TE OGH 1994/1/26 9ObA284/93

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Hagen Gesselbauer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Johannes S*****, Kaufmann, ***** wider die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christoph Brenner und Dr.Alexander Riel, Rechtsanwälte in Krems, wegen 200.000 S sA (Revisionsinteresse 46.980 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 34 Ra 100/92-28, womit infolge Berufung der klagenden Parteidas Urteil des Kreisgerichtes Krems/Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Juni 1992, GZ 7 Cga 59/91-19, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger zu Handen seines Vertreters am 30.Juli 1993 zugestellt. Am 25.August 1993 überreichte der Klagevertreter die Revision, die der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter am 30.August 1993 zugestellt wurde. Am 20.September 1993 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet; am 23. September 1993 überreichte die beklagte Partei die Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56).

Wird nach Vorlage der Revision über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen (hier Provisionsforderungen des Klägers), dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO kraft Gesetzes eintretenden Unterbrechung des Verfahrens über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1979/115; SZ 56/32; SZ 59/45; RZ 1992/21; ecolex 1992, 557; 9 Ob A 141/92; 6 Ob 627/92).Wird nach Vorlage der Revision über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen (hier Provisionsforderungen des Klägers), dann ist während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO kraft Gesetzes eintretenden Unterbrechung des Verfahrens über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1979/115; SZ 56/32; SZ 59/45; RZ 1992/21; ecolex 1992, 557; 9 Ob A 141/92; 6 Ob 627/92).

Da Prozeßhandlungen während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 Abs 1 KO der anderen Partei gegenüber unwirksam sind, war die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zurückzuweisen (SZ 44/63; SZ 45/19; SZ 54/123 = EvBl 1982/86). Dies hindert nicht ihre neuerliche Einbringung nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens (SZ 45/19).Da Prozeßhandlungen während der Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, KO der anderen Partei gegenüber unwirksam sind, war die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zurückzuweisen (SZ 44/63; SZ 45/19; SZ 54/123 = EvBl 1982/86). Dies hindert nicht ihre neuerliche Einbringung nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens (SZ 45/19).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00284.93.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19940126_OGH0002_009OBA00284_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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