TE OGH 1994/1/25 4Ob501/94(4Ob1501/94)

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Griß und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roswitha R*****, vertreten durch Mag.Dr.Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Max W*****, 2. Dr.Antonia W*****, beide vertreten durch Dr.Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 870.000 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses und Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekurs- und Berufungsgericht vom 16.November 1993, GZ 3 R 261, 262/92-33, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9.Juli 1992, GZ 24 Cg 87/91-24, abgeändert und das Urteil dieses Gerichtes vom selben Tage, gleiche Geschäftszahl, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 9 KG Reifnitz, zu deren Gutsbestand ua die Grundstücke 15/11 Sonstige (unproduktiv) und 532 Sonstige (Weg) der KG Maria Wörth und das Grundstück 30/1 Garten der KG Reifnitz gehörten. Das Grundstück 30/1 ist in der Natur eine Bauparzelle; es liegt südlich oberhalb der Wörthersee-Süduferstraße im Ortsgebiet von Maria Wörth. Es kann so verbaut werden, daß ein Blick auf den Wörthersee möglich ist. Die Grundstücke 15/11 und 532 KG Maria Wörth (Seeparzellen) liegen unmittelbar am Südufer des Wörthersees, das Grundstück 532 ist der Privatweg vom öffentlichen Weg zum See. Auf dem Grundstück 15/11 befindet sich eine Bade- und Bootshütte mit Badesteg. Die Entfernung zum Grundstück 30/1 ist in fünf bis zehn Minuten zurückzulegen. Die Grundstücke bestehen aus zwei wirtschaftlichen Einheiten, der Bauparzelle einerseits und der See- und Wegparzelle andererseits. Auf den Wert der drei Grundstücke hat der Umstand einen Einfluß, daß das Grundstück 30/1 rund fünf bis zehn Minuten vom Bootshaus und der Bademöglichkeit entfernt ist und dort ein Haus errichtet werden kann.

Mit Kaufvertrag vom 16.August 1991 hat die Klägerin das Grundstück 30/1 an Johann Sch***** verkauft; dieser Vertrag ist bereits verbüchert.

Mit der Behauptung, daß sie mit den Beklagten einen mündlichen Kaufvertrag über die drei Grundstücke zu einem Kaufpreis von S 3,000.000 geschlossen habe, diese sich aber nun weigerten, einen schriftlichen Kaufvertrag zu unterschreiben und den Kaufpreis zu zahlen, begehrte die Klägerin zunächst, die Beklagten schuldig zu erkennen, den im einzelnen wiedergegebenen Kaufvertrag zu unterfertigen.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Ein mündlicher Kaufvertrag sei noch nicht geschlossen worde. Im übrigen werde Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes geltend gemacht.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 16.6.1992 brachte die Klägerin vor, sie trete vom Vertrag zurück und verlange Schadenersatz in der Höhe der Differenz zwischen dem (lt Sachverständigengutachten im Prozeß ermittelten) Verkehrswert der Liegenschaft von S 2,130.000 und dem vereinbarten Kaufpreis von S 3,000.000, sohin S 870.000 sA, da die Beklagten nicht bereit seien, ihre vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Die Beklagten sprachen sich gegen die Änderung der Klage aus und brachten vor, daß die Vertragserfüllung ohnehin unmöglich wäre, weil die Klägerin inzwischen das Grundstück 30/1 verkauft habe.

Der Erstrichter ließ die Klageänderung nicht zu und wies das Klagebegehren (auf Unterfertigung des Kaufvertrages) ab. Da das Verfahren in der Tagsatzung vom 16.6.1992 spruchreif gewesen sei, hätte die beantragte Klageänderung - wenn nicht ohnehin auch das neue Klagebegehren aus rechtlichen Überlegungen abzuweisen wäre - zu einer Verzögerung geführt. Das (ursprüngliche) Klagebegehren sei nicht berechtigt. Nach den Angaben der Klägerin im Zusammenhang mit den Feststellungen liege eine Doppelveräußerung vor. Da die Klägerin selbst die Liegenschaft (zum Teil) verkauft habe, könne sie nicht auf Vertragszuhaltung klagen. Ihr Verhalten bilde zwar nur eine "Teilvereitelung" vor, doch liege auf der Hand, daß für die Beklagten die verbliebenen Seeparzellen allein, ohne die Möglichkeit, ein Grundstück zu erwerben, auf welchem ein Haus gebaut werden könne, keinen Wert (gehabt) hätte. Schon aus diesen Gründen sei das Klagebegehren abzuweisen, so daß sich ein Eingehen auf die Frage erübrige, in welchem Ausmaß es tatsächlich zu einem mündlichen Vertragsabschluß gekommen sei und ob eine Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes vorgelegen wäre.

Das Gericht zweiter Instanz ließ - als Rekursgericht - die Klageänderung zu und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Als Berufungsgericht hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Im Hinblick auf die Zulassung der Klageänderung sei es erforderlich, über den geänderten Anspruch zu entscheiden. Da die Frage der Berechtigung des Schadenersatzbegehrens der Klägerin nicht schon aus rechtlichen Erwägungen auf Grund der getroffenen Feststellungen zu lösen sei, bedürfe es der Aufhebung und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht, welches zunächst die behauptete Willenseinigung der Streitteile zu prüfen und bei deren Bejahung mit der Klägerin zu erörtern habe werde, aus welchen Gründen ihr die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr habe zugemutet werden können. In diesem Falle könnte sie nämlich ungeachtet des Rechtssatzes, daß das Recht des Vertragsrücktrittes nur dem vertragstreuen Teil zusteht, zum Rücktritt gemäß § 918 ABGB und zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens nach des § 921 ABGB berechtigt sein. Dieser Aufhebungsbeschluß sei analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf jeden Fall anfechtbar, so daß ein Bewertungs- und Zulassungsausspruch zu entfallen habe.Das Gericht zweiter Instanz ließ - als Rekursgericht - die Klageänderung zu und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Als Berufungsgericht hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Im Hinblick auf die Zulassung der Klageänderung sei es erforderlich, über den geänderten Anspruch zu entscheiden. Da die Frage der Berechtigung des Schadenersatzbegehrens der Klägerin nicht schon aus rechtlichen Erwägungen auf Grund der getroffenen Feststellungen zu lösen sei, bedürfe es der Aufhebung und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht, welches zunächst die behauptete Willenseinigung der Streitteile zu prüfen und bei deren Bejahung mit der Klägerin zu erörtern habe werde, aus welchen Gründen ihr die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr habe zugemutet werden können. In diesem Falle könnte sie nämlich ungeachtet des Rechtssatzes, daß das Recht des Vertragsrücktrittes nur dem vertragstreuen Teil zusteht, zum Rücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB und zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens nach des Paragraph 921, ABGB berechtigt sein. Dieser Aufhebungsbeschluß sei analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf jeden Fall anfechtbar, so daß ein Bewertungs- und Zulassungsausspruch zu entfallen habe.

Rechtliche Beurteilung

I. Der von den Beklagten gegen den Beschluß auf Zulassung der Klageänderung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig:römisch eins. Der von den Beklagten gegen den Beschluß auf Zulassung der Klageänderung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig:

Der angefochtene Beschluß steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Demnach sind Klageänderungen aus Gründen der Prozeßökonomie tunlichst zuzulassen, wenn sie den Parteien und dem Gericht einen zweiten Prozeß ersparen und ihrer Art nach geeignet sind, das streitige Verhältnis zwischen den Parteien erschöpfend und endgültig zu bereinigen; weder die Aussichtslosigkeit des ursprünglichen Begehrens noch die Notwendigkeit einer Vertagung rechtfertigen in einem solchen Fall für sich allein die Zurückweisung einer Klageänderung (Fasching LB2 Rz 1240; SZ 43/35; SZ 47/49; EFSlg 36.717; Arb 10.192; 4 Ob 563/88; 4 Ob 47/90 uva). Ob aber in der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über die geänderte Klage eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu erblicken wäre, wie die Beklagten meinen, hängt - wie überhaupt die Beurteilung der Sachdienlichkeit der Zulassung einer Klageänderung aus Gründen der Prozeßökonomie - stets von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Fasching III 122; Arb 10.192; 4 Ob 563/88; 4 Ob 47/90; 4 Ob 48/90). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist daher so stark auf die Verhältnisse des konkreten Falles abgestellt, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt; eine erhebliche Rechtsfrage liegt deshalb nicht vor (4 Ob 47/90; 4 Ob 48/90).Der angefochtene Beschluß steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Demnach sind Klageänderungen aus Gründen der Prozeßökonomie tunlichst zuzulassen, wenn sie den Parteien und dem Gericht einen zweiten Prozeß ersparen und ihrer Art nach geeignet sind, das streitige Verhältnis zwischen den Parteien erschöpfend und endgültig zu bereinigen; weder die Aussichtslosigkeit des ursprünglichen Begehrens noch die Notwendigkeit einer Vertagung rechtfertigen in einem solchen Fall für sich allein die Zurückweisung einer Klageänderung (Fasching LB2 Rz 1240; SZ 43/35; SZ 47/49; EFSlg 36.717; Arb 10.192; 4 Ob 563/88; 4 Ob 47/90 uva). Ob aber in der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über die geänderte Klage eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu erblicken wäre, wie die Beklagten meinen, hängt - wie überhaupt die Beurteilung der Sachdienlichkeit der Zulassung einer Klageänderung aus Gründen der Prozeßökonomie - stets von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Fasching römisch drei 122; Arb 10.192; 4 Ob 563/88; 4 Ob 47/90; 4 Ob 48/90). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist daher so stark auf die Verhältnisse des konkreten Falles abgestellt, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt; eine erhebliche Rechtsfrage liegt deshalb nicht vor (4 Ob 47/90; 4 Ob 48/90).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).

II. Auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist unzulässig.römisch zwei. Auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist unzulässig.

Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen den Beschluß eines Berufungsgerichtes, mit dem es die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, aber auch (aM Fasching aaO Rz 1980 f) unabhängig von der Höhe des Streitwertes zulässig (RZ 1992/1; RZ 1992/26; ecolex 1992, 695; Petrasch, ÖJZ 1989, 750; Rechberger-Simotta Rz 745; Böhm, ecolex 1992, 689). Lehre und Rechtsprechung haben die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, so daß sie ihrem Wesen nach einer Klagezurückweisung gleichkommen (Fasching IV 410 ff; ders, LB2 Rz 1981; SpR 50 (neu) = JBl 1958, 365; JBl 1958, 313; SZ 49/25 ua). Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wurde insbesondere in dem Fall bejaht, daß das Gericht zweiter Instanz anders als das Erstgericht eine Klageänderung für nicht zulässig erachtet (JBl 1960, 21; Fasching LB2 Rz 1981) oder aber in Abweichung vom Erstgericht eine Klageänderung zuläßt, das Ersturteil daher aufhebt und die Rechtssache zur Entscheidung über das geänderte Begehren zurückverweist (Fasching III 129; SZ 27/167; SZ 49/25 unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidungen SZ 47/49 und JBl 1976, 320). Ob diese Auffassung aufrechtzuerhalten ist, bedarf hier keiner Erörterung:Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen den Beschluß eines Berufungsgerichtes, mit dem es die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, aber auch (aM Fasching aaO Rz 1980 f) unabhängig von der Höhe des Streitwertes zulässig (RZ 1992/1; RZ 1992/26; ecolex 1992, 695; Petrasch, ÖJZ 1989, 750; Rechberger-Simotta Rz 745; Böhm, ecolex 1992, 689). Lehre und Rechtsprechung haben die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, so daß sie ihrem Wesen nach einer Klagezurückweisung gleichkommen (Fasching römisch vier 410 ff; ders, LB2 Rz 1981; SpR 50 (neu) = JBl 1958, 365; JBl 1958, 313; SZ 49/25 ua). Die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wurde insbesondere in dem Fall bejaht, daß das Gericht zweiter Instanz anders als das Erstgericht eine Klageänderung für nicht zulässig erachtet (JBl 1960, 21; Fasching LB2 Rz 1981) oder aber in Abweichung vom Erstgericht eine Klageänderung zuläßt, das Ersturteil daher aufhebt und die Rechtssache zur Entscheidung über das geänderte Begehren zurückverweist (Fasching römisch drei 129; SZ 27/167; SZ 49/25 unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidungen SZ 47/49 und JBl 1976, 320). Ob diese Auffassung aufrechtzuerhalten ist, bedarf hier keiner Erörterung:

Mit einem Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wird nämlich geltend gemacht, daß das Gericht zweiter Instanz zu Unrecht die Klage "ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen" zurückgewiesen oder - analog dazu - sonst den Rechtsschutz gänzlich oder über einen bestimmten Anspruchsteil definitiv verweigert habe. Mit ihren Rekursausführungen bekämpfen aber die Beklagten den Aufhebungsbeschluß ausschließlich auf der Grundlage, daß die Klageänderung zulässig sei; sie meinen, daß die Sache auch in diesem Fall schon spruchreif im Sinne der Klageabweisung wäre, weil die Klägerin, die selbst den wesentlichen Teil der Liegenschaft anderweitig verkauft habe, ohne Gründe für die Unzumutbarkeit der Vertragszuhaltung auch nur zu behaupten, kein Recht auf Vertragsrücktritt und Schadenersatz habe. Damit erheben die Beklagten einen Rekurs im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, der jedoch nur zulässig ist, wenn dies das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat. Ohne einen solchen Zulässigkeitsausspruch ist ein Rekurs, auch ein "außerordentlicher" Rekurs, nicht zulässig (RZ 1992/18; 4 Ob 25, 1015/92 ua).Mit einem Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wird nämlich geltend gemacht, daß das Gericht zweiter Instanz zu Unrecht die Klage "ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen" zurückgewiesen oder - analog dazu - sonst den Rechtsschutz gänzlich oder über einen bestimmten Anspruchsteil definitiv verweigert habe. Mit ihren Rekursausführungen bekämpfen aber die Beklagten den Aufhebungsbeschluß ausschließlich auf der Grundlage, daß die Klageänderung zulässig sei; sie meinen, daß die Sache auch in diesem Fall schon spruchreif im Sinne der Klageabweisung wäre, weil die Klägerin, die selbst den wesentlichen Teil der Liegenschaft anderweitig verkauft habe, ohne Gründe für die Unzumutbarkeit der Vertragszuhaltung auch nur zu behaupten, kein Recht auf Vertragsrücktritt und Schadenersatz habe. Damit erheben die Beklagten einen Rekurs im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, der jedoch nur zulässig ist, wenn dies das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat. Ohne einen solchen Zulässigkeitsausspruch ist ein Rekurs, auch ein "außerordentlicher" Rekurs, nicht zulässig (RZ 1992/18; 4 Ob 25, 1015/92 ua).

Der Rekurs war als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00501.94.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19940125_OGH0002_0040OB00501_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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