TE OGH 1994/1/11 4Ob93/93

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Veröffentlicht am 11.01.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** mbH, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler und Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wider die beklagten Parteien 1. N*****gesellschaft mbH & Co KG, 2. N*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000) im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. April 1993, GZ 3 R 31/93-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 7.Jänner 1993, GZ 38 Cg 501/92-6, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.September 1993, 4 Ob 93/93, wird dahin berichtigt, daß der Kostenausspruch im letzten Absatz wie folgt zu lauten hat:

"Im übrigen hat die klagende Partei die Kosten ihrer Rekursbeantwortung und die auf der Basis von S 400.000 zu ermittelnden Kosten ihres Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen; die beklagten Parteien haben die übrigen Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung und die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kostenausspruch, wonach die klagende Partei die auf der Basis von S 400.000 zu ermittelnden Kosten ihres Revisonsrekurses selbst zu tragen hat, entspricht nicht der Begründung der Kostenentscheidung im berichtigten Beschluß (§ 393 Abs 1 EO). Diese offenbare Unrichtigkeit war daher auf Antrag der Klägerin gemäß § 419 ZPO zu berichtigen. Gleichzeitig war die Kostenentscheidung auch um den fehlenden Ausspruch betreffend die Kosten des Rekursverfahrens zu ergänzen: Die Klägerin hat auch die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig (§ 393 Abs 1 EO), die Beklagten haben auch die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen (§§ 78, 402 EO; §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO).Der Kostenausspruch, wonach die klagende Partei die auf der Basis von S 400.000 zu ermittelnden Kosten ihres Revisonsrekurses selbst zu tragen hat, entspricht nicht der Begründung der Kostenentscheidung im berichtigten Beschluß (Paragraph 393, Absatz eins, EO). Diese offenbare Unrichtigkeit war daher auf Antrag der Klägerin gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen. Gleichzeitig war die Kostenentscheidung auch um den fehlenden Ausspruch betreffend die Kosten des Rekursverfahrens zu ergänzen: Die Klägerin hat auch die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig (Paragraph 393, Absatz eins, EO), die Beklagten haben auch die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen (Paragraphen 78, 402, EO; Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00093.93.0111.000

Dokumentnummer

JJT_19940111_OGH0002_0040OB00093_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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