TE OGH 1994/1/26 13Os173/93

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf B***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens 11 Vr 1103/90 des Landesgerichtes Wels gemäß § 362 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf B***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens 11 römisch fünf r 1103/90 des Landesgerichtes Wels gemäß Paragraph 362, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Verfügung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens 11 Vr 1103/90 des Landesgerichtes Wels im außerordentlichen Weg gemäß § 362 StPO wird abgewiesen.Der Antrag auf Verfügung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens 11 römisch fünf r 1103/90 des Landesgerichtes Wels im außerordentlichen Weg gemäß Paragraph 362, StPO wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In einem an den Obersten Gerichtshof (zum Verfahren 13 Os 83/93, in dem über die Nichtigkeitsbeschwerde des Einschreiters erkannt wurde) gerichteten Schriftsatz beantragte der Verurteilte Rudolf B***** die außerordentliche Wiederaufnahme des im Spruch angeführten Strafverfahrens gemäß § 362 StPO sowie zugleich dessen Wiederaufnahme gemäß § 353 StPO.In einem an den Obersten Gerichtshof (zum Verfahren 13 Os 83/93, in dem über die Nichtigkeitsbeschwerde des Einschreiters erkannt wurde) gerichteten Schriftsatz beantragte der Verurteilte Rudolf B***** die außerordentliche Wiederaufnahme des im Spruch angeführten Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, StPO sowie zugleich dessen Wiederaufnahme gemäß Paragraph 353, StPO.

Zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO); darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen (15 Os 99/92), wobei es sich der Sache nach - entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie - um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt (15 Os 139-142/92).Zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO); darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des Paragraph 362, Absatz 3, StPO abzuweisen (15 Os 99/92), wobei es sich der Sache nach - entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie - um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt (15 Os 139-142/92).

Demgemäß war in Übereinstimmung mit dem Generalprokurator wie im Spruch zu entscheiden.

Über den auch auf § 353 StPO gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des im Spruch bezeichneten Verfahrens wird das Landesgericht Wels zu entscheiden haben (§ 357 Abs 2 StPO).Über den auch auf Paragraph 353, StPO gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des im Spruch bezeichneten Verfahrens wird das Landesgericht Wels zu entscheiden haben (Paragraph 357, Absatz 2, StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00173.9306.0126.0

Dokumentnummer

JJT_19940126_OGH0002_0130OS00173_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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