TE OGH 1993/12/23 15Os143/93

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Veröffentlicht am 23.12.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 26.Feber 1993, GZ 12 Vr 1106/91-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, und des Verteidigers Dr.Appiano, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 26.Feber 1993, GZ 12 römisch fünf r 1106/91-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, und des Verteidigers Dr.Appiano, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Juli 1914 geborene Pensionist Maximilian S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und § 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Juli 1914 geborene Pensionist Maximilian S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in E***** zu den nachangeführten Zeitpunkten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Anna B***** durch die Vorgabe, alleinstehend zu sein und mit ihr eine Lebensgemeinschaft eingehen zu wollen, und durch die Vorspiegelung, zur Finanzierung ihres gemeinsamen Lebensunterhaltes zwei Spielautomaten und einen PKW ankaufen zu wollen, während er tatsächlich verheiratet war und nie die Absicht hatte, eine Lebensgemeinschaft mit Anna B***** einzugehen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die die Genannte mit einem 500.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten, verleitet bzw zu verleiten versucht, und zwar

1. am 9.September 1989 zur Ausfolgung von 500.000 S;

2. am 15.September 1989 zur Ausfolgung von 140.000 S;

3. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt bis zum Frühjahr 1991 zur Ausfolgung eines weiteren Geldbetrages von 100.000 S, wozu es aber durch die Aufmerksamkeit der Anna B***** nicht mehr kam.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.

Nur diese von der Verteidigerin des Angeklagten eingebrachten Rechtsmittelausführungen sind Gegenstand des Gerichtstages, nachdem die am 21.September 1993 überreichte Rechtsmittelausführung des vom Angeklagten bevollmächtigten Obmannes der Österreichischen Vereinigung für Rechtshilfe, Peter B*****, bereits mit gesondertem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2.Dezember 1993, 15 Os 143/93-5, zurückgewiesen wurde.

Nicht im Recht ist die Beschwerde mit der Behauptung (Z 5), das Erstgericht habe jene Passagen der Aussage der Zeugin B***** mit Stillschweigen übergangen, nach denen der abgeschlossene Diskothek-Mietvertrag in gemeinsamer Absprache erstellt (S 136 f) und die Vereinbarung vom 5.September 1989 von ihr deshalb unterfertigt wurde, weil sie damit einverstanden gewesen sei, worin der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Verantwortung erblickt, wonach bereits anläßlich der ersten Kontaktaufnahme eine geschäftliche Partnerschaft (auch) bezüglich einer Lokal- oder Diskothekenmiete vereinbart worden sei. Denn abgesehen davon, daß die Aussage der Zeugin B***** in der Beschwerde nicht aktengetreu wiedergegeben wird (vgl S 136 f) - und demgemäß dem Beschwerdevorbringen zuwider auch die reklamierten Widersprüche nicht zu erkennen sind - hat sich das Erstgericht mit den vom Angeklagten aufgesetzten und teilweise auch von B***** unterschriebenen Vereinbarungen, insbesondere aber mit dem Inhalt der "familiären Vereinbarung" vom 5.September 1989 (S 167) und den Umständen, unter denen die Zeugin diese Vereinbarung unterfertigte, ohnedies eingehend befaßt (US 7, 20 f). Da die Aussage der Zeugin, keine Angst vor dem Finanzamt zu haben, mit der Deposition, mit dem Finanzamt nichts zu tun haben zu wollen, weder unvereinbar ist noch eine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft, haftet die behauptete Unvollständigkeit dem angefochtenen Urteil nicht an.Nicht im Recht ist die Beschwerde mit der Behauptung (Ziffer 5,), das Erstgericht habe jene Passagen der Aussage der Zeugin B***** mit Stillschweigen übergangen, nach denen der abgeschlossene Diskothek-Mietvertrag in gemeinsamer Absprache erstellt (S 136 f) und die Vereinbarung vom 5.September 1989 von ihr deshalb unterfertigt wurde, weil sie damit einverstanden gewesen sei, worin der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Verantwortung erblickt, wonach bereits anläßlich der ersten Kontaktaufnahme eine geschäftliche Partnerschaft (auch) bezüglich einer Lokal- oder Diskothekenmiete vereinbart worden sei. Denn abgesehen davon, daß die Aussage der Zeugin B***** in der Beschwerde nicht aktengetreu wiedergegeben wird vergleiche S 136 f) - und demgemäß dem Beschwerdevorbringen zuwider auch die reklamierten Widersprüche nicht zu erkennen sind - hat sich das Erstgericht mit den vom Angeklagten aufgesetzten und teilweise auch von B***** unterschriebenen Vereinbarungen, insbesondere aber mit dem Inhalt der "familiären Vereinbarung" vom 5.September 1989 (S 167) und den Umständen, unter denen die Zeugin diese Vereinbarung unterfertigte, ohnedies eingehend befaßt (US 7, 20 f). Da die Aussage der Zeugin, keine Angst vor dem Finanzamt zu haben, mit der Deposition, mit dem Finanzamt nichts zu tun haben zu wollen, weder unvereinbar ist noch eine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft, haftet die behauptete Unvollständigkeit dem angefochtenen Urteil nicht an.

Der Einwand einer Aktenwidrigkeit hinwieder geht schon deshalb fehl, weil eine solche nur vorliegt, wenn der Inhalt einer Aussage oder Urkunde im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, was die Beschwerde, die sich (lediglich) gegen die aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüsse der Tatrichter wendet, gar nicht behauptet. Das Einverständnis der Zeugin mit der "partnerschaftlichen" (richtig: familiären) "Vereinbarung" wurde auch vom Erstgericht ohnedies festgestellt (US 7), doch hat es - was der Beschwerdeführer übergeht - dazu weiter konstatiert, daß die Zeugin an dieser Vereinbarung nur im Zusammenhang mit der angestrebten Lebensgemeinschaft Interesse hatte (US 13, 19).

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu erwecken. Der Sache nach bekämpft er mit seinem Vorbringen nur die überzeugende und mängelfrei begründete erstgerichtliche Beweiswürdigung in Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, sodaß hierauf nicht weiter einzugehen ist.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu erwecken. Der Sache nach bekämpft er mit seinem Vorbringen nur die überzeugende und mängelfrei begründete erstgerichtliche Beweiswürdigung in Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, sodaß hierauf nicht weiter einzugehen ist.

Aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt.Aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, das bloße Aufstellen einer unwahren Behauptung sei noch keine als betrügerisch zu beurteilende Täuschungshandlung, hiezu sei vielmehr erforderlich, daß der Täter "Beweise anbietet, die Unwahrheit durch Schwur glaubhaft zu machen sucht oder geschickt Wahres mit Falschem verstrickt", erfordert Betrug nicht eine qualifizierte Unwahrheit; tatbildlich ist jede unwahre Behauptung, durch die es der Täter versteht, im anderen die Überzeugung von ihrer Richtigkeit zu erwecken (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 24 f). Ein besonders raffiniertes Vorgehen des Täters ist dabei nicht erforderlich; selbst die (objektive) Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Angaben schließt die Annahme einer Täuschung nicht aus, sofern diesen Angaben, mag es sich auch im Einzelfall um ein plumpes Vorgehen handeln, an sich die (spezifische) Täuschungseignung nicht von vornherein abgesprochen werden kann (Mayerhofer-Rieder StGB3 E 12 zu § 146).Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, das bloße Aufstellen einer unwahren Behauptung sei noch keine als betrügerisch zu beurteilende Täuschungshandlung, hiezu sei vielmehr erforderlich, daß der Täter "Beweise anbietet, die Unwahrheit durch Schwur glaubhaft zu machen sucht oder geschickt Wahres mit Falschem verstrickt", erfordert Betrug nicht eine qualifizierte Unwahrheit; tatbildlich ist jede unwahre Behauptung, durch die es der Täter versteht, im anderen die Überzeugung von ihrer Richtigkeit zu erwecken vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 24 f). Ein besonders raffiniertes Vorgehen des Täters ist dabei nicht erforderlich; selbst die (objektive) Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Angaben schließt die Annahme einer Täuschung nicht aus, sofern diesen Angaben, mag es sich auch im Einzelfall um ein plumpes Vorgehen handeln, an sich die (spezifische) Täuschungseignung nicht von vornherein abgesprochen werden kann (Mayerhofer-Rieder StGB3 E 12 zu Paragraph 146,).

Im vorliegenden Fall zeigt das Vorgehen des Täters, der sich den Wunsch der Zeugin B***** nach einer Lebensgemeinschaft und ihre Bereitwilligkeit, im Vertrauen darauf den Angeklagten auch ohne Vorbehalt wirtschaftlich zu unterstützen, zu Nutzen machte, ein beachtliches Einfühlungsvermögen und Raffinement in der Wahl der Argumente und der Beschreibung seines eigenen Charakters (vgl insbesondere den Brief S 21), das somit keinesfalls als bloß plump und leicht erkennbar unwahr, sondern sogar als besonders arglistig beurteilt werden muß.Im vorliegenden Fall zeigt das Vorgehen des Täters, der sich den Wunsch der Zeugin B***** nach einer Lebensgemeinschaft und ihre Bereitwilligkeit, im Vertrauen darauf den Angeklagten auch ohne Vorbehalt wirtschaftlich zu unterstützen, zu Nutzen machte, ein beachtliches Einfühlungsvermögen und Raffinement in der Wahl der Argumente und der Beschreibung seines eigenen Charakters vergleiche insbesondere den Brief S 21), das somit keinesfalls als bloß plump und leicht erkennbar unwahr, sondern sogar als besonders arglistig beurteilt werden muß.

Von den Urteilsfeststellungen über das Motiv der Anna B***** bei der Unterfertigung der "Partnerschaftsvereinbarung" weicht das weitere Beschwerdevorbringen ab, der Schaden wäre nicht auf Grund des Versprechens einer Lebensgemeinschaft, sondern erst zufolge eines gültig zustandegekommenen Rechtsgeschäftes eingetreten, weshalb die auf einem zivilrechtlichen Titel beruhende Bereicherung des Angeklagten um 500.000 S nicht unrechtmäßig wäre. Insofern gelangte die Nichtigkeitsbeschwerde daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Im übrigen sei der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, daß die Vereinbarung vom 5.September 1989 (S 167) mangels eines verständlichen Inhalts weder als Vertrag noch sonst als relevanter zivilrechtlicher Titel anderer Art bezeichnet werden kann. Der zweite Satz ("Das gesamte an Spielautomaten im Eigentum der Frau Anni B***** ...") stützt sogar den von der Zeugin behaupteten Ankauf von Spielautomaten, zu dem allein sie sich nach ihrer Darstellung - und den Feststellungen des Erstgerichtes - verstanden hat.

Soweit der Beschwerdeführer auch zum Faktum 2. (Ausfolgung eines weiteren Betrages von 140.000 S zum Ankauf eines PKWs) eine unrechtmäßige Bereicherung bestreitet, obgleich er das ihm übergebene Geld nur zum Teil zum Ankauf eines Fahrzeuges verwendete und dieses überdies auf den Namen seines Sohnes zugelassen wurde (US 8), übergeht er die vom Urteil festgestellte Täuschung der Anna B***** über die Absicht des Angeklagten, die sie allein zur Finanzierung des Ankaufes eines (ihrer Erwartung nach im Rahmen der in Aussicht gestellten Lebensgemeinschaft gemeinsam zu benützenden) PKWs bestimmte.

Ebensowenig gesetzmäßig ausgeführt und die Behauptung, eine bloß unwahre Angabe sei noch keine betrügerische Täuschung wiederholend, ist auch die Rüge gegen den Schuldspruch von 100.000 S (3.), wozu auf das Vorgesagte verwiesen werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich - nicht näher konkretisierte - Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite geltend macht, ist sein diesbezügliches Vorbringen im Hinblick auf die in der Beschwerde selbst zitierte Konstatierung, der Angeklagte sei weder rückzahlungsfähig noch -willig gewesen und habe daher auch die Schädigung der Anna B***** billigend in Kauf genommen (US 21), unverständlich und einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich. Bezüglich der angestellten Bereicherung ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen (US 21: "um an das Geld der vermögenden Witwe heranzukommen") sogar, daß der Angeklagte absichtlich gehandelt hat (§ 5 Abs 2 StGB).Soweit der Beschwerdeführer schließlich - nicht näher konkretisierte - Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite geltend macht, ist sein diesbezügliches Vorbringen im Hinblick auf die in der Beschwerde selbst zitierte Konstatierung, der Angeklagte sei weder rückzahlungsfähig noch -willig gewesen und habe daher auch die Schädigung der Anna B***** billigend in Kauf genommen (US 21), unverständlich und einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich. Bezüglich der angestellten Bereicherung ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen (US 21: "um an das Geld der vermögenden Witwe heranzukommen") sogar, daß der Angeklagte absichtlich gehandelt hat (Paragraph 5, Absatz 2, StGB).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Engelhartszell vom 19. (richtig 29.) Oktober 1991 (GZ U 66/91-5), womit Maximilian S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden war, eine (zusätzliche) Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 10 Tagen, die unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde. Dabei wurde als erschwerend die Tatwiederholung sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art gewertet, als mildernd dagegen der Umstand, daß es teils beim Versuch geblieben ist, daß die Tat schon längere Zeit zurückliege und der Angeklagte sich seither wohlverhalten habe.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, 147, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Engelhartszell vom 19. (richtig 29.) Oktober 1991 (GZ U 66/91-5), womit Maximilian S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden war, eine (zusätzliche) Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 10 Tagen, die unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde. Dabei wurde als erschwerend die Tatwiederholung sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art gewertet, als mildernd dagegen der Umstand, daß es teils beim Versuch geblieben ist, daß die Tat schon längere Zeit zurückliege und der Angeklagte sich seither wohlverhalten habe.

Zusätzliche Milderungsumstände vermag der Angeklagte, der mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, nicht aufzuzeigen. Hiezu eignet sich weder der Hinweis darauf, daß er nicht einschlägig vorbestraft ist noch der Umstand, daß die letzte Verurteilung (durch das Bezirksgericht Engelhartszell) mehr als eineinhalb Jahre zurückliegt, setzt doch der damit reklamierte Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB einen bisher ordentlichen Lebenswandel voraus, der aber schon im Hinblick auf die Vorverurteilung wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage aus dem Jahre 1987 nicht bejaht werden kann.Zusätzliche Milderungsumstände vermag der Angeklagte, der mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, nicht aufzuzeigen. Hiezu eignet sich weder der Hinweis darauf, daß er nicht einschlägig vorbestraft ist noch der Umstand, daß die letzte Verurteilung (durch das Bezirksgericht Engelhartszell) mehr als eineinhalb Jahre zurückliegt, setzt doch der damit reklamierte Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB einen bisher ordentlichen Lebenswandel voraus, der aber schon im Hinblick auf die Vorverurteilung wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage aus dem Jahre 1987 nicht bejaht werden kann.

Berücksichtigt man hingegen den hohen Grad der personalen Täterschuld und den erheblichen Tatunwert (§ 32 StGB), dann kann sich der Berufungswerber durch die von den Tatrichtern gewählte Strafe, die zudem - von der Staatsanwaltschaft unbekämpft - unter Bestimmung einer nur einjährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, nicht beschwert erachten.Berücksichtigt man hingegen den hohen Grad der personalen Täterschuld und den erheblichen Tatunwert (Paragraph 32, StGB), dann kann sich der Berufungswerber durch die von den Tatrichtern gewählte Strafe, die zudem - von der Staatsanwaltschaft unbekämpft - unter Bestimmung einer nur einjährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, nicht beschwert erachten.

Damit war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00143.9301.1223.0

Dokumentnummer

JJT_19931223_OGH0002_0150OS00143_9300011_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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