TE OGH 1994/1/26 3Ob202/93

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Raiffeisenbank T***** regGenmbH, T*****, vertreten durch Dr.Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichtete Partei M***** H*****, Kaufmann, L***** wegen S 1,000.000,-- sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 21.Oktober 1993, GZ 18 R 666/93-61, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 6.September 1993, GZ 8 E 7363/92b-55, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Verpflichteten, die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zu 7 C 9/93w des Bezirksgerichtes Linz-Land eingebrachte Oppositionsklage aufzuschieben, ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dennoch erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat und keine der Ausnahmen zutrifft, die dennoch einen weiteren Rechtszug eröffnen.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorschrift des § 528 ZPO stellt eine allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses dar und gilt daher über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 = JBl. 1985, 113 uva). Die Neufassung des § 83 Abs.3 EO und des § 239 Abs.3 EO durch die WGN 1989 zeigt, daß nur in diesen Fällen eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit zur Gänze bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes nach § 528 Abs.2 Z 2 ZPO bestehen soll (AB 991 BlgNRDie Vorschrift des Paragraph 528, ZPO stellt eine allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses dar und gilt daher über Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 = JBl. 1985, 113 uva). Die Neufassung des Paragraph 83, Absatz 3, EO und des Paragraph 239, Absatz 3, EO durch die WGN 1989 zeigt, daß nur in diesen Fällen eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit zur Gänze bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bestehen soll Ausschussbericht 991 BlgNR

17. GP zu Art.XI Z 2 und 3 WGN 1989; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 752; 3 Ob 16/93).17. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch elf, Ziffer 2 und 3 WGN 1989; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 752; 3 Ob 16/93).

Ist die Anfechtung der voll bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes nach § 78 EO und § 528 Abs.2 Z 2 ZPO versagt, steht auch kein "außerordentliches" Rechtsmittel zu.Ist die Anfechtung der voll bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO versagt, steht auch kein "außerordentliches" Rechtsmittel zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00202.93.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19940126_OGH0002_0030OB00202_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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