger spätestens im Jahr 1977 über die Außerehelichkeit der Rosemarie A***** Bescheid wußte, sei die in Paragraph 1489, ABGB für Schadenersatzansprüche normierte Verjährungsfrist längst überschritten. Aufgrund seines Wissensstandes hätte er das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren gegen Rosemarie A***** früher betreiben müssen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dabei übernahm es zwar die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung der Verjährungsfrage:

Die vom Kläger erhobenen Ansprüche seien, wie schon das Erstgericht erkannte, als Schadenersatzansprüche zu qualifizieren (SZ 57/53). Derartige Ansprüche verjähren nach § 1489 ABGB in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden.Die vom Kläger erhobenen Ansprüche seien, wie schon das Erstgericht erkannte, als Schadenersatzansprüche zu qualifizieren (SZ 57/53). Derartige Ansprüche verjähren nach Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden.

Gemäß § 138 ABGB könne die einen Ehemann treffende Vermutung der Ehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, daß das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt. Die eheliche Abstammung dürfe demnach nicht in einem anderen Prozeß - etwa im Scheidungsprozeß der Eltern - als Vorfrage geprüft werden (E 3 zu § 138 ABGB, MGA33; Schwimann in Schwimann, Rz 10 zu § 138 ABGB).Gemäß Paragraph 138, ABGB könne die einen Ehemann treffende Vermutung der Ehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, daß das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt. Die eheliche Abstammung dürfe demnach nicht in einem anderen Prozeß - etwa im Scheidungsprozeß der Eltern - als Vorfrage geprüft werden (E 3 zu Paragraph 138, ABGB, MGA33; Schwimann in Schwimann, Rz 10 zu Paragraph 138, ABGB).

Daraus folge, daß der Kläger die aus der Unehelichkeit der Rosemarie A***** erfließenden Konsequenzen erst ab Zustellung des Urteiles des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 1.4.1988, 10 Cg 69/87-38, ziehen konnte.

Der Ansicht des Erstgerichtes, der Kläger hätte das lange Zeit ruhende Ehelichkeitsbestreitungsverfahren "früher betreiben müssen", könne sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Es sei zwar herrschende Auffassung, daß die Unterbrechungswirkung einer rechtzeitig eingebrachten Klage deren gehörige Fortsetzung voraussetze und daß ein überlanges Ruhen des Verfahrens nicht als gehörige Fortsetzung anzusehen sei (vgl E 108 und 120 zu § 1497 ABGB, MGA33; 5 Ob 595/89), doch gelte das nur für den eigentlichen Schadenersatzprozeß und nicht für ein als Vorprozeß aufzufassendes familienrechtliches Verfahren, wie es der Ehelichkeitsbestreitungsprozeß darstellt. Das Unterlassen der Betreibung (des Antrages auf Fortsetzung) des Ehelichkeitsbestreitungsprozesses habe demnach auf den eingeklagten Anspruch keinen Einfluß. Die gegenständliche Schadenersatzklage sei - am 5.4.1991 - gerade noch rechtzeitig erhoben worden und die Klagsforderung somit nicht verjährt. Hinsichtlich der Prozeßkostenersatzforderung könnte die Verjährungseinrede im übrigen schon deshalb nicht greifen, weil die Forderung überhaupt erst mit der Rechtskraft des Ehelichkeitsbestreitungsurteils am 5.5.1988 entstanden sei.Der Ansicht des Erstgerichtes, der Kläger hätte das lange Zeit ruhende Ehelichkeitsbestreitungsverfahren "früher betreiben müssen", könne sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Es sei zwar herrschende Auffassung, daß die Unterbrechungswirkung einer rechtzeitig eingebrachten Klage deren gehörige Fortsetzung voraussetze und daß ein überlanges Ruhen des Verfahrens nicht als gehörige Fortsetzung anzusehen sei vergleiche E 108 und 120 zu Paragraph 1497, ABGB, MGA33; 5 Ob 595/89), doch gelte das nur für den eigentlichen Schadenersatzprozeß und nicht für ein als Vorprozeß aufzufassendes familienrechtliches Verfahren, wie es der Ehelichkeitsbestreitungsprozeß darstellt. Das Unterlassen der Betreibung (des Antrages auf Fortsetzung) des Ehelichkeitsbestreitungsprozesses habe demnach auf den eingeklagten Anspruch keinen Einfluß. Die gegenständliche Schadenersatzklage sei - am 5.4.1991 - gerade noch rechtzeitig erhoben worden und die Klagsforderung somit nicht verjährt. Hinsichtlich der Prozeßkostenersatzforderung könnte die Verjährungseinrede im übrigen schon deshalb nicht greifen, weil die Forderung überhaupt erst mit der Rechtskraft des Ehelichkeitsbestreitungsurteils am 5.5.1988 entstanden sei.

Dennoch bedürfe es weiterer Entscheidungsgrundlagen, um die Sache spruchreif zu machen. Der Kläger werde aufzufordern sein, seine für Rosemarie A***** erbrachten Unterhaltsleistungen nach Zeitraum und Betrag genau aufzuschlüsseln und für seine Behauptungen Beweise anzubieten. Als Neuerung unbeachtlich sei allerdings das Argument des Klägers, die Beklagte schulde ihm den Klagsbetrag aus dem Titel der Bereicherung, weil es hiezu an einem geeigneten Tatsachenvorbringen in erster Instanz fehle.

Der Beschluß des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß es an einer höchstgerichtlichen Judikatur über allfällige Auswirkungen einer prozessualen Untätigkeit im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren auf einen späteren Schadenersatzprozeß fehle, in dem die ehebrecherische Mutter auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen und Verfahrenskosten belangt wird.

Im nunmehr vorliegenden Rekurs macht die Beklagte geltend, daß der Kläger seine Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren ab Kenntnis der unehelichen Abstammung der Rosemarie A***** hätte geltend machen müssen, um der Verjährung zu entgehen. Dazu wäre ihm - etwa in Ansehung der noch nicht bezifferbaren Verfahrenskosten des Ehelichkeitsbestreitungsprozesses - zumindest eine Feststellungsklage möglich gewesen. Der Kläger habe sich jedoch, wie das fast zehnjährige Ruhen des Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens zeige, an der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gar nicht interessiert gezeigt. Es könne nicht angehen, die nicht zuletzt zur Hintanhaltung von Beweisschwierigkeiten normierte kurze Verjährungszeit des § 1489 ABGB dadurch illusorisch zu machen, daß man einen präjudiziellen Vorprozeß jahrelang hinauszögert. Weitere Argumente der Rechtsmittelwerberin stellen die eingeklagte Schadenersatzforderung an sich in Frage. Es fehle an einem Verschulden der Beklagten, weil sie die uneheliche Abstammung der Rosemarie A***** nie bestritten habe; außerdem sprächen die Umstände für freiwillige, d.h. schenkungsweise Zuwendungen des Klägers an Rosemarie A*****, soweit dieses Kind überhaupt Unterhaltsleistungen erhalten habe. Der Rekursantrag geht dahin, die Entscheidung der zweiten Instanz so abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Im nunmehr vorliegenden Rekurs macht die Beklagte geltend, daß der Kläger seine Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren ab Kenntnis der unehelichen Abstammung der Rosemarie A***** hätte geltend machen müssen, um der Verjährung zu entgehen. Dazu wäre ihm - etwa in Ansehung der noch nicht bezifferbaren Verfahrenskosten des Ehelichkeitsbestreitungsprozesses - zumindest eine Feststellungsklage möglich gewesen. Der Kläger habe sich jedoch, wie das fast zehnjährige Ruhen des Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens zeige, an der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gar nicht interessiert gezeigt. Es könne nicht angehen, die nicht zuletzt zur Hintanhaltung von Beweisschwierigkeiten normierte kurze Verjährungszeit des Paragraph 1489, ABGB dadurch illusorisch zu machen, daß man einen präjudiziellen Vorprozeß jahrelang hinauszögert. Weitere Argumente der Rechtsmittelwerberin stellen die eingeklagte Schadenersatzforderung an sich in Frage. Es fehle an einem Verschulden der Beklagten, weil sie die uneheliche Abstammung der Rosemarie A***** nie bestritten habe; außerdem sprächen die Umstände für freiwillige, d.h. schenkungsweise Zuwendungen des Klägers an Rosemarie A*****, soweit dieses Kind überhaupt Unterhaltsleistungen erhalten habe. Der Rekursantrag geht dahin, die Entscheidung der zweiten Instanz so abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Kläger im konkreten Fall einen Schadenersatzanspruch verfolgt, dessen Rechtsgrund im ehebrecherischen Verhalten der Beklagten liegt (vgl SZ 57/53 ua). Für die Verjährung des Klagsanspruches ist daher § 1489 ABGB maßgeblich, der bestimmt, daß der Geschädigte sein Recht binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers gerichtlich geltend machen muß. Judikatur und Lehre haben diese Gesetzesaussage dahingehend präzisiert, daß es auf die Kenntnis des gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalts ankommt (SZ 56/76; Klang in Klang2 VI, 635; Schubert in Rummel2, Rz 3 zu § 1489 ABGB); die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen reicht nicht aus (SZ 30/40; Schubert aaO mwN). Allerdings ist dem Geschädigten auch nicht so lange Zeit für seine Schadenersatzklage zu lassen, bis er alle Beweisschwierigkeiten behoben hat und sich seines Prozeßerfolges sicher sein kann (vgl SZ 56/76; JUS EXTRA 1227 ua). Die nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten des Schuldners geschaffenen Verjährungsbestimmungen machen es nämlich zu einer Obliegenheit des Gläubigers, seinen Anspruch zielstrebig und mit Nachdruck zu verfolgen. Versäumnisse gehen, wie sich aus § 1497 ABGB ergibt, zu seinen Lasten.Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Kläger im konkreten Fall einen Schadenersatzanspruch verfolgt, dessen Rechtsgrund im ehebrecherischen Verhalten der Beklagten liegt vergleiche SZ 57/53 ua). Für die Verjährung des Klagsanspruches ist daher Paragraph 1489, ABGB maßgeblich, der bestimmt, daß der Geschädigte sein Recht binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers gerichtlich geltend machen muß. Judikatur und Lehre haben diese Gesetzesaussage dahingehend präzisiert, daß es auf die Kenntnis des gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalts ankommt (SZ 56/76; Klang in Klang2 römisch sechs, 635; Schubert in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 1489, ABGB); die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen reicht nicht aus (SZ 30/40; Schubert aaO mwN). Allerdings ist dem Geschädigten auch nicht so lange Zeit für seine Schadenersatzklage zu lassen, bis er alle Beweisschwierigkeiten behoben hat und sich seines Prozeßerfolges sicher sein kann vergleiche SZ 56/76; JUS EXTRA 1227 ua). Die nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten des Schuldners geschaffenen Verjährungsbestimmungen machen es nämlich zu einer Obliegenheit des Gläubigers, seinen Anspruch zielstrebig und mit Nachdruck zu verfolgen. Versäumnisse gehen, wie sich aus Paragraph 1497, ABGB ergibt, zu seinen Lasten.

Im gegenständlichen Fall hätte der Kläger - sieht man vorerst von der Möglichkeit einer Verjährungshemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB ab - schon 1977 oder spätestens 1978 die Möglichkeit gehabt, den ihm aus der Alimentierung der Rosemarie A***** und der Bestreitung ihrer Ehelichkeit erwachsenden Schaden gerichtlich geltend zu machen, weil er schon damals über alle seinen Ersatzanspruch begründenden Tatsachen, nämlich den Ehebruch der Beklagten und den wahren Vater ihres Kindes (bzw. den Ausschluß seiner Vaterschaft) Bescheid wußte. Den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, endgültige Gewißheit über den Vaterschaftsausschluß des Klägers könne erst das Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß gebracht haben, ist nämlich durch die positive Feststellung des Erstgerichtes, wonach das Beweisverfahren eindeutig die bis in das Jahr 1977 zurückreichende Kenntnis des Klägers von der außerehelichen Abstammung der Rosemarie A***** ergab, der Boden entzogen. Daß sich diese Feststellung in den Rechtsausführungen des Erstgerichtes findet, gibt keinen Anlaß, sie nicht dem Tatsachenbereich zuzuordnen, weil es nur auf die Qualität und nicht auf den Ort einer Aussage in den Entscheidungsgründen eines Urteils ankommt (vgl 7 Ob 788/79 ua). Im übrigen hat das Berufungsgericht bei der Behandlung der Tatsachen- und Beweisrüge des Klägers selbst auf die fragliche Feststellung Bezug genommen und sie "unter Berücksichtigung der gegen die Vaterschaft (des Klägers) sprechenden Umstände" nicht beanstandet (S. 3 der Beschlußausfertigung ON 27). Es ist daher bei der rechtlichen Würdigung des Streitfalls davon auszugehen, daß dem Kläger die außereheliche Abstammung der Rosemarie A***** schon Jahre vor dem Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren bekannt war. Bezeichnenderweise hat er auch nur bis zum Jahr 1982 (also bis zur Scheidung seiner Ehe) Unterhalt für dieses Kind geleistet und es im Scheidungsvergleich nicht berücksichtigt.Im gegenständlichen Fall hätte der Kläger - sieht man vorerst von der Möglichkeit einer Verjährungshemmung nach Paragraph 1495, Satz 1 ABGB ab - schon 1977 oder spätestens 1978 die Möglichkeit gehabt, den ihm aus der Alimentierung der Rosemarie A***** und der Bestreitung ihrer Ehelichkeit erwachsenden Schaden gerichtlich geltend zu machen, weil er schon damals über alle seinen Ersatzanspruch begründenden Tatsachen, nämlich den Ehebruch der Beklagten und den wahren Vater ihres Kindes (bzw. den Ausschluß seiner Vaterschaft) Bescheid wußte. Den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, endgültige Gewißheit über den Vaterschaftsausschluß des Klägers könne erst das Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß gebracht haben, ist nämlich durch die positive Feststellung des Erstgerichtes, wonach das Beweisverfahren eindeutig die bis in das Jahr 1977 zurückreichende Kenntnis des Klägers von der außerehelichen Abstammung der Rosemarie A***** ergab, der Boden entzogen. Daß sich diese Feststellung in den Rechtsausführungen des Erstgerichtes findet, gibt keinen Anlaß, sie nicht dem Tatsachenbereich zuzuordnen, weil es nur auf die Qualität und nicht auf den Ort einer Aussage in den Entscheidungsgründen eines Urteils ankommt vergleiche 7 Ob 788/79 ua). Im übrigen hat das Berufungsgericht bei der Behandlung der Tatsachen- und Beweisrüge des Klägers selbst auf die fragliche Feststellung Bezug genommen und sie "unter Berücksichtigung der gegen die Vaterschaft (des Klägers) sprechenden Umstände" nicht beanstandet Sitzung 3 der Beschlußausfertigung ON 27). Es ist daher bei der rechtlichen Würdigung des Streitfalls davon auszugehen, daß dem Kläger die außereheliche Abstammung der Rosemarie A***** schon Jahre vor dem Urteil im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren bekannt war. Bezeichnenderweise hat er auch nur bis zum Jahr 1982 (also bis zur Scheidung seiner Ehe) Unterhalt für dieses Kind geleistet und es im Scheidungsvergleich nicht berücksichtigt.

An der bereits im Jahr 1977 oder 1978 bestandenen Möglichkeit des Klägers, seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, ändert sich auch dadurch nichts, daß die Ehelichkeitsvermutung des § 138 ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden kann. Diese Gesetzesbestimmung schließt es zwar aus, die eheliche Abstammung eines Kindes in einem anderen als dem hiefür in den §§ 156 ff ABGB vorgesehenen Verfahren als Vorfrage zu überprüfen (EvBl 1970/276; NRsp 1992/224), doch ist damit nicht gesagt, daß sich der betroffene Ehemann nicht auch auf andere Weise innere Gewißheit über seinen Vaterschaftsausschluß verschaffen kann. § 138 ABGB sagt nur, daß ein Kind von der Rechtsordnung als ehelich anerkannt wird, so lange keine gegenteilige gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren ergangen ist, und hält bis zu dieser Entscheidung die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinem vermuteten ehelichen Vater aufrecht, greift jedoch nicht in die Rechtsbeziehungen anderer Personen ein, in denen die Kenntnis der wahren Sachlage eine Rolle spielt, weil das Gesetz - hier eben § 1489 ABGB - aufgrund anderer rechtlicher Wertungen bestimmte Rechtsfolgen an die tatsächlichen Gegebenheiten knüpft. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zwischen Ehegatten, die sich aus der ehebrecherischen Zeugung eines Kindes ergeben, beginnt daher schon mit der Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens mit Beendigung der Verjährungshemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB, und nicht erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren, mag auch die Gewißheit über die außereheliche Abstammung (und damit die Möglichkeit einer Schadenersatzklage) normalerweise erst mit dieser Entscheidung erreicht sein. Hier liegt eben der besondere Fall vor, daß der Kläger schon Jahre vor dem stattgebenden Ehelichkeitsbestreitungsurteil von seinem Vaterschaftsausschluß wußte.An der bereits im Jahr 1977 oder 1978 bestandenen Möglichkeit des Klägers, seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, ändert sich auch dadurch nichts, daß die Ehelichkeitsvermutung des Paragraph 138, ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden kann. Diese Gesetzesbestimmung schließt es zwar aus, die eheliche Abstammung eines Kindes in einem anderen als dem hiefür in den Paragraphen 156, ff ABGB vorgesehenen Verfahren als Vorfrage zu überprüfen (EvBl 1970/276; NRsp 1992/224), doch ist damit nicht gesagt, daß sich der betroffene Ehemann nicht auch auf andere Weise innere Gewißheit über seinen Vaterschaftsausschluß verschaffen kann. Paragraph 138, ABGB sagt nur, daß ein Kind von der Rechtsordnung als ehelich anerkannt wird, so lange keine gegenteilige gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren ergangen ist, und hält bis zu dieser Entscheidung die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinem vermuteten ehelichen Vater aufrecht, greift jedoch nicht in die Rechtsbeziehungen anderer Personen ein, in denen die Kenntnis der wahren Sachlage eine Rolle spielt, weil das Gesetz - hier eben Paragraph 1489, ABGB - aufgrund anderer rechtlicher Wertungen bestimmte Rechtsfolgen an die tatsächlichen Gegebenheiten knüpft. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zwischen Ehegatten, die sich aus der ehebrecherischen Zeugung eines Kindes ergeben, beginnt daher schon mit der Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens mit Beendigung der Verjährungshemmung nach Paragraph 1495, Satz 1 ABGB, und nicht erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren, mag auch die Gewißheit über die außereheliche Abstammung (und damit die Möglichkeit einer Schadenersatzklage) normalerweise erst mit dieser Entscheidung erreicht sein. Hier liegt eben der besondere Fall vor, daß der Kläger schon Jahre vor dem stattgebenden Ehelichkeitsbestreitungsurteil von seinem Vaterschaftsausschluß wußte.

Das gesetzliche Verbot, die für den Erfolg der gegenständlichen Schadenersatzklage unabdingbare Voraussetzung der Unehelichkeit der Rosemarie A***** im Schadenersatzprozeß gegen die Beklagte als Vorfrage klären zu lassen, nahm dem Kläger auch nicht die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung. Der Kläger hätte sich nur nicht mit der Schadenersatzklage allein begnügen dürfen, sondern gleichzeitig ein Ehelichkeitsbestreitungsverfahren einleiten und entsprechend vorantreiben müssen. Die dann wohl unvermeidliche Unterbrechung des Schadenersatzprozesses hätte ihn nicht dem Vorwurf ausgesetzt, das Verfahren nicht gehörig fortzuführen (§ 1497 ABGB). So aber stellt das Warten auf das Ergebnis des erst ein Jahrzehnt später abgeschlossenen Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens trotz objektiver, erfolgversprechender Klagemöglichkeit ein Versäumnis dar, das zur Verjährung der Schadenersatzansprüche geführt hat. Die Verjährungshemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB ändert daran nichts, weil sie spätestens mit der Ehescheidung im Jahr 1982 (allenfalls sogar schon mit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Streitteile im Jahr 1977 - vgl Eypeldauer, Verjährungshemmung und Familie, RZ 1991, 28 und Reischauer, Zur Verjährungshemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB, JBl 1991, 562) beendet wurde.Das gesetzliche Verbot, die für den Erfolg der gegenständlichen Schadenersatzklage unabdingbare Voraussetzung der Unehelichkeit der Rosemarie A***** im Schadenersatzprozeß gegen die Beklagte als Vorfrage klären zu lassen, nahm dem Kläger auch nicht die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung. Der Kläger hätte sich nur nicht mit der Schadenersatzklage allein begnügen dürfen, sondern gleichzeitig ein Ehelichkeitsbestreitungsverfahren einleiten und entsprechend vorantreiben müssen. Die dann wohl unvermeidliche Unterbrechung des Schadenersatzprozesses hätte ihn nicht dem Vorwurf ausgesetzt, das Verfahren nicht gehörig fortzuführen (Paragraph 1497, ABGB). So aber stellt das Warten auf das Ergebnis des erst ein Jahrzehnt später abgeschlossenen Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens trotz objektiver, erfolgversprechender Klagemöglichkeit ein Versäumnis dar, das zur Verjährung der Schadenersatzansprüche geführt hat. Die Verjährungshemmung nach Paragraph 1495, Satz 1 ABGB ändert daran nichts, weil sie spätestens mit der Ehescheidung im Jahr 1982 (allenfalls sogar schon mit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Streitteile im Jahr 1977 - vergleiche Eypeldauer, Verjährungshemmung und Familie, RZ 1991, 28 und Reischauer, Zur Verjährungshemmung nach Paragraph 1495, Satz 1 ABGB, JBl 1991, 562) beendet wurde.

An dieser Konsequenz ist nicht zuletzt deshalb festzuhalten, weil der Kläger den Ehelichkeitsbestreitungsprozeß vom 20.12.1978 bis zum 27.1.1987 ruhen ließ. Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, daß eine nicht gehörige Fortsetzung der Klage (die gemäß § 1497 ABGB deren Unterbrechungswirkung für den Lauf der Verjährungsfrist ausschließt) auch darin liegt, ein präjudizielles, zum Anlaß einer Unterbrechung des Schadenersatzprozesses genommenes Verfahren nicht zielstrebig vorangetrieben zu haben (RZ 1992, 262/85). Die hinter dieser Entscheidung stehenden Wertungen, die im Interesse der Sicherheit des Geschäftsverkehrs von Gläubiger verlangen, seine Forderung bei sonst drohender Verjährung mit Nachdruck zu verfolgen, lassen sich auch auf den Fall übertragen, daß wegen eines bereits anhängigen präjudiziellen Verfahrens die Schadenersatzklage erst gar nicht eingebracht und die notwendige Vorfragenentscheidung verschleppt wird. Hier ist letzteres in besonders krasser Weise geschehen. Selbst wenn also der Kläger schon 1977 oder 1978 seine Schadenersatzforderung gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht hätte, wäre der Verjährungseinrede der Beklagten Folge zu geben, weil er das präjudizielle Ehelichkeitsbestreitungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt hat.An dieser Konsequenz ist nicht zuletzt deshalb festzuhalten, weil der Kläger den Ehelichkeitsbestreitungsprozeß vom 20.12.1978 bis zum 27.1.1987 ruhen ließ. Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, daß eine nicht gehörige Fortsetzung der Klage (die gemäß Paragraph 1497, ABGB deren Unterbrechungswirkung für den Lauf der Verjährungsfrist ausschließt) auch darin liegt, ein präjudizielles, zum Anlaß einer Unterbrechung des Schadenersatzprozesses genommenes Verfahren nicht zielstrebig vorangetrieben zu haben (RZ 1992, 262/85). Die hinter dieser Entscheidung stehenden Wertungen, die im Interesse der Sicherheit des Geschäftsverkehrs von Gläubiger verlangen, seine Forderung bei sonst drohender Verjährung mit Nachdruck zu verfolgen, lassen sich auch auf den Fall übertragen, daß wegen eines bereits anhängigen präjudiziellen Verfahrens die Schadenersatzklage erst gar nicht eingebracht und die notwendige Vorfragenentscheidung verschleppt wird. Hier ist letzteres in besonders krasser Weise geschehen. Selbst wenn also der Kläger schon 1977 oder 1978 seine Schadenersatzforderung gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht hätte, wäre der Verjährungseinrede der Beklagten Folge zu geben, weil er das präjudizielle Ehelichkeitsbestreitungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt hat.

Unzweifelhaft trifft dies auf den Ersatz der für Rosemarie A***** erbrachten Unterhaltsleistungen zu. Die Verjährung des diesbezüglichen Schadenersatzanspruches wäre nämlich auch dann anzunehmen, wenn man die Einklagbarkeit erst mit jenem Zeitpunkt annimmt, in dem die genaue Höhe des Schadens feststand (13.7.1982). Es ist jedoch auch der auf den Ersatz der Kosten des Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens abzielende Anspruch des Klägers verjährt. Der Umstand, daß der Kläger (bzw. sein Prozeßvertreter) erst am 7.4.1988 in den Besitz jenes Urteils gelangte, das ihm einen Kostenersatztitel über S 21.897,51 gegen Rosemarie A***** verschaffte, ändert daran nichts.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Geschädigte die sich ihm bietende Möglichkeit einer Feststellungsklage ergreifen muß, um der Verjährung künftiger, vorhersehbarer Schadenersatzansprüche (um die es sich im gegenständlichen Fall zweifellos gehandelt hat) vorzubeugen (s. dazu Schubert aaO). Der dazu erneut aufgebrochene Meinungsstreit (vgl jüngst die in JBl 1993, 191 veröffentlichte Entscheidung sowie Ertl, Die Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche, ZVR 1993, 33 ff und Riedler, Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach § 1489 ABGB?, ZVR 1993, 44 ff) kann im gegenständlichen Fall auf sich beruhen, weil der Kläger nicht einmal die dreijährige Verjährungsfrist ab Entstehung seines Kostenersatzanspruches gegen Rosemarie A***** und damit seiner Schadenersatzforderung gegen die Beklagte gewahrt hat. Der mögliche Kostenersatzanspruch desjenigen, der Prozeßkosten aufwendet, entsteht nämlich bereits mit der Vornahme der einzelnen kostenverursachenden Verfahrenshandlungen (M.Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß, 86), was für den konkreten Fall bedeutet, daß für den Kläger spätestens bei Schluß der Verhandlung im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß am 15.3.1988 Klarheit darüber bestand, wie hoch sein Schaden war, den er nunmehr von der Beklagten ersetzt verlangt. Alle sonstigen für eine erfolgreiche Klagsführung maßgeblichen Umstände waren ihm schon vorher bekannt, so daß seine erst am 5.4.1991 bei Gericht überreichte Klage den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zu beeinflussen vermochte.Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Geschädigte die sich ihm bietende Möglichkeit einer Feststellungsklage ergreifen muß, um der Verjährung künftiger, vorhersehbarer Schadenersatzansprüche (um die es sich im gegenständlichen Fall zweifellos gehandelt hat) vorzubeugen (s. dazu Schubert aaO). Der dazu erneut aufgebrochene Meinungsstreit vergleiche jüngst die in JBl 1993, 191 veröffentlichte Entscheidung sowie Ertl, Die Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche, ZVR 1993, 33 ff und Riedler, Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach Paragraph 1489, ABGB?, ZVR 1993, 44 ff) kann im gegenständlichen Fall auf sich beruhen, weil der Kläger nicht einmal die dreijährige Verjährungsfrist ab Entstehung seines Kostenersatzanspruches gegen Rosemarie A***** und damit seiner Schadenersatzforderung gegen die Beklagte gewahrt hat. Der mögliche Kostenersatzanspruch desjenigen, der Prozeßkosten aufwendet, entsteht nämlich bereits mit der Vornahme der einzelnen kostenverursachenden Verfahrenshandlungen (M.Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß, 86), was für den konkreten Fall bedeutet, daß für den Kläger spätestens bei Schluß der Verhandlung im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß am 15.3.1988 Klarheit darüber bestand, wie hoch sein Schaden war, den er nunmehr von der Beklagten ersetzt verlangt. Alle sonstigen für eine erfolgreiche Klagsführung maßgeblichen Umstände waren ihm schon vorher bekannt, so daß seine erst am 5.4.1991 bei Gericht überreichte Klage den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zu beeinflussen vermochte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB00557.93.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19931221_OGH0002_0050OB00557_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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